Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie im Jahr 1995 (Mutterkuhhöchstgrenzen-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-02-10
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 101 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch zur erstmaligen Festsetzung der individuellen Höchstgrenze bei der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie).

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).

(2) Anträge auf erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze gemäß § 3 sind jedoch unbeschadet des Abs. 1 bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Anträge bei den Landes-Landwirtschaftskammern einzureichen.

Antragstellung

§ 3. Anträge auf erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze sind unter Verwendung von durch die AMA aufzulegende Formblätter einzureichen und in Verbindung mit dem Antrag auf die Mutterkuhprämie für das Kalenderjahr 1995 zu stellen. Allfällige Tierhaltebewilligungen nach dem Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung (VWG) sind dem Antrag anzuschließen.

Einreichfrist

§ 4. Anträge auf erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze gemäß § 3 sind von den Erzeugern in der Zeit vom 1. Mai bis zum 10. Juni 1995 zu stellen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der gemäß § 2 zuständigen Landwirtschaftskammer maßgebend.

Zur Verfügung stehende Menge

§ 5. Insgesamt sind höchstens 312 000 Prämienansprüche erstmalig festzusetzen. Die übrigen im Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union angeführten Prämienansprüche werden der nationalen oder der zusätzlichen Reserve zugeführt. Für die Zuteilung nicht benötigte Mengen an Prämienansprüchen werden der nationalen Reserve zugeführt.

Erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze

§ 6. (1) Die AMA hat die individuelle Höchstgrenze eines Erzeugers durch Bescheid bis 30. September 1995 festzusetzen.

(2) Die individuelle Höchstgrenze ist unter Berücksichtigung des VWG grundsätzlich nach Maßgabe der Anzahl der Mutterkühe, die die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Voraussetzungen erfüllen und für die im Kalenderjahr 1995 eine Mutterkuhprämie beantragt worden ist, festzusetzen.

(3) Wird durch die Anträge gemäß Abs. 2 die zur Verfügung stehende Menge gemäß § 5 überschritten, hat die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze an Teilnehmer der österreichischen Mutterkuhförderungsmaßnahme im Jahr 1994 nach Maßgabe der Anzahl der Mutterkühe laut Antrag gemäß § 3, soweit diese Anzahl die Anzahl der in die österreichische Förderungsmaßnahme 1994 ordnungsgemäß einbezogenen Mutterkühe nicht überschreitet, zu erfolgen. Bei Überschreitung der Anzahl der Mutterkühe laut Antrag gemäß § 3 im Verhältnis zur österreichischen Förderungsmaßnahme sowie hinsichtlich aller übrigen Anträge ist eine aliquote Festsetzung vorzunehmen.

(4) Abs. 3 gilt auch unbeschadet einer Rechtsnachfolge bis zur Antragstellung.

Erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze

§ 6. (1) Die individuelle Höchstgrenze eines Erzeugers ist von der AMA unter Berücksichtigung des VWG grundsätzlich nach Maßgabe der Anzahl der Mutterkühe, die die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Voraussetzungen erfüllen und für die im Kalenderjahr 1995 eine Mutterkuhprämie beantragt worden ist, festzusetzen.

(2) Wird durch die Anträge gemäß Abs. 1 die zur Verfügung stehende Menge gemäß § 5 überschritten, hat die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze an Teilnehmer der österreichischen Mutterkuhförderungsmaßnahme im Jahr 1994 nach Maßgabe der Anzahl der Mutterkühe laut Antrag gemäß § 3, soweit diese Anzahl die Anzahl der in die österreichische Förderungsmaßnahme 1994 ordnungsgemäß einbezogenen Mutterkühe nicht überschreitet, zu erfolgen. Bei Überschreitung der Anzahl der Mutterkühe laut Antrag gemäß § 3 im Verhältnis zur österreichischen Förderungsmaßnahme sowie hinsichtlich aller übrigen Anträge ist eine aliquote Festsetzung vorzunehmen.

(3) Abs. 2 gilt auch unbeschadet einer Rechtsnachfolge bis zur Antragstellung.

Übertragung von Prämienansprüchen

§ 7. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, dürfen Prämienansprüche ohne Übertragung des Betriebes im Kalenderjahr 1996 weder ganz noch teilweise auf andere Erzeuger übertragen oder zeitlich begrenzt abgetreten werden.

(2) Wird die Haltung von Mutterkühen im Betrieb des Erzeugers durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine unmöglich, können abweichend von Abs. 1 die Prämienansprüche auf Antrag auf andere Erzeuger vorübergehend übertragen werden.

Nutzung von Prämienansprüchen

§ 8. (1) Nützt ein Erzeuger seine Prämienansprüche im Kalenderjahr 1996 nicht zur Gänze aus, ist der in diesem Kalenderjahr ungenutzte Teil der nationalen Reserve zuzuführen.

(2) Nützt ein Erzeuger mit einer individuellen Höchstgrenze bis 10 Stück einen Prämienanspruch nicht aus oder nützt ein Erzeuger mit einer individuellen Höchstgrenze über 10 Stück einen oder zwei Prämienansprüche nicht aus, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Wird die Haltung von Mutterkühen im Betrieb des Erzeugers durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine so beeinträchtigt, daß der Erzeuger seine Prämienansprüche nicht zur Gänze ausnützen kann, so kann die AMA zur Vermeidung unbilliger Härten aussprechen, daß die im Abs. 1 genannte Wirkung nicht eintritt.

(4) Erledigungen zu den Absätzen 1 und 3 haben mit Bescheid zu erfolgen.

Meldepflichten der AMA

§ 9. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu melden:

1.

die Anzahl der Anträge auf erstmalige Festsetzung von individuellen Höchstgrenzen gegliedert nach Maßgabe der Höhe der beantragten Mengen,

2.

die Anzahl der individuellen Höchstgrenzen, die im Rahmen des Verfahrens erstmalig festgesetzt wurden, gegliedert nach Maßgabe der Höhe der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen und allenfalls anzuwendender Einkürzungsregelungen,

3.

die Anzahl der der nationalen Reserve zugeführten Prämienansprüche gemäß § 8 und

4.

die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen Union nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.

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