Rücktritt vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation samt Anlage(NR: GP XIX RV 9 AB 67 S. 12. BR: AB 4954 S. 593.)

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1995-02-15
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Verfassungsbestimmung

Durch Art. 2 § 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend

festgestellt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der nachstehende Staatsvertrag, der verfassungsändernd ist, samt Anlage wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Rücktrittserklärung wurde am 29. Dezember 1994 bei der Regierung Schwedens hinterlegt.

Der Rücktritt wurde mit 1. Jänner 1995 wirksam.

Verfassungsbestimmung

Durch Art. 2 § 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend

festgestellt.

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich den Rücktritt von dem am 4. Jänner 1960 in Stockholm unterzeichneten Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation *1) gemäß dessen Artikel 42 in Verbindung mit der Gemeinsamen Vereinbarung der EFTA-Minister in Helsinki vom 22. Juni 1994 mit Wirksamkeit ab dem Beitritt Österreichs zu der Europäischen Union, frühestens mit 1. Jänner 1995.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960

Verfassungsbestimmung

Durch Art. 2 § 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend

festgestellt.

Anlage ./A


Common Understanding (Gemeinsame Vereinbarung) der EFTA-Minister, EFTA-Ministertagung Helsinki, 22. Juni 1994, Annex I zu Dokument EFTA 32/94 vom 27. Juni 1994.

ANNEX I zu

EFTA 32/94

GEMEINSAME VEREINBARUNG DER EFTA-MINISTER

Beschlußprotokoll

Die Minister:

a)

erinnerten an die Vereinbarung, laut der sich alle Mitgliedsländer bereit erklärten, sich an Verpflichtungen zur anteiligen Übernahme von angemessenen Kosten im Rahmen des Rücktritts von der EFTA zu beteiligen (EFTA/C. SR 30/93, Absätze 3 bis 6);

b)

stimmten überein, daß die Dauer derartiger anteiliger Übernahmen von Kosten- und Einnahmen ungeachtet der entsprechenden Bestimmungen des Völkerrechts in einem Budget enthalten sein würde, das sich über einen sechsmonatigen Zeitraum ab dem Beitrittsdatum *1) des Bewerbers zur Europäischen Union erstreckt;

c)

betonten, daß das EFTA-Sekretariat bis zum Beitrittsdatum in einem den Anforderungen entsprechenden Ausmaß aufrechterhalten werden sollte;

d)

erinnerten an die dem Generalsekretär zu einem früheren Zeitpunkt im Laufe dieses Jahres gegebene Vollmacht (EFTA/C. SR 5/94, Absatz 16), Personalverträge bis 30. Juni 1995 zu verlängern, und bestätigten die Vereinbarung, daß es keine automatische Verlängerungen geben würde, daß jedoch Vertragserneuerungen Gegenstand einer Ermittlung des fortlaufenden Bedarfs an diesen Posten gemäß c) sein würden;

e)

stellten fest, daß der Rat bereits auf offizieller Ebene ein Verfahren zur Erstellung eines Liquidierungsbudgets für die erste Hälfte 1995 im Hinblick auf die Annahme seitens des Rates Ende September 1994 (siehe b) oben) in Angriff genommen hat;

f)

wiesen die Geschäftsleitung des Mitarbeiterversicherungsschemas an, ihre Tätigkeit bezüglich des zukünftigen Schemas fortzusetzen;

g)

wiesen den Rat auf offizieller Ebene an, die Arbeit an Einzelplänen hinsichtlich der Auflösung des EFTA-Sekretariats einschließlich der Beratungen mit Mitarbeitervertretern und einschließlich zweckdienlicher Vereinbarungen hinsichtlich entsprechender Überwachung, Entscheidungsfindung und Überprüfung der sieben Länder untereinander fortzusetzen.


*1) Der Beitrittsvertrag sieht ein Inkrafttreten per 1. Jänner 1995 vor

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