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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über elektromagnetische Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 - EMVV 1995)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 4 und 6, des § 7 Abs. 1, 5 und 6 und des § 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 633/1994, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und auf Grund des § 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

1.

Geräte: alle elektrischen und elektronischen Apparate, Betriebsmittel, Anlagen und Systeme, die elektrische und/oder elektronische Bauteile enthalten.

2.

Elektromagnetische Störung: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein.

3.

Störfestigkeit: die Fähigkeit eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems, während einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten.

4.

Elektromagnetische Verträglichkeit: die Fähigkeit eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, welche die Funktion aller in dieser Umwelt vorhandenen Apparate, Betriebsmittel, Anlagen oder Systeme in unannehmbarem Ausmaß beeinträchtigen würden.

5.

Zuständige Stelle: eine Stelle, die den Kriterien von Anhang II entspricht und als solche anerkannt ist.

6.

Gemeldete Stelle: eine zuständige Stelle, die nach Artikel 10 Abs. 6 der Richtlinie 89/336/EWG (§ 2 Abs. 1) gemeldet ist. Bei österreichischen Stellen solche, die nach § 8 Abs. 6 gemeldet sind.

7.

EG-Baumusterbescheinigung: das Dokument, in dem eine gemeldete Stelle bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG (§ 2 Abs. 1) und somit auch den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

Zweck und Gegenstand

§ 2. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (89/336/EWG), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 29. April 1991 (91/263/EWG), die Richtlinie des Rates vom 28. April 1992 (92/31/EWG), die Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 (93/68/EWG) sowie die Richtlinie des Rates vom 29. Oktober 1993 (93/97/EWG), in österreichisches Recht.

(2) Diese Verordnung gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann. Sie legt die Schutzanforderungen auf diesem Gebiet sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen fest.

(3) Werden die in dieser Verordnung festgelegten Schutzanforderungen für bestimmte Geräte durch andere Gesetze oder Verordnungen, die auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beruhen, geregelt, so gilt diese Verordnung für diese Geräte nicht bzw. verliert mit dem Inkrafttreten dieser anderen Gesetze oder Verordnungen ihre entsprechende Gültigkeit.

(4) Amateurfunkstellen sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, es sei denn, diese Funkanlagen sind im Handel erhältlich.

Zulässige Geräte

§ 3. (1) Die in § 2 bezeichneten Geräte erfüllen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit nur dann, wenn sie bei einwandfreier Errichtung und Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb den Anforderungen der Richtlinie 89/336/EWG in der in § 2 Abs. 1 genannten Fassung und damit den Anforderungen dieser Verordnung, einschließlich dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 8, entsprechen.

(2) Die Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder erstmalig in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Konformitätskennzeichnung gemäß § 8, mit der ihre Konformität mit den Bestimmungen des Abs. 1 angezeigt wird, versehen sind.

Schutzanforderungen

§ 4. Die in § 2 bezeichneten Geräte müssen so hergestellt werden, daß

a)

die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Fernmeldeanlagen sowie sonstiger Geräte möglich ist und

b)

die Geräte eine angemessene Störfestigkeit aufweisen.

Sondermaßnahmen

§ 5. (1) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Behörden (§ 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw. §§ 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich durch Bescheid folgende Sondermaßnahmen anordnen:

a)

Maßnahmen zur Inbetriebnahme und zur Verwendung eines Gerätes, die an einem speziellen Ort getroffen werden, um ein bestehendes oder voraussehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu überwinden;

b)

Maßnahmen zur Errichtung eines Gerätes, die getroffen werden, um öffentliche Fernmeldenetze oder zu Sicherheitszwecken verwendete Empfangs- oder Sendestationen zu schützen.

(2) Die Behörden unterrichten, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Kommission) sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU über die gemäß Abs. 1 getroffenen Sondermaßnahmen.

Konformitätsvermutung

§ 6. (1) Von der Einhaltung der in § 4 bezeichneten wesentlichen Schutzanforderungen ist bei Geräten auszugehen, die übereinstimmen

a)

mit den einschlägigen harmonisierten Normen deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden beziehungsweise den Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese umgesetzt worden sind.

b)

mit den einschlägigen nationalen Normen gemäß Abs. 2, falls in den von diesen Normen abgedeckten Bereichen keine harmonisierten Normen bestehen.

(2) Nationale Normen von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes können nach dem in Artikel 7 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG (§ 2 Abs. 1) festgelegten Verfahren, für die Mitgliedstaaten der EFTA modifiziert durch den EWR-Vertrag, ebenfalls anerkannt werden, mit der Wirkung, daß bei Geräten, die mit ihnen übereinstimmen, ebenfalls von der Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 4 ausgegangen werden kann. Die Fundstellen dieser Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Geräte, bei denen der Hersteller die in Abs. 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, oder für die keine Normen vorhanden sind, werden als den in § 4 bezeichneten Schutzanforderungen entsprechend betrachtet, wenn ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch die in § 8 Abs. 2 genannte Bescheinigung bestätigt wird.

Schutzklausel

§ 7. (1) Stellt die Behörde (§ 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw. §§ 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) fest, daß ein mit einer der in § 8 genannten Bescheinigungen versehenes Gerät den in § 4 bezeichneten Schutzanforderungen nicht entspricht, so ergreift sie alle ihr zu Gebote stehenden zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Gerätes rückgängig zu machen oder zu verbieten oder seinen freien Verkehr einzuschränken.

(2) Die Behörden teilen ihre nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten mit und geben die Gründe für ihre Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist

a)

auf die Nichterfüllung der in § 4 genannten Schutzanforderungen, falls das Gerät nicht den in § 6 Abs. 1 genannten Normen entspricht;

b)

auf eine mangelhafte Anwendung der in § 6 Abs. 1 genannten Normen;

c)

auf einen Mangel der in § 6 Abs. 1 genannten Normen selbst.

(3) Stellt die Behörde fest, daß ein nicht übereinstimmendes Gerät mit einer Bescheinigung nach § 8 versehen ist, so ergreift sie gegen den Aussteller dieser Bescheinigung die entsprechenden Maßnahmen und unterrichtet hievon im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der EU.

Konformitätsnachweise

§ 8. (1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 6 Abs. 1 genannten Normen angewandt hat, wird die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften dieser Richtlinie durch eine vom Hersteller oder von seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellte EG-Konformitätserklärung bescheinigt. Diese Erklärung muß für die zuständige Behörde (§ 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw. §§ 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden. Der Hersteller oder sein in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassener Bevollmächtigter hat ferner die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Gerät oder - wenn dies nicht möglich ist - auf der Verpackung, der Bedienungsanleitung oder dem Garantieschein anzubringen. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die EG-Konformitätserklärung verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Die Bestimmungen über die EG-Konformitätserklärung und die CE-Konformitätskennzeichnung sind in Anhang I enthalten.

(2) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 6 Abs. 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind, hat der Hersteller oder sein in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassener Bevollmächtigter für die zuständigen Behörden (§ 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw. §§ 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) vom Inverkehrbringen an eine technische Dokumentation zur Verfügung zu halten. Darin wird das Gerät beschrieben und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Gerätes mit den in § 4 genannten wesentlichen Schutzanforderungen dargelegt; ferner umfaßt diese Dokumentation einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung, die von einer zuständigen Stelle (§ 1 Z 5) ausgefertigt sein müssen. Die Dokumentation muß für die zuständigen Behörden während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die technische Dokumentation verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Gerät wird gemäß dem Verfahren des Abs. 1 durch die Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung bescheinigt.

(3) Die Übereinstimmung von Funksendeanlagen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 durch Anbringen der CE-Konformitätskennzeichnung bescheinigt, nachdem dem Hersteller oder seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten von einer der in Abs. 7 bezeichneten gemeldeten Stellen (§ 1 Z 6) eine EG-Baumusterbescheinigung für diese Geräte ausgestellt wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Amateurfunkstellen im Sinne des § 2 Abs. 4.

(4) (Anm.: tritt mit 1. 5. 1995 in Kraft)

(5) Die Anbringung von Kennzeichnungen auf dem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten, ist unzulässig. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, letzterer im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, melden die in ihrem Wirkungsbereich für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der EU. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr meldet außerdem in gleicher Weise die österreichischen Stellen, die mit der Ausstellung der EG-Baumusterbescheinigung gemäß Abs. 3 beauftragt sind. Dabei wird angegeben, für welche spezifischen Aufgaben die Stellen benannt sind und welche Kennummern ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilt wurden. Die genannten Bundesminister nehmen ebenso die gleichartigen Meldungen der anderen Mitgliedstaaten der EU sowie der Europäischen Kommission entgegen.

(7) Es dürfen nur Stellen gemeldet werden (§ 1 Z 6), die die Kriterien gemäß Anhang II erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn sie den in den betreffenden harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen. Die Meldung ist zurückzuziehen und die Ausstellung von EG-Baumusterbescheinigungen zu untersagen, wenn die zuständige Behörde feststellt, daß die Stelle nicht mehr den Kriterien des Anhang II entspricht. Davon sind, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, unverzüglich die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU zu verständigen.

(8) Die Liste der zuständigen Behörden und der gemeldeten Stellen mit ihrer Kennummer und spezifischen Aufgaben wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(9) Unbeschadet des § 7

a)

ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eine zuständige Behörde (§ 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw. §§ 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993), daß die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern;

b)

muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - die Behörde alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen oder sonst zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des § 7 vom Markt zurückgezogen wird.

Konformitätsnachweise

§ 8. (1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 6 Abs. 1 genannten Normen angewandt hat, wird die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften dieser Richtlinie durch eine vom Hersteller oder von seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellte EG-Konformitätserklärung bescheinigt. Diese Erklärung muß für die zuständige Behörde (§ 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw. §§ 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden. Der Hersteller oder sein in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassener Bevollmächtigter hat ferner die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Gerät oder - wenn dies nicht möglich ist - auf der Verpackung, der Bedienungsanleitung oder dem Garantieschein anzubringen. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die EG-Konformitätserklärung verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Die Bestimmungen über die EG-Konformitätserklärung und die CE-Konformitätskennzeichnung sind in Anhang I enthalten.

(2) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 6 Abs. 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind, hat der Hersteller oder sein in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassener Bevollmächtigter für die zuständigen Behörden (§ 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw. §§ 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) vom Inverkehrbringen an eine technische Dokumentation zur Verfügung zu halten. Darin wird das Gerät beschrieben und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Gerätes mit den in § 4 genannten wesentlichen Schutzanforderungen dargelegt; ferner umfaßt diese Dokumentation einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung, die von einer zuständigen Stelle (§ 1 Z 5) ausgefertigt sein müssen. Die Dokumentation muß für die zuständigen Behörden während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die technische Dokumentation verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Gerät wird gemäß dem Verfahren des Abs. 1 durch die Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung bescheinigt.

(3) Die Übereinstimmung von Funksendeanlagen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 durch Anbringen der CE-Konformitätskennzeichnung bescheinigt, nachdem dem Hersteller oder seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten von einer der in Abs. 7 bezeichneten gemeldeten Stellen (§ 1 Z 6) eine EG-Baumusterbescheinigung für diese Geräte ausgestellt wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Amateurfunkstellen im Sinne des § 2 Abs. 4.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Funksendeanlagen, die der Richtlinie 91/263/EWG über Telekommunikationsendeinrichtungen und/oder der Richtlinie 93/97/EWG über Satellitenfunkanlagen bzw. den darauf beruhenden österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen.

(5) Die Anbringung von Kennzeichnungen auf dem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten, ist unzulässig. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, letzterer im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, melden die in ihrem Wirkungsbereich für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der EU. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr meldet außerdem in gleicher Weise die österreichischen Stellen, die mit der Ausstellung der EG-Baumusterbescheinigung gemäß Abs. 3 beauftragt sind. Dabei wird angegeben, für welche spezifischen Aufgaben die Stellen benannt sind und welche Kennummern ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilt wurden. Die genannten Bundesminister nehmen ebenso die gleichartigen Meldungen der anderen Mitgliedstaaten der EU sowie der Europäischen Kommission entgegen.

(7) Es dürfen nur Stellen gemeldet werden (§ 1 Z 6), die die Kriterien gemäß Anhang II erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn sie den in den betreffenden harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen. Die Meldung ist zurückzuziehen und die Ausstellung von EG-Baumusterbescheinigungen zu untersagen, wenn die zuständige Behörde feststellt, daß die Stelle nicht mehr den Kriterien des Anhang II entspricht. Davon sind, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, unverzüglich die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU zu verständigen.

(8) Die Liste der zuständigen Behörden und der gemeldeten Stellen mit ihrer Kennummer und spezifischen Aufgaben wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(9) Unbeschadet des § 7

a)

ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eine zuständige Behörde (§ 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw. §§ 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993), daß die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern;

b)

muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - die Behörde alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen oder sonst zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des § 7 vom Markt zurückgezogen wird.

Konformitätsnachweise

§ 8. (1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 6 Abs. 1 genannten Normen angewandt hat, wird die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften dieser Richtlinie durch eine vom Hersteller oder von seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellte EG-Konformitätserklärung bescheinigt. Diese Erklärung muß für die zuständige Behörde (§ 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw. §§ 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden. Der Hersteller oder sein in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassener Bevollmächtigter hat ferner die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Gerät oder - wenn dies nicht möglich ist - auf der Verpackung, der Bedienungsanleitung oder dem Garantieschein anzubringen. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die EG-Konformitätserklärung verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Die Bestimmungen über die EG-Konformitätserklärung und die CE-Konformitätskennzeichnung sind in Anhang I enthalten.

(2) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 6 Abs. 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind, hat der Hersteller oder sein in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassener Bevollmächtigter für die zuständigen Behörden (§ 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw. §§ 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) vom Inverkehrbringen an eine technische Dokumentation zur Verfügung zu halten. Darin wird das Gerät beschrieben und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Gerätes mit den in § 4 genannten wesentlichen Schutzanforderungen dargelegt; ferner umfaßt diese Dokumentation einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung, die von einer zuständigen Stelle (§ 1 Z 5) ausgefertigt sein müssen. Die Dokumentation muß für die zuständigen Behörden während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die technische Dokumentation verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Gerät wird gemäß dem Verfahren des Abs. 1 durch die Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung bescheinigt.

(3) Die Übereinstimmung von Funksendeanlagen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 durch Anbringen der CE-Konformitätskennzeichnung bescheinigt, nachdem dem Hersteller oder seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten von einer der in Abs. 7 bezeichneten gemeldeten Stellen (§ 1 Z 6) eine EG-Baumusterbescheinigung für diese Geräte ausgestellt wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Amateurfunkstellen im Sinne des § 2 Abs. 4.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Funksendeanlagen, die der Richtlinie 91/263/EWG über Telekommunikationsendeinrichtungen und/oder der Richtlinie 93/97/EWG über Satellitenfunkanlagen bzw. den darauf beruhenden österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen.

(5) Die Anbringung von Kennzeichnungen auf dem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten, ist unzulässig. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(5a) Die Verpflichtung zur Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung, zur Ausstellung der EG-Konformitätserklärung sowie zur Einholung der EG-Baumusterbescheinigung oder der Bescheinigung einer zuständigen Stelle entfällt für Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eigenen Laboratorien, eigenen Werkstätten und eigenen Räumen hergestellt werden, für Anlagen, die erst am Betriebsort zusammengesetzt werden und für Netze.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, letzterer im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, melden die in ihrem Wirkungsbereich für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der EU. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr meldet außerdem in gleicher Weise die österreichischen Stellen, die mit der Ausstellung der EG-Baumusterbescheinigung gemäß Abs. 3 beauftragt sind. Dabei wird angegeben, für welche spezifischen Aufgaben die Stellen benannt sind und welche Kennummern ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilt wurden. Die genannten Bundesminister nehmen ebenso die gleichartigen Meldungen der anderen Mitgliedstaaten der EU sowie der Europäischen Kommission entgegen.

(7) Es dürfen nur Stellen gemeldet werden (§ 1 Z 6), die die Kriterien gemäß Anhang II erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn sie den in den betreffenden harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen. Die Meldung ist zurückzuziehen und die Ausstellung von EG-Baumusterbescheinigungen zu untersagen, wenn die zuständige Behörde feststellt, daß die Stelle nicht mehr den Kriterien des Anhang II entspricht. Davon sind, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, unverzüglich die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU zu verständigen.

(8) Die Liste der zuständigen Behörden und der gemeldeten Stellen mit ihrer Kennummer und spezifischen Aufgaben wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(9) Unbeschadet des § 7

a)

ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eine zuständige Behörde (§ 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw. §§ 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993), daß die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern;

b)

muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - die Behörde alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen oder sonst zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des § 7 vom Markt zurückgezogen wird.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 8 Abs. 4, mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Der § 8 Abs. 4 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(3) Die Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993 - EMVV 1993, BGBl. Nr. 43/1994, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 8 Abs. 4, mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Der § 8 Abs. 4 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(3) Die Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993 - EMVV 1993, BGBl. Nr. 43/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 4/1996 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 10. (1) Im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 dürfen Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Herstellung, dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder der EMVV 1993 oder den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Verordnung entsprechen.

(2) Im Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 dürfen Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Herstellung, dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder der EMVV 1993 oder dieser Verordnung entsprechen.

Übergangsbestimmung

§ 10. (1) Im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 dürfen Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Herstellung, dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder der EMVV 1993 oder den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Verordnung entsprechen.

(2) Im Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 dürfen Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Herstellung, dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder der EMVV 1993 oder dieser Verordnung entsprechen.

(3) Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind und die den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder als gleichwertig anerkannten Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes entsprechen und die vor dem 1. Jänner 1996 im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, können auch nach diesem Zeitpunkt noch in Betrieb genommen werden.

ANHANG I

1.

EG-Konformitätserklärung

2.

CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird

daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG II

KRITERIEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN BEI DER BEWERTUNG DER ZU MELDENDEN

STELLEN EINHALTEN MÜSSEN

Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:

1.

erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;

2.

technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;

3.

Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der Richtlinie;

4.

Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;

5.

Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird;

ANHANG III

ERLÄUTERNDES VERZEICHNIS DER WESENTLICHEN SCHUTZANFORDERUNGEN

Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:

a)

private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,

b)

Industrieausrüstungen,

c)

mobile Funkgeräte,

d)

kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,

e)

medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,

f)

informationstechnologische Geräte,

g)

Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,

h)

Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,

i)

elektronische Unterrichtsgeräte,

j)

Telekommunikationsnetze und -geräte,

k)

Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,

l)

Leuchten und Leuchtstofflampen.