Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Deckungsstock-Verordnung 1994)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 79b Abs. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG), BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 652/1994 wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Deckungsstockverzeichnisse
§ 1. (1) Die Deckungsstockverzeichnisse gemäß § 79b Abs. 1 VAG sind die Summe aller Aufzeichnungen über Vermögenswerte, die dem Deckungsstock gewidmet sind. Dies gilt auch im Falle der Erfassung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung.
(2) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG zu kennzeichnen.
(3) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind - ausgenommen für solche der fondsgebundenen Lebensversicherung - nach Anlagegruppen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 17 VAG zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er in einer eigenen Anlagegruppe mit „00'' zu kennzeichnen.
(4) Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung sind die nach § 77 Abs. 8 VAG zulässigen Deckungsstockwerte nach den folgenden Anlagegruppen zu kennzeichnen:
Anteile an Kapitalanlagefonds von Kapitalanlagegesellschaften,
Guthaben bei zum Bankgeschäft berechtigten Kreditinstituten und
Polizzendarlehen und -vorauszahlungen.
(5) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 2 bis 4 und für Fremdwährungen muß eine Summenbildung möglich sein.
(6) Die Sicherung des Datenbestandes hat so zu erfolgen, daß jederzeit eine vollständige Wiedergabe aller Daten, soweit sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, in schriftlicher Form oder auf einem elektronischen Datenträger möglich ist. Bei Änderungen des Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, daß die ursprünglich gespeicherten Daten unter Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar sind.
§ 2. Die Deckungsstockverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis K vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.
II. ABSCHNITT
Aufstellungen und Meldungen
§ 3. (1) Die Aufstellungen gemäß § 79b Abs. 1 VAG sind Auszüge aus den Deckungsstockverzeichnissen. Sie haben alle Angaben zu enthalten, die die einzelnen dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte eindeutig bestimmbar, die Einhaltung der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 VAG, der Belegenheit gemäß § 79a Abs. 1 VAG und der Währungskongruenz gemäß § 79a Abs. 2 VAG nachvollziehbar machen. Die Kennzeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 müssen enthalten sein.
(2) Die Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 hat unter Verwendung von elektronisch lesbaren Datenträgern zu erfolgen. Soweit von der Versicherungsaufsichtsbehörde amtliche Datenträgermerkmale festgelegt werden, sind diese zu übernehmen.
(3) Ist ein Versicherungsunternehmen mangels technischer Voraussetzungen nicht in der Lage, elektronisch lesbare Datenträger vorzulegen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde über ein begründetes Ansuchen die schriftliche Vorlage der Angaben gestatten. Dabei sind die einzelnen Vermögenswerte nach den Kennzeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 zu addieren und Gesamtsummen zu bilden. Sind in den Gesamtsummen je Abteilung Vermögenswerte in fremder Währung enthalten, so ist zusätzlich diese Gesamtsumme auszuweisen.
(4) Den Aufstellungen ist folgende Bestätigung beizufügen: „Es wird bestätigt, daß die in den übermittelten Aufstellungen enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Deckungsstockverzeichnissen übereinstimmen.'' Diese Bestätigung ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung, zu unterschreiben.
§ 4. (1) Die Meldungen gemäß § 79b Abs. 4 VAG haben je Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG die Vermögenswerte nach den Anlagegruppen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 VAG summiert zu enthalten. Von den Summen sind Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 VAG und der Kongruenz gemäß § 79a Abs. 2 VAG sowie sonstige nicht geeignete Werte abzuziehen. Die Summen der anrechenbaren Werte sind dem jeweiligen Deckungserfordernis gegenüberzustellen und die Über- oder Unterdeckung auszuweisen.
(2) Die Vermögenswerte sind nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.
(3) Die Meldungen sind jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember bis längstens sechs Wochen nach dem jeweiligen Meldungsstichtag in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern vorzulegen. § 3 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
§ 5. Nachträgliche Berichtigungen der übermittelten Angaben in den Aufstellungen und Meldungen - ausgenommen solche gemäß § 79b Abs. 3 VAG - sind längstens innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben. Eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 4 ist den Aufstellungen beizufügen.
§ 6. Diese Verordnung gilt nicht für Sterbekassen gemäß § 62 Abs. 2 VAG.
III. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 1994 in Kraft.
(2) Die Deckungsstockverzeichnisse sind bis längstens 30. Juni 1995 an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Der in den Anlagen B, C, F und I geforderte Ausweis der von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebenen Identnummer (OeNB-Identnummer) hat bis längstens 31. Dezember 1995 zu erfolgen; bis zu diesem Zeitpunkt ist die Verwendung unternehmensinterner Identnummern zulässig.
(3) Die Aufstellungen für den Stichtag 31. Dezember 1994 sind in schriftlicher Form vorzulegen.
(4) Die Übermittlung der Angaben für die Aufstellungen unter Verwendung von elektronisch lesbaren Datenträgern gemäß § 3 Abs. 2 hat erstmals ab dem Stichtag 31. Dezember 1995 zu erfolgen.
(5) Die Meldungen für die Stichtage 31. Dezember 1994, 31. März, 30. Juni und 30. September 1995 sind in Form der bei der Versicherungsaufsichtsbehörde aufliegenden amtlichen Formblätter vorzulegen. Meldungen, die in Aufbau und Inhalt den amtlichen Formblättern entsprechen, sind zulässig. Ab dem Stichtag 31. Dezember 1995 sind die Meldungen in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern gemäß § 4 Abs. 3 vorzulegen.
(6) Die Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1992, BGBl. Nr. 107/1992, sowie die Verordnung über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung 1978, BGBl. Nr. 654/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 354/1990, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
ANLAGE A
Schuldverschreibungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 VAG:
Bezeichnung des Vermögenswertes,
Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) oder International Securities Identification Number (ISIN); ersatzweise gleichwertige WKN,
Sitz des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel - ISO-Code),
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel - ISO-Code,
Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code),
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG,
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 VAG,
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein),
Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code),
Nominale des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges,
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale in Schilling,
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling,
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling,
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling,
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung,
Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres,
Börsenwert bzw. sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling,
jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses,
anteilige Zinsen gemäß § 78 Abs. 1 Z 18 VAG in Schilling,
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten Genehmigung.
ANLAGE B
Schuldverschreibungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 4 VAG:
Bezeichnung des Vermögenswertes,
WKN oder ISIN; ersatzweise gleichwertige WKN,
Bezeichnung des Emittenten,
OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen Emittenten ersatzweise interne Identnummer,
Sitz des Emittenten (Länderschlüssel - ISO-Code),
Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel - ISO-Code,
fundierter/nicht fundierter Vermögenswert; Pfand- und Kommunalbriefe sind jedenfalls als fundierte Vermögenswerte zu kennzeichnen,
notierter oder gehandelter/nicht notierter oder nicht gehandelter Vermögenswert,
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG,
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 und 3 VAG,
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein),
Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Nominale des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges,
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale in Schilling,
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling,
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling,
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling,
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung,
Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres,
Börsenwert bzw. sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling,
jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses,
anteilige Zinsen gemäß § 78 Abs. 1 Z 18 VAG in Schilling,
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten Genehmigung.
ANLAGE C
Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften und sonstige verbriefte Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 4, 5 und 15 und Abs. 4
VAG:
Bezeichnung des Vermögenswertes,
WKN oder ISIN; ersatzweise gleichwertige WKN,
Bezeichnung des Emittenten,
OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen Emittenten ersatzweise interne Identnummer,
Sitz des Emittenten (Länderschlüssel - ISO-Code),
Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel - ISO-Code,
notierter oder gehandelter/nicht notierter oder nicht gehandelter Vermögenswert,
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG,
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 4, 5 und 15 VAG,
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein),
Stücke bzw. Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Stücke bzw. Nominale des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Stücke bzw. Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges,
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Stücke bzw. Nominale in Schilling,
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling,
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling,
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling,
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung,
Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres,
Börsenwert bzw. sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling,
jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses,
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten Genehmigung.
ANLAGE D
Investmentzertifikate gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4 VAG:
Bezeichnung des Vermögenswertes,
WKN oder ISIN; ersatzweise gleichwertige WKN,
Bezeichnung der Kapitalanlagegesellschaft,
Sitz der Kapitalanlagegesellschaft (Länderschlüssel - ISO-Code),
Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel - ISO-Code,
Fonds gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 (aktienlastig)/Fonds gemäß § 79 Abs. 1 Z 5 (rentenlastig),
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG,
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 VAG,
Anteile am Beginn des Geschäftsjahres,
Stückzahl der Anteile des Zu- und/oder Abganges,
Anteile am Ende des Geschäftsjahres,
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges,
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Anteile in Schilling,
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling,
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling,
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling,
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung,
Börsenkurs bzw. errechneter Wert je Anteil und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. errechneter Wert je Anteil unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres,
Börsenwert bzw. errechneter Wert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling,
jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs bzw. errechneter Wert je Anteil und Fremdwährungskurs oder Kurs bzw. errechneter Wert je Anteil unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses,
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten Genehmigung.
ANLAGE E
Darlehen und Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und Krediten gemäß § 78 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 4 VAG:
Bezeichnung des Darlehens- bzw. Kreditschuldners,
Wohn- oder Firmensitz und Land (Länderschlüssel - ISO-Code) des Darlehens- bzw. Kreditschuldners,
Bezeichnung des Landes der Belegenheit (Länderschlüssel - ISO-Code),
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG,
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 7 und 8 VAG,
Besicherung (Art, Bezeichnung, Land - Länderschlüssel - ISO-Code),
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling,
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges,
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling,
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling,
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Fremdwährungskurs,
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling,
anteilige Zinsen gemäß § 78 Abs. 1 Z 18 VAG in Schilling,
im voraus verrechnete Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG in Schilling,
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten Genehmigung.
ANLAGE F
Darlehen und Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und Krediten gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 bis 11 und 13 und Abs. 4 VAG:
Bezeichnung des Darlehens- bzw. Kreditschuldners,
Wohn- oder Firmensitz und Land (Länderschlüssel - ISO-Code) des Darlehens- bzw. Kreditschuldners,
OeNB-Identnummer des Darlehens- bzw. Kreditschuldners, wenn in einer Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG mehr als 5 000 000 ATS an Kapitalanlagen mit Ausnahme solcher gemäß § 78 Abs. 1 Z 1, 7 und 8 VAG beim selben Unternehmen bzw. Schuldner veranlagt sind,
Bezeichnung des Landes der Belegenheit (Länderschlüssel - ISO-Code),
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG,
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 bis 11 und 13 VAG,
Besicherung (Art, Bezeichnung, Land - Länderschlüssel - ISO-Code),
Darlehen im Zusammenhang mit Wertpapier-Leihgeschäften,
Hypothekardarlehen an Objektgesellschaften gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 VAG,
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling,
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges,
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling,
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling,
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Fremdwährungskurs,
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling,
anteilige Zinsen gemäß § 78 Abs. 1 Z 18 VAG in Schilling,
im voraus verrechnete Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG in Schilling,
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten Genehmigung.
ANLAGE G
Polizzendarlehen und -vorauszahlungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 12 VAG:
Bezeichnung des Versicherungsnehmers,
Polizzen-Nummer des Lebensversicherungsvertrages,
Bezeichnung des Landes der Belegenheit (Länderschlüssel - ISO-Code),
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG,
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 12 VAG,
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling,
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges,
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling,
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling,
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Fremdwährungskurs,
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling,
im voraus verrechnete Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG in Schilling.
ANLAGE H
Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 78 Abs. 1 Z 14 und Abs. 4 VAG:
Bezeichnung des Vermögenswertes (Gerichtsbezirk, Katastralgemeinde, Einlagezahl und Anschrift),
Belegenheit des Vermögenswertes (Länderschlüssel - ISO-Code),
Liegenschaftskomplex gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 VAG - Angabe der zusammenhängenden anderen Liegenschaften,
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG,
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 14 VAG,
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling,
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges,
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling,
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling,
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Fremdwährungskurs,
Bilanzwert der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling,
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden,
Buchwert des Zu- und/oder Abganges der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden in Schilling,
Bilanzwert der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden am Ende des Geschäftsjahres in Schilling,
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Fremdwährungskurs der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden,
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten Genehmigung.
ANLAGE I
Guthaben und laufende Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 und Abs. 4 VAG:
Bankkonto-/Einlagebuch-Nummer,
Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstituts,
OeNB-Identnummer des kontoführenden Kreditinstituts; bei ausländischen Kreditinstituten interne Identnummer,
Bezeichnung des Landes des kontoführenden Kreditinstituts (Länderschlüssel - ISO-Code),
Verwahrungsort des Einlagebuches (Länderschlüssel - ISO-Code),
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG,
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 VAG,
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling,
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling,
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges,
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling,
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Fremdwährungskurs,
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten Genehmigung.
ANLAGE J
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Kassenbestände gemäß § 78 Abs. 1 Z 17 VAG:
Bezeichnung des Verwahrungsortes (Länderschlüssel - ISO-Code),
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code),
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG,
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 17 VAG,
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling,
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges,
Betrag des Zu- und/oder Abganges in Schilling,
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling,
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Fremdwährungskurs.
ANLAGE K
Vermögenswerte gemäß § 1 Abs. 3, Anlagegruppe „00'':
Bei Vermögenswerten dieser Anlagegruppe sind die zutreffenden Mindestangaben der Anlagen A bis J aufzuzeichnen.