Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf (Flachsbeihilfenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Flachs und Hanf.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.
Antragstellung
§ 3. (1) Die Gewährung von Beihilfen nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu beantragen.
(2) Beihilfeberechtigt ist, wer im Geltungsbereich dieser Verordnung
beihilfefähigen, hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachs (Faserlein) selbst anbaut oder im Rahmen eines gemäß Art. 3a der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2878/73 vor der Aussaat abgeschlossenen Anbauvertrages für sich anbauen läßt oder
eine Produktionsbescheinigung gemäß § 5 vorlegt oder
beihilfefähige Hanfsorten selbst anbaut oder
als Besitzer von Flachs- oder Hanffasern einen Lagervertrag gemäß § 6 abgeschlossen hat.
Antragstellung
§ 3. (1) Die Gewährung von Beihilfen nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu beantragen.
(2) Beihilfeberechtigt ist, wer im Geltungsbereich dieser Verordnung
beihilfefähigen, hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachs (Faserlein) entweder im eigenen Betrieb oder auf Grund eines in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Anbauvertrages anbaut oder
eine Produktionsbescheinigung gemäß § 5 vorlegt oder
beihilfefähige Hanfsorten selbst anbaut oder
als Besitzer von Flachs- oder Hanffasern einen Lagervertrag gemäß § 6 abgeschlossen hat.
Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe
§ 4. (1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein oder Hanf darf dem Erzeuger nur gewährt werden, wenn dieser spätestens bis zu den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMA
eine Aussaatflächenerklärung abgegeben hat und
den Beihilfeantrag stellt. Dem Beihilfeantrag für Hanf ist eine Saatgutanerkennungsbescheinigung oder eine Kopie des amtlichen Etikettes gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates beizulegen.
(2) Die Aussaatflächenerklärung und der Beihilfeantrag müssen
die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben und
im Falle eines Anbauvertrages von Faserlein Name und Anschrift des Vertragspartners, der den Anbau vornimmt,
(3) Eine Aussaatflächenerklärung, in der die Summe der mit Faserlein oder Hanf ausgesäten Fläche drei Hektar oder mehr beträgt, darf nur anerkannt werden, wenn die Angaben von der AMA auf der Aussaatflächenerklärung bestätigt werden.
Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe
§ 4. (1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein oder Hanf darf dem Erzeuger nur gewährt werden, wenn dieser spätestens bis zu den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMA
eine Aussaatflächenerklärung abgegeben hat, der die Bescheinigungen und Etiketten gemäß den §§ 4 Abs. 3 und 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, in der geltenden Fassung beizulegen sind, und
den Beihilfeantrag stellt.
(2) Die Aussaatflächenerklärung und der Beihilfeantrag müssen die in den § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben und Beilagen enthalten. Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis sowie Skizzen jener Schläge oder Feldstücke, auf denen der Faserlein oder der Hanf ausgesät ist, beizulegen, soweit diese Unterlagen nicht bereits im Rahmen der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt worden sind. In diesem Fall ist auf die bereits erfolgten Angaben zu verweisen.
(3) Eine Aussaatflächenerklärung, in der die Summe der mit Faserlein oder Hanf ausgesäten Fläche drei Hektar oder mehr beträgt, darf nur anerkannt werden, wenn die Angaben von der AMA auf der Aussaatflächenerklärung bestätigt werden oder wenn der Erklärung eine Unterlage beigefügt ist, die die AMA von der Richtigkeit der Erklärung überzeugt.
(4) Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.
Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe
§ 4. (1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein oder Hanf darf dem Erzeuger nur gewährt werden, wenn dieser spätestens bis zu den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMA
eine Aussaatflächenerklärung abgegeben hat, der die Bescheinigungen und Etiketten gemäß den §§ 4 Abs. 3 und 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, in der geltenden Fassung beizulegen sind, und
den Beihilfeantrag stellt.
(2) Die Aussaatflächenerklärung und der Beihilfeantrag müssen die in den § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben und Beilagen enthalten. Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis sowie Skizzen jener Schläge oder Feldstücke, auf denen der Faserlein oder der Hanf ausgesät ist, beizulegen, soweit diese Unterlagen nicht bereits im Rahmen der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt worden sind. In diesem Fall ist auf die bereits erfolgten Angaben zu verweisen.
(3) Eine Aussaatflächenerklärung, in der die Summe der mit Faserlein oder Hanf ausgesäten Fläche drei Hektar oder mehr beträgt, darf nur anerkannt werden, wenn die Angaben von der AMA auf der Aussaatflächenerklärung bestätigt werden oder wenn der Erklärung eine Unterlage beigefügt ist, die die AMA von der Richtigkeit der Erklärung überzeugt.
(4) Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.
Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe
§ 4. (1) Die Aussaatflächenerklärung für Flachs und für Hanf ist im Rahmen des Beihilfeantrages „Flächen'' gemäß Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer einzureichen. Es gilt der in § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Einreichtermin. Änderungen der Erklärung über die Aussaatflächen für Flachs und für Hanf können bis spätestens 9. Juni schriftlich eingebracht werden. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(2) Die Anbauerklärung für Flachs und für Hanf ist unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bis spätestens zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen und unter Anschluß der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen amtlichen Etiketten gemäß SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72, bei der AMA einzureichen. Die Formblätter haben mindestens die in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 festgelegten Angaben zu enthalten.
(3) Der Anbauerklärung für Flachs können anstelle der in Abs. 2 genannten amtlichen Etiketten auch Ankaufsrechnungen (Originale, nur im Falle von wirtschaftseigenem Flachssaatgut in den Folgejahren Kopien) oder sonstige Unterlagen, aus denen Verkäufer, Käufer, Sorte und Menge eindeutig erkennbar sind, beigelegt werden, wenn die in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 vorgesehenen amtlichen Etiketten im Rahmen mehrerer Anbauerklärungen für Flachs verwendet werden oder nicht oder nicht mehr vorhanden sind.
(4) Der Anbauerklärung für Hanf kann anstelle der in Abs. 2 genannten amtlichen Etiketten eine amtlich (beispielsweise gerichtlich, AMA) oder notariell beglaubigte Kopie der Etikette beigelegt werden, wenn das Original der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 vorgesehenen amtlichen Etikette im Rahmen mehrerer Anbauerklärungen für Hanf verwendet wird und die mit der Originaletikette versehene Anbauerklärung auf die anderen Erklärungen verweist und sämtliche Anbauerklärungen eine Darstellung des Sachverhalts enthalten.
(5) Eine Anbauerklärung, in der die Summe der mit Flachs oder Hanf ausgesäten Flächen mindestens drei Hektar beträgt, darf nur anerkannt werden, wenn die Angaben von der AMA auf der Anbauerklärung bestätigt werden oder wenn der Erklärung eine Unterlage beigefügt ist, welche die Richtigkeit der Erklärung bescheinigt.
(6) Die Aussaatmindestmenge für Hanf beträgt 20 kg Saatgut pro Hektar.
Zulassung
§ 4a. Die Erstverarbeiter von Flachs- und Hanfstroh im Sinne von Art. 5a der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMA einen Zulassungsantrag zu stellen. Die Formblätter haben mindestens die in Art. 5a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 festgelegten Angaben zu enthalten.
Feststellung des Tetrahydrocannabinolgehalts
§ 4b. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wird die Probenahme und die Feststellung des Tetrahydrocannabinolgehalts der angebauten Hanfsorten nach dem im Anhang festgelegten Verfahren durchgeführt.
Stichtag für das Vorliegen der Ertragsdaten
§ 4c. (1) Der in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 452/1999 genannte Stichtag für das Vorliegen der Daten über die Höhe des Ertrages an nichtgeriffeltem Flachs- und Hanfstroh ist der 31. Mai des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
(2) Wird der in der Verordnung (EG) Nr. 452/1999 festgelegte Mindestertrag laut den in Abs. 1 genannten Daten nicht erreicht, so hat die AMA den Erzeuger davon zu verständigen und auf dessen Antrag nach einer Kontrolle der Lagermengen vor Ort deren Schätzgewicht für die Berechnung der Beihilfe zu berücksichtigen.
Produktionsbescheinigung
§ 5. (1) Die AMA hat dem Erzeuger von Flachs, dessen Anspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist, eine Bescheinigung über drei Viertel der ihm zustehenden Beihilfe auszustellen (Produktionsbescheinigung). Ein Viertel der Beihilfe ist an den Erzeuger unmittelbar auszuzahlen.
(2) Im Falle eines Kaufvertrages gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten ist die Produktionsbescheinigung zur Weitergabe an den Käufer bestimmt; andernfalls verbleibt sie beim Erzeuger. Der Teil der Beihilfe, für den die Produktionsbescheinigung ausgestellt ist, ist nur gegen Vorlage dieser Bescheinigung auszuzahlen.
(3) Wird die Produktionsbescheinigung vom Käufer des Faserleins zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vorgelegt, kann die AMA verlangen, daß der entsprechende Kaufvertrag ebenfalls vorgelegt wird.
(4) Wird die Produktionsbescheinigung vom Erzeuger, dem sie ausgestellt worden ist, zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vorgelegt, hat der Erzeuger zu erklären, daß ein Kaufvertrag gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten nicht zustande gekommen ist.
Besondere Voraussetzungen für die Lagerbeihilfe
§ 6. (1) Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten für Besitzer von Flachs- oder Hanffasern die Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen zur privaten Lagerhaltung (Lagerverträgen) vorgesehen ist, schließt die AMA auf Antrag des Besitzers der Flachs- oder Hanffasern mit diesem einen Lagervertrag über die Fasermengen ab. Diese Fasern müssen die Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte für einen Lagervertrag erfüllen und der AMA vom Erzeuger oder Händler vom Beginn der Einlagerung an zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Terminen als eingelagert gemeldet sein.
(2) Voraussetzung für den Abschluß eines Lagervertrages ist, daß der Antragsteller
nachweist, daß er über die für eine sachgerechte Lagerhaltung geeigneten Einrichtungen verfügt und
auf dem Flachs- oder Hanfsektor tätig ist und was den Flachs betrifft, gemäß § 7 im öffentlichen Register eingetragen ist.
Besondere Voraussetzungen für die Lagerbeihilfe
§ 6. (1) Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten für Besitzer von Flachs- oder Hanffasern die Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen zur privaten Lagerhaltung (Lagerverträgen) vorgesehen ist, schließt die AMA auf Antrag des Besitzers der Flachs- oder Hanffasern mit diesem einen Lagervertrag über die Fasermengen ab. Diese Fasern müssen die Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte für einen Lagervertrag erfüllen und der AMA vom Erzeuger oder Händler vom Beginn der Einlagerung an zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Terminen als eingelagert gemeldet sein.
(2) Voraussetzung für den Abschluß eines Lagervertrages ist, daß der Antragsteller
nachweist, daß er über die für eine sachgerechte Lagerhaltung geeigneten Einrichtungen verfügt und
auf dem Flachs- oder Hanfsektor tätig ist und, was den Flachs betrifft, gemäß § 7 im öffentlichen Register eingetragen ist.
Öffentliches Register
§ 7. (1) Zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte hat die AMA ein öffentliches Register über die auf dem Flachssektor tätigen Personen und Personenvereinigungen einzurichten.
(2) Personen oder Personenvereinigungen sind auf schriftlichen Antrag in das öffentliche Register einzutragen, wenn sie nachweisen, daß sie auf dem Flachssektor tätig sind. Der Nachweis kann erbracht werden durch
einen Antrag auf Gewährung der Flächenbeihilfe nach § 4,
die Vorlage einer Produktionsbescheinigung nach § 5 oder
sonstige von der AMA als geeignet angesehene Belege.
(3) In das öffentliche Register sind einzutragen
Name und Anschrift des Antragstellers und
die Art seiner Tätigkeit auf dem Flachssektor als Erzeuger, Verarbeiter oder Käufer von Faserlein.
(4) Ist der Antragsteller in das Firmenbuch eingetragen, hat er dem Antrag auf Eintragung in das öffentliche Register einen Auszug aus dem Firmenbuch beizufügen. Der Antragsteller hat der AMA jede Änderung der Eintragungen im Firmenbuch durch das Übersenden eines Firmenbuchauszuges mitzuteilen. Die Auszüge aus dem Firmenbuch sind Bestandteil des öffentlichen Registers.
(5) Wer innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren keinen Antrag auf Gewährung der Flächenbeihilfe nach § 4 gestellt oder keine Produktionsbescheinigung nach § 5 vorgelegt hat, ist aus dem Register zu löschen. Die Löschung erfolgt mittels Bescheid. Die Löschung aus dem öffentlichen Register steht einer neuerlichen Eintragung nicht entgegen.
(6) Wer in das öffentliche Register eingetragen ist, kann jederzeit die Löschung seiner Eintragung verlangen. Die Löschung steht einer neuerlichen Eintragung nicht entgegen.
(7) Wird eine Eintragung in das öffentliche Register gelöscht, sind die über den Betroffenen geführten Angaben und Unterlagen binnen sechs Monaten nach der Löschung zu vernichten, soweit es sich nicht um Unterlagen über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Verordnung handelt.
(8) Die Einsicht in das öffentliche Register ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse geltend machen kann.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 8. (1) Beihilfeberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 sind verpflichtet,
soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen Verträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege sowie die in Z 1 genannten Bücher sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
(2) Beihilfeberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 sind verpflichtet,
soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
gesonderte Aufzeichnungen zu führen über die Herkunft, den Erwerb, den Verbleib, die Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen sowie den Bestand an Flachs- und Hanffasern, die Gegenstand eines Lagervertrages sind,
die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Schriftstücke, Belege sowie die Beihilfeunterlagen sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 8. (1) Beihilfeberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 und die zugelassenen Erstverarbeiter sind verpflichtet,
soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen Verträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege sowie die in Z 1 genannten Bücher sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
(2) Beihilfeberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 sind verpflichtet,
soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
gesonderte Aufzeichnungen zu führen über die Herkunft, den Erwerb, den Verbleib, die Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen sowie den Bestand an Flachs- und Hanffasern, die Gegenstand eines Lagervertrages sind,
die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Schriftstücke, Belege sowie die Beihilfeunterlagen sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9. (1) Die Beihilfeberechtigten haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, im Falle des § 3 Abs. 2 Z 1 auch das Betreten der mit Flachs oder Hanf bebauten Flächen, während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Beihilfeberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 haben darüber hinaus den Prüforganen die Aufnahme der Bestände an Flachs- oder Hanffasern, die Gegenstand eines Lagervertrages sind, zu gestatten. Soweit der Beihilfeberechtigte nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, eine jährliche Inventur seiner Bestände durchzuführen oder eine Bestandsaufnahme ohne Rechtsverpflichtung durchführt, ist die AMA spätestens eine Woche vor Durchführung der Inventur oder Bestandsaufnahme darüber schriftlich zu unterrichten.
(3) Bei automatisationsunterstützter Buchführung haben die Beihilfeberechtigten auf ihre Kosten den Prüforganen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Beihilfen werden durch Bescheid festgesetzt.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9. (1) Die Beihilfeberechtigten haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, im Falle des § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 auch das Betreten der mit Flachs oder Hanf bebauten Flächen, während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Beihilfeberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 haben darüber hinaus den Prüforganen die Aufnahme der Bestände an Flachs- oder Hanffasern, die Gegenstand eines Lagervertrages sind, zu gestatten. Soweit der Beihilfeberechtigte nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, eine jährliche Inventur seiner Bestände durchzuführen oder eine Bestandsaufnahme ohne Rechtsverpflichtung durchführt, ist die AMA spätestens eine Woche vor Durchführung der Inventur oder Bestandsaufnahme darüber schriftlich zu unterrichten.
(3) Bei automatisationsunterstützter Buchführung haben die Beihilfeberechtigten auf ihre Kosten den Prüforganen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 673/1995)
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9. (1) Die Beihilfeberechtigten und die zugelassenen Erstverarbeiter haben den Organen und den Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, im Falle des § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 auch das Betreten der mit Flachs oder Hanf bebauten Flächen sowie den Organen der AMA die Entnahme von Proben im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89, während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Beihilfeberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 haben darüber hinaus den Prüforganen die Aufnahme der Bestände an Flachs- oder Hanffasern, die Gegenstand eines Lagervertrages sind, zu gestatten. Soweit der Beihilfeberechtigte nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, eine jährliche Inventur seiner Bestände durchzuführen oder eine Bestandsaufnahme ohne Rechtsverpflichtung durchführt, ist die AMA spätestens eine Woche vor Durchführung der Inventur oder Bestandsaufnahme darüber schriftlich zu unterrichten.
(3) Bei automatisationsunterstützter Buchführung haben die Beihilfeberechtigten und die zugelassenen Erstverarbeiter auf ihre Kosten den Prüforganen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 673/1995)
Meldepflichten
§ 10. (1) Jeder Erzeuger, der eine Aussaatflächenerklärung abgegeben hat, ist verpflichtet, der AMA bis zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres den geschätzten Durchschnittsertrag je Hektar der von ihm bebauten Fläche an rohem Flachs- und Hanfstroh, Fasern und Körnern der unmittelbar vorausgegangenen Ernte auf den bebauten Flächen zu melden.
(2) Jeder Erzeuger oder Händler von Flachs und Hanf ist verpflichtet, der AMA bis zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres die am Ende des abgelaufenen Wirtschaftsjahres bei ihm gelagerten Mengen an rohem Flachs- oder Hanfstroh zu melden.
(3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen der Erzeuger und Händler von Flachs oder Hanf über die am Ende eines jeden Monats bei ihnen gelagerten Fasermengen mit Ursprung in der Gemeinschaft sind bis spätestens zum fünften Tag des folgenden Monats schriftlich bei der AMA einzureichen.
Meldepflichten
§ 10. (1) Jeder Erzeuger, der eine Aussaatflächen- und Anbauerklärung abgegeben hat, ist verpflichtet, der AMA bis zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres den geschätzten Durchschnittsertrag je Hektar der von ihm bebauten Fläche an rohem Flachs- und Hanfstroh, Fasern und Körnern der unmittelbar vorausgegangenen Ernte auf den bebauten Flächen zu melden.
(2) Jeder Erzeuger oder Händler von Flachs und Hanf ist verpflichtet, der AMA bis zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres die am Ende des abgelaufenen Wirtschaftsjahres bei ihm gelagerten Mengen an rohem Flachs- oder Hanfstroh zu melden.
(3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen der Erzeuger und Händler von Flachs oder Hanf über die am Ende eines jeden Monats bei ihnen gelagerten Fasermengen mit Ursprung in der Gemeinschaft sind bis spätestens zum fünften Tag des folgenden Monats schriftlich bei der AMA einzureichen.
Muster, Vordrucke
§ 11. (1) Für die in den in § 1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfeanträge, Lagerverträge, Anträge auf Eintragung in das öffentliche Register , Aussaatflächen- und Ernteerklärungen oder Meldungen hat die AMA Formblätter aufzulegen.
(2) Soweit Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.
Muster, Vordrucke
§ 11. (1) Für die in den in § 1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfeanträge, Lagerverträge, Anträge auf Eintragung in das öffentliche Register, Aussaatflächen-, Anbau- und Ernteerklärungen, Zulassungsanträge und Meldungen hat die AMA Formblätter aufzulegen.
(2) Soweit Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.
Berichtspflicht
§ 12. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig die notwendigen Daten für die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeordnete Unterrichtung der Kommission zu übermitteln, sodaß die jeweilige Mitteilung an die Kommission termingerecht erfolgen kann.
Berichtspflicht
§ 12. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig die notwendigen Daten für die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeordnete Unterrichtung der Kommission zu übermitteln, sodaß die jeweilige Mitteilung an die Kommission termingerecht erfolgen kann.
(2) Werden bei den Flächenkontrollen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Überprüfung der Angaben in den Aussaatflächenerklärungen und Beihilfeanträgen vorgeschrieben sind, die in diesen Rechtsakten angeführten Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die AMA hierüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich zu berichten.
Rückforderung
§ 12. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuß bzw. der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen. Rückzahlung ohne Abwarten des Abzugs ist jedoch zulässig.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von bis zu 20 Euro (ausschließlich Zinsen) Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrages steht.
Berichtspflicht
§ 13. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig die notwendigen Daten für die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeordnete Unterrichtung der Kommission zu übermitteln, sodaß die jeweilige Mitteilung an die Kommission termingerecht erfolgen kann.
(2) Werden bei den Flächenkontrollen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Überprüfung der Angaben in den Aussaatflächenerklärungen, Anbauerklärungen und Beihilfeanträgen vorgeschrieben sind, die in diesen Rechtsakten angeführten Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die AMA hierüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich zu berichten.
Anhang
Verfahren für die mengenmäßige Bestimmung des Delta hoch 9-THC in
bestimmten Hanfsorten
Gegenstand und Anwendungsbereich
Dieses Verfahren dient der Bestimmung des Gehalts an Delta hoch 9-Tetrahydrocannabinol (Delta hoch 9-THC) in Hanfsorten (cannabis sativa L.) zur Prüfung der Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71.
Prinzip
Mengenmäßige Bestimmung des Delta hoch 9-THC durch Gaschromatographie nach Extraktion durch ein geeignetes Lösungsmittel.
Entnahme, Teilen, Beschriftung und Trocknen des Probenmaterials
Entnahme:
- Datum der Probenahme,
- anwesende Personen,
- Identifizierung der Fläche, die Gegenstand der Probenahme war,
- flächenmäßiger Anteil der einzelnen Sorten am Gesamtbestand,
- Aufbewahrungsort und -weise der Probe,
- Plombenbezeichnung,
- Bemerkungen über das Erscheinungsbild des Bestandes.
Teilen:
Musterbeschriftung:
Trocknen:
Vorbereitung, Extraktion und Analyse der Laborprobe
Geräte:
- Gaschromatograph mit Flammenionisationsdetektor oder massenselektivem Detektor;
- Glaskapillarsäule mit 30 m Länge und 0,25 mm innerem Durchmesser mit einer stationären Phase aus 5% Diphenyl- und 95% Dimethylpolysiloxan oder eine Säule zumindest gleichwertiger Trennleistung für Cannabinoide.
Reagenzien:
- Hexan oder Lösungsmittel ähnlicher Polarität;
- Standards chromatographisch rein, in Ethanol oder einem anderen geeigneten Lösungsmittel:
- Delta hoch 9-Tetrahydrocannabinol (THC),
- Cannabidiol (CBD),
- Androsten-3,17-dion oder eine andere als interner Standard geeignete Verbindung in ausreichender Reinheit.
Vorbereitung der Laborprobe:
Extraktion:
Quantitative Gaschromatographie
Die Geräteparameter sind gemäß der Aufgabenstellung dieser Arbeitsvorschrift und den Angaben des Geräteherstellers zu optimieren.
Das Bestimmungsverfahren ist mit verschiedenen Verdünnungen der Standardlösungen zu kalibrieren. Es ist so zu gestalten, daß sich ein linearer Zusammenhang zwischen Meßsignal und Konzentration ergibt. Der Arbeitsbereich ist mit mindestens fünf Kalibrierlösungen verschiedener Konzentration zu ermitteln.
Darstellung der Ergebnisse
Das Ergebnis wird in Gramm je 100 g der Laborprobe ausgedrückt, die bis zur Gewichtskonstanz getrocknet wurde. Das Ergebnis läßt eine Toleranz von 0,03 g/100 g zu.