Bundesgesetz über die Durchführung des Warenverkehrs der Ein- und Ausfuhr (Außenhandelsgesetz 1995 - AußHG 1995) und zur Änderung des Gebührengesetzes 1957(NR: GP XIX RV 42 AB 109 S. 20. BR: AB 4971 S. 596.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-03-10
Status Aufgehoben · 2005-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 37
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

Bundesgesetz über die Durchführung des Warenverkehrs der Ein- und Ausfuhr (Außenhandelsgesetz 1995 - AußHG 1995)

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie aus dem oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Art. 3 des Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 19. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302, S 1, sofern diese aus dem oder in das Anwendungsgebiet gemäß § 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 erfolgt, sowie die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land durch Personen, die im Anwendungsgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben, unterliegen, soweit nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union, dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, im Anwendungsgebiet keiner Beschränkung.

(2) Technologie bedeutet technisches Wissen, das nicht allgemein zugänglich ist und durch Aufzeichnungen auf Datenträgern jedweder Art in physischer Form erfaßt ist, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien.

Artikel I

Bundesgesetz über die Durchführung des Warenverkehrs der Ein- und Ausfuhr (Außenhandelsgesetz 1995 - AußHG 1995)

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie aus dem oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Art. 3 des Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 19. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302, S 1, sofern diese aus dem oder in das Anwendungsgebiet gemäß § 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 erfolgt, sowie die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land durch Personen, die im Anwendungsgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben, unterliegen, soweit nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union, dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, im Anwendungsgebiet keiner Beschränkung.

(2) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verpflichtungen für bestimmte Waren Bewilligungspflichten oder Meldepflichten auch für den innergemeinschaftlichen Handel vorsehen, ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden.

(3) Technologie bedeutet technisches Wissen, das nicht allgemein zugänglich ist und durch Aufzeichnungen auf Datenträgern jedweder Art in physischer Form erfaßt ist, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien.

§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung eine Aus- oder Einfuhrbewilligung (-genehmigung, -lizenz) nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Bewilligung erteilt wird.

(2) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung ursprünglich keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich gewesen ist, zu deren Durchführung aber infolge von Änderungen von Rechtsvorschriften eine Aus- oder Einfuhrbewilligung erforderlich wird, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teiles kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst, wenn nicht der binnen vier Wochen, bei unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union innerhalb der für diese jeweils vorgesehenen Antragsfrist, zu stellende Antrag auf Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung genehmigt wird. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte. die durch eine Verordnung oder einen Bescheid nach § 5 Absatz 4 dieses Gesetzes verboten werden; eine Antragstellung entfällt in diesem Fall.

ABSCHNITT II

Bewilligungspflichten und Verbote

§ 3. Der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben:

1.

die Aus- oder Einfuhr von Waren gemäß einer nach § 5 Abs. 1 erlassenen Verordnung oder

2.

die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen oder von Warenlieferungen einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land gemäß einer nach § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung oder

3.

die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gemäß einer nach § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung.

§ 4. Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ein- oder Ausfuhr von Waren, ausgenommen auf Grund einer Bewilligungspflicht gemäß § 3 Z 2 u. 3, zum Gegenstand haben, nicht der Bewilligungspflicht, wenn sie folgende Waren und Tatbestände betreffen:

1.

Waren, die nach den zollrechtlichen Vorschriften durch eine andere Form der Willensäußerung gemäß Artikel 233 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993, ABl. EG Nr. L 253, S 1, angemeldet werden können oder im Postverkehr als angemeldet gelten;

2.

Waren, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung (ABl. EG Nr. L 105, S 1) oder nach einem an die Stelle dieser Verordnung tretenden gemeinschaftlichen Rechtsakt abgabenfrei ein- oder ausgeführt werden können; die Regelung gilt entsprechend, wenn solche Waren auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift außertariflich abgabenfrei ein- oder ausgeführt werden können;

3.

Waren auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 11 500 S nicht übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung einer größeren Warenmenge aus einem Freilager oder einem Zollager in den freien Verkehr entnommen werden oder hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft des selben Importeurs erfolgt;

4.

Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe

a)

von Waren der Kapitel 25-97 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einem Wert von 3 500 S je Einfuhrsendung;

b)

von Waren der Kapitel 1-24 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einem Wert von 500 S je Einfuhrsendung,

5.

Kunstgegenstände, die von in der Gemeinschaft ansässigen Personen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Drittländern geschaffen worden sind;

6.

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die nicht zum Handel bestimmt sind;

7.

Teile zur Ausbesserung von in Drittländern zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft reparaturbedürftig geworden sind;

8.

Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung in Drittländern im Rahmen von Wartungsverträgen eingeführt werden;

9.

Betriebsstoffe für Schiffe und Luftfahrzeuge zur zollfreien Verwendung unter zollamtlicher Überwachung; Treibstoffe, die Landkraftfahrzeuge in den dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitführen;

10.

Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur zusammengefaßten Waren 40 000 S je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt;

11.

Abfälle, die im Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von eingeführten Waren anfallen, wenn für die Überlassung der Abfälle kein Entgelt gewährt wird;

12.

Abfälle und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbare Waren, die in einem Zollverfahren im Zollgebiet der Gemeinschaft anfallen;

13.

Waren, die zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden können, oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im Zollgebiet der Gemeinschaft anfallen;

14.

Ersatzteillieferungen für eingeführte Waren, die in Drittländer zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind;

15.

Waren, die nach zollrechtlicher passiver Veredelung eingeführt werden; andere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung, die nach Ausbesserung, im Verfahren des Standardaustausches oder nach Durchführung ergänzender Veredelungsvorgänge eingeführt werden;

16.

Waren, zur Verwendung bei der Erstversorgung in Katastrophenfällen sowie Sendungen karitativer Organisationen für karitative Zwecke;

17.

Reisegut oder Reisemitbringsel, wenn die Waren frei von Eingangsabgaben sind; nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von 11 500 S, die Reisende mitführen;

18.

Im Verkehr zwischen Personen, die außerhalb und innerhalb des Zollgebietes jeweils an einem Ort ansässig sind, der weniger als 15 km Luftlinie von der Zollgrenze entfernt ist,

a)

von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert 5 000 S nicht übersteigt,

b)

Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden;

19.

Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an Orten, die weniger als 15 km Luftlinie von der Zollgrenze entfernt sind, bedingt ist, soweit diese auf Grund zwischenstaatlicher Verträge von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;

20.

Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden;

21.

Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit diese nicht selbst Gegenstand eines Warenhandelsgeschäftes sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis;

22.

lebende Tiere, die wegen Verletzungen oder Erkrankungen während der Durchfuhr notgeschlachtet werden müssen;

23.

Waren, die im Artikel II Z 1 des im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeiteten Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 180/1958, und im Teil IV (Abs. 5) des hiezu ausgearbeiteten Protokolls vom 1. März 1977, BGBl. Nr. 804/1994, angeführt sind und aus Vertragsstaaten oder Nichtvertragsstaaten eingeführt werden.

§ 4. Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ein- oder Ausfuhr von Waren, ausgenommen auf Grund einer Bewilligungspflicht gemäß § 3 Z 2 u. 3, zum Gegenstand haben, nicht der Bewilligungspflicht, wenn sie folgende Waren und Tatbestände betreffen:

1.

Waren, die nach den zollrechtlichen Vorschriften durch eine andere Form der Willensäußerung gemäß Artikel 233 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993, ABl. EG Nr. L 253, S 1, angemeldet werden können oder im Postverkehr als angemeldet gelten;

2.

Waren, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung (ABl. EG Nr. L 105, S 1) oder nach einem an die Stelle dieser Verordnung tretenden gemeinschaftlichen Rechtsakt abgabenfrei ein- oder ausgeführt werden können; die Regelung gilt entsprechend, wenn solche Waren auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift außertariflich abgabenfrei ein- oder ausgeführt werden können;

3.

Waren auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 840 € nicht übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung einer größeren Warenmenge aus einem Freilager oder einem Zollager in den freien Verkehr entnommen werden oder hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft des selben Importeurs erfolgt;

4.

Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe

a)

von Waren der Kapitel 25-97 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einem Wert von 255 € je Einfuhrsendung;

b)

von Waren der Kapitel 1-24 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einem Wert von 37 € je Einfuhrsendung,

5.

Kunstgegenstände, die von in der Gemeinschaft ansässigen Personen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Drittländern geschaffen worden sind;

6.

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die nicht zum Handel bestimmt sind;

7.

Teile zur Ausbesserung von in Drittländern zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft reparaturbedürftig geworden sind;

8.

Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung in Drittländern im Rahmen von Wartungsverträgen eingeführt werden;

9.

Betriebsstoffe für Schiffe und Luftfahrzeuge zur zollfreien Verwendung unter zollamtlicher Überwachung; Treibstoffe, die Landkraftfahrzeuge in den dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitführen;

10.

Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur zusammengefaßten Waren 2 910 € je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt;

11.

Abfälle, die im Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von eingeführten Waren anfallen, wenn für die Überlassung der Abfälle kein Entgelt gewährt wird;

12.

Abfälle und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbare Waren, die in einem Zollverfahren im Zollgebiet der Gemeinschaft anfallen;

13.

Waren, die zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden können, oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im Zollgebiet der Gemeinschaft anfallen;

14.

Ersatzteillieferungen für eingeführte Waren, die in Drittländer zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind;

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