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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Tritt für Waren mit Ursprung in Ungarn, Polen, Slowakei, Tschechien,

Rumänien und Bulgarien mit 31. 12. 1996 außer Kraft (vgl. § 3).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

Tritt für Waren mit Ursprung in Ungarn, Polen, Slowakei, Tschechien,

Rumänien und Bulgarien mit 31. 12. 1996 außer Kraft (vgl. § 3).

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren der Unterposition 2702 10 00 der Kombinierten Nomenklatur zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.

Tritt für Waren mit Ursprung in Ungarn, Polen, Slowakei, Tschechien,

Rumänien und Bulgarien mit 31. 12. 1996 außer Kraft (vgl. § 3).

§ 2. Die Befreiungsbestimmung des § 4 Z 3 des Außenhandelsgesetzes 1995 findet nur insofern Anwendung, als der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt.

§ 3. Diese Verordnung tritt für Waren mit Ursprung in der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, der Republik Rumänien und der Republik Bulgarien mit 31. Dezember 1996 außer Kraft.