Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von im Anhang zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 276/1980, in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 83/1988 genannten Waren, die Luftfahrzeuge sind oder die ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, mit Bestimmungsland oder Einkaufsland Libyen zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig. Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob Waren ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
(2) Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsland oder Einkaufsland Libyen zum Gegenstand haben, wenn diese Waren in der Anlage zu dieser Verordnung genannt sind.
§ 2. Auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 1 finden die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1995 keine Anwendung.
Anlage
Als Anlage zu dieser Verordnung gilt die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 894/1993.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.