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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Einkaufsland Irak zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.

§ 2. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Verkaufsland Irak zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.

§ 3. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese zu einer Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Einkaufsland Irak oder einer Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Verkaufsland Irak führen.

§ 4. (1) Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1995 finden, unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen, keine Anwendung.

(2) Von der Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung sind ausgenommen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die Tatbestände und Waren zum Gegenstand haben, welche den nachstehenden Bestimmungen unterliegen:

1.

Art. 2 bis 10, 27 und 28, 45 bis 49, 110 bis 119 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105,

2.

§§ 89 bis 91, erforderlichenfalls in Verbindung mit § 86 Abs. 2, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994,

3.

Beförderungsmittel, Umschließungen, Verpackungs-, Schutz- und Lademittel sowie persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden, die gemäß Artikel 185 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302, S. 1 (Zollkodex), als Rückwaren einfuhrabgabenfrei sind,

4.

Art. 237 und 684 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253, S. 1 (Zollkodex-Durchführungsverordnung),

5.

Art. 3 Abs. 2 lit. a, b und d der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Jänner 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. EG Nr. L 16, S. 19,

6.

die Überführung in ein Versandverfahren bei Hilfslieferungen in der Durchfuhr und die anschließende Wiederausfuhr, für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmittel,

7.

die Überführung in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung und die anschließende Wiederausfuhr für Beförderungsmittel der Positionen 8703 und 8711 der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987, ABl. EG Nr. L 256, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung) zum privaten Gebrauch und für Eisenbahnfahrzeuge.

(3) Sofern sich Abs. 2 nur auf die Einfuhr bezieht, gelten diese Bestimmungen, ausgenommen die in der Ziffer 1 angeführten Art. 27 und 28 der Zollbefreiungsverordnung, sinngemäß auch für die Ausfuhr; bei Rückwaren gelten sie auch für die vorangehende Ausfuhr und bei vorübergehender Verwendung für die Wiederausfuhr.