Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Einkaufsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), in ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Einkaufsland Kroatien oder in ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Einkaufsland Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.
(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), über ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder über ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet in Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen.
(3) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Verkaufsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), aus einem unter dem Schutz der UNO stehenden in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder aus einem von Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten in der Anlage genannten Gebiet in Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.
§ 2. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese bewirken:
eine Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsland Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Einkaufsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder
eine Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, oder
eine Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Verkaufsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina.
§ 3. (1) Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1995 finden, unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen, keine Anwendung.
(2) Von der Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung sind ausgenommen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die Tatbestände und Waren zum Gegenstand haben, welche den nachstehenden Bestimmungen unterliegen:
Art. 2 bis 10, 27 und 28 (ausgenommen Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften), 45 bis 49, 110 bis 119 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105,
§§ 89 bis 91, erforderlichenfalls in Verbindung mit § 86 Abs. 2, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994,
Beförderungsmittel, Umschließungen, Verpackungs-, Schutz- und Lademittel sowie persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden, die gemäß Artikel 185 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302, S. 1 (Zollkodex), als Rückwaren einfuhrabgabenfrei sind,
Art. 237 und 684 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253. S. 1 (Zollkodex-Durchführungsverordnung),
Art. 3 Abs. 2 lit. a, b und d der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Jänner 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. EG Nr. L 16, S. 19,
die Überführung in ein Versandverfahren bei Hilfslieferungen in der Durchfuhr und die anschließende Wiederausfuhr, für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmittel.
die Überführung in ein Versandverfahren und die anschließende Wiederausfuhr von Waren, die durch Österreich durchgeführt werden und für die der Anmelder über eine Genehmigung des vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf Grund der Resolution 724 (1991) betreffend Jugoslawien eingerichteten Komitees verfügt,
die Überführung in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung und die anschließende Wiederausfuhr für Beförderungsmittel der Positionen 8703 und 8711 der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987, ABl. EG Nr. L 256, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung) zum privaten Gebrauch und für Eisenbahnfahrzeuge,
die Ein- und Ausfuhr im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
(3) Sofern sich Abs. 2 nur auf die Einfuhr bezieht, gelten diese Bestimmungen, ausgenommen die in der Ziffer 1 angeführten Art. 27 und 28 der Zollbefreiungsverordnung, sinngemäß auch für die Ausfuhr; bei Rückwaren gelten sie auch für die vorangehende Ausfuhr und bei vorübergehender Verwendung für die Wiederausfuhr.
Anlage
Liste der ganz oder teilweise von serbischen Streitkräften kontrollierten Großgemeinden (opcine) in Bosnien und Herzegowina:
Banja Luka Kotor Varos
Bijeljina Kupres
Bilecu Laktasi
Bosanska Dubica Ljubinje
Bosanka Gradiska Modrica
Bosanki Krupa Mrkonjic Grad
Bosanki Brod Nevesinje
Bosanki Novi Bosanki Petrovac Odzak
Bosanki Samac Prijedor
Bosanko Grohovo Prnjavor
Bratunac Rudo
Brcko Sanski Most
Caijnice Skender Vakuf
Celinac Sokolac
Derventa Srbac
Doboj Srebrenica
Donjii Vakuf Sekovici
Foca Sipovo
Gacko Teslic
Glamoc Titov Drvar
Han Pijesak Trebinje Ugljevik
Jaice Visegrad
Kalinovik Vlasenica
Kljuc Zvornik
serbisch kontrollierte Vorstädte von Sarajewo:
Sarajevo Grad Trnovo
Ilijas Pale
Hadzici
Liste der ganz oder teilweise in den unter dem Schutz der UNO stehenden Gebieten liegenden Großgemeinden (opcine) in Kroatien:
Beli Manastir Novaska
Benkovac Obrovac
Daruvar Osijek (ausgenommen Stadt Osijek)
Donji Lapac Pakrac
Dvor Petrinja
Glina Slunj
Gracac Titova Korenica
Grubisno Polije Vinkovci (ausgenommen Stadt
Vinkovci)
Knin Vrgin Most
Kostaljnica Vojnic
Nova Gradiska (ausgenommen Stadt Vukovar
Nova Gradiska)
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