Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 2. Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für
die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 11 500 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;
die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie
des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,
des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 11 500 S nicht übersteigt und eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt,
des Abschnittes III der Ausfuhrliste, ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;
die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie für die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);
die Ausfuhr von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren im Reiseverkehr von
- Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,
- Sport- und Jagdgewehren (Unterpositionen 9302 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 3 Stück pro Person,
- Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.
§ 2. Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für
die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 11 500 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;
die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie
des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,
des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 11 500 S nicht übersteigt und eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt,
des Abschnittes III der Ausfuhrliste, ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;
die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie für die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);
die Ausfuhr von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren im Reiseverkehr von
- Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,
- Sport- und Jagdgewehren (Unterpositionen 9302 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 3 Stück pro Person,
- Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ein- und Ausfuhr im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffen.
§ 2. Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für
die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 11 500 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;
die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie
des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,
des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 11 500 S nicht übersteigt und eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt,
des Abschnittes III der Ausfuhrliste, ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;
die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie für die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);
die Ausfuhr von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren im Reiseverkehr von
- Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,
- Sport- und Jagdgewehren (Unterpositionen 9302 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 3 Stück pro Person,
- Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ein- und Ausfuhr im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffen.
§ 3. Anläßlich der Zollanmeldung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapiers/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.
§ 4. Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
Anlage
Als Anlage zu dieser Verordnung gilt die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland, BGBl. Nr. 848/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 878/1994.