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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise der Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz

Geltender Text a fecha 1995-03-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 174/1995, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Mitteilungspflicht

§ 1. Die Mitteilung der Gas- und Strompreise der Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.

1.

Hauptstück

Gaspreise

§ 2. (1) Unter Gas im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

Erdgas;

2.

Gas, das aus Kohle, Mineralölerzeugnissen, Spaltgas, reformiertem Gas oder Mischgas gewonnen wird (industriell erzeugtes Gas).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Flüssiggas (Butan, Propan), Kokereigas oder Hochofengas.

§ 3. (1) Die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 sind für beide Gassorten im Sinne des § 2 Abs. 1 zu machen, wenn beide Gassorten im selben Gebiet verteilt werden.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Verbrauch einer Gassorte weniger als 10% des Gesamtverbrauches beider Gassorten im selben Gebiet beträgt.

§ 4. (1) Nur die über Rohrleitungen verteilten Mengen sind zu erfassen.

(2) Die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 sind auf Wien zu beziehen.

§ 5. (1) Die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 sind auf die von Endverbrauchern bezahlten Preise zu beziehen.

(2) Unter Endverbrauchern im Sinne des Abs. 1 sind alle industriellen Verbraucher zu verstehen, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(3) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung nicht erfaßt werden nachstehende Arten von Verbrauchern:

Abnehmer

a)

zur Stromerzeugung in öffentlichen Kraftwerken;

b)

zu nichtenergetischen Zwecken (zB chemische Industrie);

c)

von über 4 186 000 GJ/Jahr (= 1 163 GWh/Jahr).

§ 6. (1) Die Angaben und sonstigen Mitteilungen im Sinne des § 1 sind auf ein System typischer industrieller Verbraucher nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle zu beziehen.

```

```

Jahresverbrauch Modulation

```

```

I tief 1 418,60 GJ oder 116 300 kWh kein Lastfaktor

festgelegt *1)

```

```

I tief 2 4 186 GJ oder 1 163 000 kWh 200 Tage

```

```

I tief 3-1 41 860 GJ oder 11,63 GWh 200 Tage 1 600 h

```

```

I tief 3-2 41 860 GJ oder 11,63 GWh 250 Tage 4 000 h

```

```

I tief 4-1 418 600 GJ oder 116,3 GWh 250 Tage 4 000 h

```

```

I tief 4-2 418 600 GJ oder 116,3 GWh 330 Tage 8 000 h

```

```

I tief 5 4 186 000 GJ oder 1 163 GWh 330 Tage 8 000 h

(2) Die Modulation im Sinne der in Abs. 1 enthaltenen Tabelle wird mit Hilfe des Lastfaktors beschrieben. Unter dem täglichen Lastfaktor ist dabei die Anzahl der Tage, die benötigt wird, um den gesamten Jahresverbrauch mit maximaler täglicher Abnahme abzunehmen, zu verstehen. Der stündliche Lastfaktor ist die Anzahl der Stunden, die benötigt wird, um den gesamten Jahresverbrauch in maximaler stündlicher Abnahmequote abzunehmen.


*1) Erforderlichenfalls 115 - 200 Tage

§ 7. (1) Die Preise sind in öS je physikalischer Einheit Gas auszudrücken. Wird die Volumeneinheit m3 benutzt, so ist ihr Energiegehalt in GJ oder kWh (bis 1999 auch in therm) anzugeben. Die verwendete Energieeinheit ist anhand des Brennwertes zu errechnen.

(2) Die mitgeteilten Preise beruhen auf den jeweils zum Zeitpunkt der Mitteilung geltenden Tarifen (Verträgen, Konditionen) einschließlich eventueller Preisnachlässe. Bestehen mehrere Tarife, so ist von dem Tarif auszugehen, der für den Verbraucher am günstigsten ist, wobei jene Tarife nicht berücksichtigt werden, die tatsächlich nicht oder nur für eine zu kleine Zahl von Verbrauchern (10%) Anwendung finden.

(3) Bestehen nur Tarife, die gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen sind, Sonderverträge oder frei ausgehandelte Preise, so ist der für die gegebenen Versorgungsbedingungen repräsentativste Preis anzugeben.

(4) Die Preise haben die Zählermiete, die feste Grundgebühr und, so vorhanden, den Tarif im Sinne des Abs. 2 zu umfassen. Sie schließen nicht die Erstanschlußkosten, die dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden, ein.

§ 8. Sonstige, im § 7 nicht angeführte Preisgestaltungsmerkmale sind jedenfalls zusätzlich anzugeben. Dabei ist stets auf jene Art der Berücksichtigung des jeweiligen Merkmals bei der Preisgestaltung, die am häufigsten Anwendung findet, abzustellen.

§ 9. Die Angabe der Preise im Sinne der §§ 7 und 8 hat zu erfolgen:

1.

ohne Steuern und Abgaben sowie

2.

einschließlich aller Steuern und Abgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 F-VG, BGBl. Nr. 45/1948, die auf den Verkauf von Gas an den Verbraucher erhoben werden (ausgenommen Umsatzsteuer).

§ 10. Den Angaben gemäß §§ 7 bis 9 ist eine genaue Beschreibung beizufügen, welche insbesondere auch nähere Angaben hinsichtlich der Vorschriften der in die Preisbildung eingeflossenen öffentlichen Abgaben zu enthalten hat. Auf allfällige seit dem vorhergehenden Bericht eingetretene Änderungen ist besonders einzugehen.

§ 11. (1) Entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erfassen die sich aus § 4 Abs. 2 ergebenden meldepflichtigen Gasversorgungsunternehmen die notwendigen Daten jeweils zum 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres, verfassen die notwendigen Mitteilungen und sonstigen Angaben und übermitteln diese dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis zum 31. Jänner sowie zum 31. Juli eines jeden Jahres. Dieser leitet, nach einer Prüfung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen, die empfangenen Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben jeweils bis zum 1. März und zum 1. September eines jeden Jahres dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) weiter.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn in der jeweiligen Verbrauchergruppe gemäß § 6 Abs. 1 weniger als drei Verbraucher enthalten sind.

(3) Hegt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen Zweifel oder stellt das SAEG bei den mitgeteilten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten fest, so haben die meldepflichtigen Unternehmen auf Verlangen weitere, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 des Preistransparenzgesetzes notwendigen Daten, Mitteilungen oder Angaben unverzüglich nachzureichen.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat diese Informationen, Daten, Mitteilungen oder Angaben unverzüglich an das SAEG zu übermitteln.

2.

Hauptstück

Strompreise

1.

ABSCHNITT

Strompreise für Verbraucher mit einer maximalen Abnahme bis 10 MW

§ 12. Die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 sind auf Oberösterreich, Tirol und Wien zu beziehen.

§ 13. (1) Die Strompreise werden für folgende neun typischen Industrieverbrauchergruppen erhoben:

```

```

Verbrauchertyp Jahresverbrauch Maximale Jährliche

kWh Abnahme Inanspruchnahme

kW Stunden

```

```

I tief a 30 000 30 1 000

```

```

I tief b 50 000 50 1 000

```

```

I tief c 160 000 100 1 600

```

```

I tief d 1 250 000 500 2 500

```

```

I tief e 2 000 000 500 4 000

```

```

I tief f 10 000 000 2 500 4 000

```

```

I tief g 24 000 000 4 000 6 000

```

```

I tief h 50 000 000 10 000 5 000

```

```

I tief i 70 000 000 10 000 7 000

(2) Die maximale Abnahme im Sinne der in Abs. 1 enthaltenen Tabelle ist die in einem Jahr erhobene viertelstündlich abgenommene Höchstmenge an Energie in kW. Der Preis der Lieferung wird berechnet für cos (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) = 0,9. Im Falle von Tarifen, die auf der Grundlage einer halbstündigen maximalen Abnahme berechnet werden, wird die maximale Abnahme des typischen Verbrauchers mit einem Koeffizienten 0,98 multipliziert. Im Falle von Tarifen, die auf der Basis einer in kVA ausgedrückten maximalen Abnahme berechnet werden, wird eine Anpassung vorgenommen, in dem die maximale Abnahme in kW des betreffenden typischen Verbrauchers durch den Koeffizienten cos (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) = 0,9 dividiert wird.

(3) Im Falle von Tarifen, die auf einer häufigeren Erhebung der maximalen Abnahme basieren, wird die Leistungspreissumme mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

§ 14. (1) Für Tarife mit Reduktionen für Schwachlastzeiten werden zur Berechnung des Durchschnittspreises je kWh folgende Schwachlastzeitverbräuche angenommen:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

(2) Für Schwachlastzeiten zwischen den in der in Abs. 1 enthaltenen Tabelle genannten Zeiträumen ist der jährliche Verbrauch von kWh während Schwachlastzeiten durch Interpolation zu schätzen.

(3) Für andere Schwachlastzeiten (z. B. ganztägig an Sonntagen) findet die in Absatz 1 enthaltenen Tabelle mit der Maßgabe Anwendung, daß nur die Hälfte dieser zusätzlichen Schwachlastzeiten anzusetzen und von diesen Stunden der Jahresdurchschnitt den normalen Schwachlastzeiten hinzuzufügen ist.

§ 15. Wird an eine Gruppe typischer Verbraucher gemäß § 13 Abs. 1 (Verbrauchergruppe) mit unterschiedlichen Spannungswerten geliefert, so sind die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 auf jenen Spannungswert zu beziehen, der für die betreffende Verbrauchergruppe am repräsentativsten ist.

§ 16. (1) Die Preise sind in öS je kWh auszudrücken.

(2) Die mitgeteilten Preise beruhen nach Möglichkeit auf einem veröffentlichten Tarif, der für die betreffende Gruppe typischer Verbraucher gilt. Bestehen mehrere Tarife, so ist von dem Tarif auszugehen, der für den Verbraucher am günstigsten ist, wobei jene Tarife nicht berücksichtigt werden, die tatsächlich nicht oder nur für atypische Sonderabnehmer Anwendung finden.

(3) Bestehen nur Tarife, die gemäß Absatz 2 nicht zu berücksichtigen sind, Sonderverträge oder frei ausgehandelte Preise, so ist der am häufigsten vorkommende (repräsentativste) Preis anzugeben.

(4) Die Preise haben alle von den Verbrauchern tatsächlich zu zahlenden fixen und variablen Preis- und Tarifbestandteile, insbesondere Grund-, Leistungs-, Meß-, Verrechnungs- und Arbeitspreise zu enthalten. Sie schließen nicht die Erstanschlußkosten und Preise ein, die auf Grund von erhöhten Stromverbräuchen oder Leistungsinanspruchnahmen für die Erhöhung von Strombezugs- oder ähnlichen Rechten einmalig gezahlt werden. Allfällige Preisnachlässe (Prämien, Rabatte oder ähnliches) sind abzuziehen.

(5) Die Preisangaben haben auf Jahresverbrauchszahlen zu beruhen.

§ 17. Die Angabe der Preise gemäß den §§ 13 bis 16 hat zu erfolgen:

1.

ohne Steuern und Abgaben;

2.

einschließlich aller Steuern und Abgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 F-VG, BGBl. Nr. 45/1948, die aus dem Verkauf von elektrischem Strom an den Verbraucher erhoben werden (ausgenommen Umsatzsteuer).

§ 18. (1) Den Angaben gemäß den §§ 13 bis 17 ist eine genaue Beschreibung des Preissystems und seiner Anwendungsweise beizufügen. Diese hat insbesondere auch nähere Angaben hinsichtlich der Vorschriften der in die Preisbildung eingeflossenen öffentlichen Abgaben zu enthalten. Auf allfällige seit dem vorhergehenden Bericht eingetretene Änderungen ist besonders einzugehen.

(2) Sofern in dem Bericht gemäß Abs. 1 auf Parameter, die in den vorstehenden Bestimmungen nicht gesondert erwähnt werden, Bezug genommen wird, ist jene Variante zugrunde zu legen, die für die betreffende Verbrauchergruppe am repräsentativsten ist.

§ 19. (1) Die meldepflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von § 12 erfassen entsprechend den vorstehenden Bestimmungen die notwendigen Daten und verfassen die notwendigen Mitteilungen und sonstigen Angaben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres und übermitteln diese unverzüglich dem Verband der Elektrizitätswerke Österreichs bis zum 15. Jänner beziehungsweise 15. Juli eines jeden Jahres. Dieser hat die ihm von den meldepflichtigen Unternehmen übermittelten Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zusammenzufassen und aufzubereiten und in dieser Bearbeitung dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis zum 10. Februar beziehungsweise 10. August eines jeden Jahres zu übermitteln. Dieser leitet die empfangenen Mitteilungen und sonstigen Angaben nach einer Prüfung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen jeweils bis zum 1. März beziehungsweise 1. September eines jeden Jahres an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) weiter.

(2) § 11 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

2.

Abschnitt

Strompreise für Verbraucher mit einer Abnahme über 10 MW

§ 20. (1) Den Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 wird ein System von „Markierungspreisen“ für folgende drei Gruppen industrieller Großverbraucher (Verbrauchergruppen) zugrunde gelegt:

1.

Verbraucher mit einer maximalen Abnahme zwischen 17,5 MW und 37,5 MW (25 MW-Gruppe);

2.

Verbraucher mit einer maximalen Abnahme zwischen 37,5 MW und 62,5 MW (50 MW-Gruppe);

3.

Verbraucher mit einer maximalen Abnahme zwischen 62,5 MW und 75,0 MW (75 MW-Gruppe).

(2) Die Gruppen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 schließen auch solche industrielle Verbraucher ein, die einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selbst erzeugen. Die Angaben und sonstigen Mitteilungen im Sinne des § 1 haben jedoch nur Angaben über ihre Belieferung durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu enthalten.

(3) Unter dem Markierungspreis für eine angebenene MW-Gruppe im Sinne des Abs. 1 ist der Durchschnittspreis je kWh für einen fiktiven industriellen Verbraucher, dessen maximale Abnahme elektrischer Energie von dem betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Regelfalle jenem MW-Wert entspricht, nach dem die einzelnen Gruppen in Abs. 1 Z 1 bis 3 benannt sind, zu verstehen.

(4) Der Markierungspreis im Sinne des Abs. 3 hat spezielle Faktoren, die einen Einfluß auf die Höhe des Strompreises, insbesondere im Sinne einer Verringerung, haben könnten (zB Unterbrechbarkeitsklauseln), nicht zu enthalten. Solche Merkmale sind jedoch, insoweit sie repräsentativ sind für die tatsächliche Preisgestaltung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegenüber Abnehmern einer bestimmten Gruppe im Sinne des Abs. 1, gesondert zu beschreiben und es ist die Höhe der Abweichung in Prozent des jeweiligen Markierungspreises anzugeben.

(5) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen melden Daten im Sinne des zweiten Abschnitts nur dann, wenn jeweils mehr als drei Verbraucher in der entsprechenden Verbrauchergruppe vorhanden sind.

§ 21. Markierungspreise und zugehörige Angaben für Österreich werden als Ganzes mitgeteilt und veröffentlicht.

§ 22. Der fiktive industrielle Verbraucher im Sinne des § 20 Abs. 3 soll ein Abnahmeprofil aufweisen, das insbesondere auf den Lastfaktor und auf die Verteilung des Verbrauches auf die einzelnen Tarifzeiten (Spitzenlast, Schwachlast) Bedacht nimmt. Dies erfolgt durch die Verwendung des Abnahmeprofils mit einer jährlichen Inanspruchnahme von 7 000 Stunden, des Höchstlastkoeffizienten im Sinne des § 13 und eines jährlichen Nachtanteiles (Schwachlasttarifes) im Sinne des § 14.

§ 23. (1) Die Markierungspreise haben alle von den Verbrauchern zahlbaren fixen und variablen Preis- und Tarifbestandteile, insbesondere Grund-, Leistungs-, Meß-, Verrechnungs- und Arbeitspreise, zu enthalten. Sie schließen nicht die Erstanschlußkosten und Preise ein, die auf Grund von erhöhten Stromverbräuchen oder Leistungsinanspruchnahmen für die Erhöhung von Strombezugs- oder ähnlichen Rechten einmalig gezahlt werden. Allfällige Preisnachlässe (Prämien, Rabatte oder ähnliches) sind abzuziehen.

(2) Die Preisangaben haben auf Jahresverbrauchszahlen zu beruhen.

(3) Die Methode der Berechnung des Markierungspreises im Sinne des Abs. 1 ist zu erläutern.

§ 24. Die Angabe der Markierungspreise hat entsprechend § 17 zu erfolgen.

§ 25. Der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs hat die ihm von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zusammenzufassen und aufzubereiten und in dieser Bearbeitung dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis zum 10. Februar sowie bis zum 10. August eines jeden Jahres zu übermitteln. Dieser leitet die empfangenen Mitteilungen und sonstigen Angaben nach einer Prüfung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen jeweils bis zum 1. März beziehungsweise 1. September eines jeden Jahres an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) weiter.

(2) § 11 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 26. (1) Der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs hat die ihm von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben über die Verteilung der Verbraucher in jeder Verbrauchergruppe im Sinne des § 20 Abs. 1 und den Jahresgesamtverbrauch dieser Verbraucher innerhalb jeder Verbrauchergruppe zum 1. Jänner eines jeden zweiten Jahres nach Zusammenfassung und Aufbereitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Daten gemäß Abs. 1 dem SAEG nach einer Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen unverzüglich weiterzuleiten.

(3) § 11 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.