Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zuteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:
ABSCHNITT I
Allgemeine Vorschriften
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Garantiemengen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere der Zuteilung einzelbetrieblicher Referenzmengen.
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
ABSCHNITT II
Milchanlieferung
§ 3. (1) Mit 31. März 1995 steht dem Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb (im folgenden: Milcherzeuger) eine einzelbetriebliche Anlieferungs-Referenzmenge zu, die im Sinne der nachstehenden Vorschriften zu ermitteln ist.
(2) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge sind folgende Mengen zugrunde zu legen:
die im Wirtschaftsjahr 1992/93 zum 30. Juni 1993 dem Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmenge im Sinne des Abschnitts D des MOG oder
bei den gemäß § 75e oder § 75f MOG mitgeteilten Einzelrichtmengen abweichend von Z 1 die dem Milcherzeuger zum 1. Juli 1993 zustehende Einzelrichtmenge im Sinne des Abschnitts D des MOG.
(3) Bei den gemäß Abs. 2 ermittelten Mengen sind folgende Mengen mit zu berücksichtigen:
zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 übertragen erhaltene oder zugeteilte Einzelrichtmengen(-anteile) gemäß § 73 Abs. 2b, § 73 Abs. 3b, § 75, § 75a, § 75b, § 75c Abs. 3 oder Abs. 5 oder § 75g MOG,
abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 an andere Betriebe abgegebene Einzelrichtmengen(-anteile) gemäß § 73 Abs. 2b, § 73 Abs. 3b, § 75, § 75a, § 75b oder § 75c Abs. 3 oder 5 MOG,
zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73d MOG von anderen Milcherzeugern zur Nutzung erhaltene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch zustehen, sowie zuzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 anderen Milcherzeugern zur Nutzung überlassene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 diesen nicht mehr zustehen,
abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73d MOG anderen Milcherzeugern zur Nutzung überlassene Einzelrichtmengen(-anteile), die diesen zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch zustehen, sowie abzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 von anderen Milcherzeugern zur Nutzung erhaltene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 nicht mehr zustehen,
zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73 Abs. 2 MOG gepachtete Einzelrichtmengen, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch zustehen, sowie zuzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß § 73 Abs. 2 MOG verpachtete Einzelrichtmengen, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 dem Pächter nicht mehr zustehen und nicht gemäß § 75c Abs. 5 MOG übertragen worden sind,
abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73 Abs. 2 MOG verpachtete Einzelrichtmengen, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 dem Pächter noch zustehen, sowie abzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß § 73 Abs. 2 MOG gepachtete Einzelrichtmengen, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 nicht mehr zustehen,
zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73 Abs. 2a MOG gepachtete Einzelrichtmengenanteile, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch zustehen, sowie zuzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß § 73 Abs. 2a MOG verpachtete Einzelrichtmengenanteile, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 den Pächtern nicht mehr zustehen,
abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73 Abs. 2a MOG verpachtete Einzelrichtmengenanteile, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 den Pächtern noch zustehen, sowie abzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß § 73 Abs. 2a MOG gepachtete Einzelrichtmengenanteile, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 nicht mehr zustehen,
zuzüglich allfällige im Rahmen von Partnerschaftsverträgen gemäß § 75c Abs. 1 MOG übertragene Einzelrichtmengen, die nach dem 30. Juni 1993 dem ehemaligen milcherzeugenden Partner nicht mehr zustehen und nicht gemäß § 75c Abs. 3 MOG übertragen worden sind,
abzüglich allfällige im Rahmen von Partnerschaftsverträgen gemäß § 75c Abs. 1 MOG übertragen erhaltene Einzelrichtmengen, die dem ehemaligen milcherzeugenden Partner nach dem 30. Juni 1993 nicht mehr zustehen,
zuzüglich allfällige gemäß § 75c Abs. 2 MOG verpachtete Einzelrichtmengen(-anteile), die nach dem 30. Juni 1993 dem Pächter nicht mehr zustehen und nicht gemäß § 75c Abs. 3 MOG übertragen worden sind,
abzüglich allfällige gemäß § 75c Abs. 2 MOG gepachtete Einzelrichtmengen(-anteile), die nach dem 30. Juni 1993 nicht mehr zustehen,
zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73b MOG übertragen erhaltene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch zustehen, sowie zuzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß § 73b MOG übertragene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 wieder zurückgefallen sind,
abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73b übertragene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch nicht zurückgefallen sind, sowie abzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß § 73b übertragen erhaltene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 wieder zurückgefallen sind.
(4) In der Mitteilung sind vorübergehend übertragene Einzelrichtmengen(-anteile) gesondert auszuweisen.
§ 4. (1) Milcherzeugern, die im Wirtschaftsjahr 1994/95 einen Antrag gemäß § 73 Abs. 8 bis 8d MOG auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gestellt haben, ist jener Anteil der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge, der sich aus der Multiplikation der beantragten Lieferrücknahmestufe mit der Anlieferungs-Referenzmenge ergibt, als Anlieferungs-Referenzmenge II zuzuteilen, soweit sie
vor dem 1. Mai 1995 unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblatts einen Antrag auf Zuteilung dieser Menge stellen,
darlegen, daß sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über den Betrieb verfügungsberechtigt sind oder den Betrieb im Wege der Erbfolge oder einer erbähnlichen Übergabe erhalten haben und
unter Angabe der Anzahl und Rasse der Milchkühe sowie des Ausmaßes der dem Betrieb zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und allfälliger sonstiger Kriterien darlegen, daß sie in der Lage sind, Milch im beantragten Ausmaß zu erzeugen.
(2) Für die in Abs. 1 angeführten Milcherzeuger ist die Anlieferungs-Referenzmenge I dadurch zu ermitteln, daß die sich gemäß Abs. 1 ergebende Anlieferungs-Referenzmenge II von der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zunächst ermittelten Menge abgezogen wird.
(3) Für alle übrigen Milcherzeuger ist die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 ermittelte Anlieferungs-Referenzmenge die Anlieferungs-Referenzmenge I.
§ 4. (1) Milcherzeugern, die im Wirtschaftsjahr 1994/95 einen Antrag gemäß § 73 Abs. 8 bis 8d MOG auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gestellt haben, ist jener Anteil der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge, der sich aus der Multiplikation der beantragten Lieferrücknahmestufe mit der Anlieferungs-Referenzmenge ergibt, als Anlieferungs-Referenzmenge II zuzuteilen, soweit sie
vor dem 30. Juni 1995 unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblatts einen Antrag auf Zuteilung dieser Menge stellen,
darlegen, daß sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über den Betrieb verfügungsberechtigt sind oder den Betrieb im Wege der Erbfolge oder einer erbähnlichen Übergabe erhalten haben und
unter Angabe der Anzahl und Rasse der Milchkühe sowie des Ausmaßes der dem Betrieb zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und allfälliger sonstiger Kriterien darlegen, daß sie in der Lage sind, Milch im beantragten Ausmaß zu erzeugen.
(2) Für die in Abs. 1 angeführten Milcherzeuger ist die Anlieferungs-Referenzmenge I dadurch zu ermitteln, daß die sich gemäß Abs. 1 ergebende Anlieferungs-Referenzmenge II von der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zunächst ermittelten Menge abgezogen wird.
(3) Für alle übrigen Milcherzeuger ist die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 ermittelte Anlieferungs-Referenzmenge die Anlieferungs-Referenzmenge I.
Anlieferungs-Referenzmenge auf Almen
§ 5. (1) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge I auf Almen im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 MOG ist die im Wirtschaftsjahr 1992/93 für die Anlieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch von Almen zustehende Einzelrichtmenge zugrunde zu legen abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 75a MOG übertragene oder an andere Milcherzeuger gemäß § 75 MOG abgegebene Einzelrichtmengen(-anteile).
(2) Milcherzeugern, deren Milchanlieferung höher war als die für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge, ist neben der gemäß Abs. 1 ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge I als Anlieferungs-Referenzmenge II zuzuteilen:
der Durchschnitt der in den Alpsommern 1992, 1993 und 1994 angelieferten Mengen Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit jeweils die Einzelrichtmenge, die in dem im jeweiligen Alpsommer beginnenden Wirtschaftsjahr für die Anlieferung von Almen zugestanden ist, überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die in den jeweiligen Alpsommern als aufgetrieben gemeldet wurde, wobei bei der Berechnung des Durchschnitts nur die Anzahl jener Alpsommer heranzuziehen ist, in denen eine Anlieferung erfolgte oder
soweit in den Alpsommern 1992 und 1993 nicht oder nicht in vollem Ausmaß Milch und Erzeugnisse aus Milch angeliefert wurden, die im Alpsommer 1994 angelieferte Menge Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die im Wirtschaftsjahr 1994/95 für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde, und
bei Antragstellung gemäß § 73 Abs. 8 bis 8d und 15 MOG auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme im Wirtschaftsjahr 1994/95 zusätzlich zu der gemäß Abs. 1 und Z 1 oder Abs. 1 und Z 2 ermittelten Menge die verbleibende Differenz zu der gemäß § 73 Abs. 9 Z 1a MOG für die Alm mitgeteilten Ausgangsmenge.
(3) Für die Höchstmenge von 1 400 kg Milch je aufgetriebener Kuh sind die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 ermittelten Mengen gemeinsam heranzuziehen.
(4) Jene Milchmenge, die den von der Alm übernommenen Mengen an Alpkäse und Almbutter entspricht und für die gemäß § 8 eine Direktverkaufs-Referenzmenge zuzuteilen ist, ist von der gemäß Abs. 2 ermittelten Menge abzuziehen. Soweit die Alpperiode im Alpsommer 1992, 1993 oder 1994 120 Tage überschritten hat, ist die gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 für die betreffende Alpperiode ermittelte Menge anteilsmäßig anzupassen.
(5) Die in Abs. 2 genannten Milcherzeuger haben
vor dem 1. Mai 1995 unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblatts einen Antrag auf Zuteilung der sich gemäß Abs. 2 bis 4 ergebenden Menge zu stellen,
unter Angabe der jeweils aufgetriebenen Anzahl und Rasse der Milchkühe, des Ausmaßes der Almfutterfläche sowie allfälliger sonstiger Kriterien darzulegen, daß sie in der Lage sind, Milch im beantragten Ausmaß zu erzeugen,
darzulegen, daß sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über die Alm, die den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen entspricht, verfügungsberechtigt sind oder das Verfügungsrecht über die Alm im Wege der Erbfolge oder erbähnlichen Übergabe erhalten haben und
im Falle der Beantragung der gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelten Menge darzulegen, daß sie in den Alpsommern 1992 und 1993 im Vergleich zum Alpsommer 1994 nicht oder nicht in vollem Ausmaß Milch auf der Alm erzeugt haben. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn in den Alpsommern 1992 und 1993 das Produkt aus Anzahl der als aufgetrieben gemeldeten Milchkühe und Anzahl der Almtage, jeweils weniger als zwei Drittel des sich im Alpsommer 1994 ergebenden Produktes beträgt.
(6) Soweit für Alpkäse und Almbutter eine Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 1 bis 5 zuzuteilen ist, ist eine Äquivalenzmenge von 13 kg Milch je kg übernommenen Alpkäse festzusetzen. Almbutter, für die gemäß § 71 Abs. 3 MOG kein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten war, ist bei der Festsetzung der Äquivalenzmenge nicht zu berücksichtigen.
(7) Soweit bei der Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge II gemäß Abs. 2 bis 6 die Summe von 60 000 t überschritten wird oder in Summe die Menge von 180 000 t überschritten wird, sind die Anlieferungs-Referenzmengen II anteilsmäßig anzupassen.
Anlieferungs-Referenzmenge auf Almen
§ 5. (1) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge I auf Almen im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 MOG ist die im Wirtschaftsjahr 1992/93 für die Anlieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch von Almen zustehende Einzelrichtmenge zugrunde zu legen abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 75a MOG übertragene oder an andere Milcherzeuger gemäß § 75 MOG abgegebene Einzelrichtmengen(-anteile).
(2) Milcherzeugern, deren Milchanlieferung höher war als die für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge, ist neben der gemäß Abs. 1 ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge I als Anlieferungs-Referenzmenge II zuzuteilen:
der Durchschnitt der in den Alpsommern 1992, 1993 und 1994 angelieferten Mengen Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit jeweils die Einzelrichtmenge, die in dem im jeweiligen Alpsommer beginnenden Wirtschaftsjahr für die Anlieferung von Almen zugestanden ist, überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die in den jeweiligen Alpsommern als aufgetrieben gemeldet wurde, wobei bei der Berechnung des Durchschnitts nur die Anzahl jener Alpsommer heranzuziehen ist, in denen eine Anlieferung erfolgte oder
soweit in den Alpsommern 1992 und 1993 nicht oder nicht in vollem Ausmaß Milch und Erzeugnisse aus Milch angeliefert wurden, die im Alpsommer 1994 angelieferte Menge Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die im Wirtschaftsjahr 1994/95 für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde, und
bei Antragstellung gemäß § 73 Abs. 8 bis 8d und 15 MOG auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme im Wirtschaftsjahr 1994/95 zusätzlich zu der gemäß Abs. 1 und Z 1 oder Abs. 1 und Z 2 ermittelten Menge die verbleibende Differenz zu der gemäß § 73 Abs. 9 Z 1a MOG für die Alm mitgeteilten Ausgangsmenge.
(3) Für die Höchstmenge von 1 400 kg Milch je aufgetriebener Kuh sind die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 ermittelten Mengen gemeinsam heranzuziehen.
(4) Jene Milchmenge, die den von der Alm übernommenen Mengen an Alpkäse und Almbutter entspricht und für die gemäß § 8 eine Direktverkaufs-Referenzmenge zuzuteilen ist, ist von der gemäß Abs. 2 ermittelten Menge abzuziehen. Soweit die Alpperiode im Alpsommer 1992, 1993 oder 1994 120 Tage überschritten hat, ist die gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 für die betreffende Alpperiode ermittelte Menge anteilsmäßig anzupassen.
(5) Die in Abs. 2 genannten Milcherzeuger haben
vor dem 30. Juni 1995 unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblatts einen Antrag auf Zuteilung der sich gemäß Abs. 2 bis 4 ergebenden Menge zu stellen,
unter Angabe der jeweils aufgetriebenen Anzahl und Rasse der Milchkühe, des Ausmaßes der Almfutterfläche sowie allfälliger sonstiger Kriterien darzulegen, daß sie in der Lage sind, Milch im beantragten Ausmaß zu erzeugen,
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