Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung)
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:
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ABSCHNITT I
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Referenzmengen im Rahmen der nationalen Garantiemengen für die Milch und Milcherzeugnisse, die
an Abnehmer geliefert oder
ohne Einschaltung eines behandelnden oder verarbeitenden Unternehmens an Verbraucher abgegeben (Direktverkauf)
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Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
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ABSCHNITT II
Lieferung an Abnehmer
Abgabenerhebung
§ 3. Im Fall des § 1 Z 1 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen (Milchmengen) erhoben, die von ihm an Abnehmer geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten.
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Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
§ 4. Die Anlieferungs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung BGBl. Nr. 226/1995 von der AMA mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge(n) I sowie der auf Antrag durch die AMA zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II.
Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb
§ 5. (1) Die Referenzmenge eines Betriebs steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diesen Betrieb (Betriebsinhaber) zu.
(2) Soweit die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, steht die Anlieferungs-Referenzmenge II bei Änderung des Verfügungsrechts über den Betrieb durch Kauf oder Pacht bis zur endgültigen Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge II dem neuen Verfügungsberechtigten nicht zu und ist in diesem Fall der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.
(3) Ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.
(4) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens gehen die Referenzmengen des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Abnehmer hat dies der AMA zu melden.
(5) Bei Änderung des Verfügungsrechts über den milcherzeugenden Betrieb während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums steht die Referenzmenge in diesem Zwölf-Monatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.
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Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb
§ 5. (1) Die Referenzmenge eines Betriebs steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diesen Betrieb (Betriebsinhaber) zu.
(2) Soweit die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, steht die Anlieferungs-Referenzmenge II bei Änderungen des Verfügungsrechts über den Betrieb durch Kauf oder Pacht bis zur endgültigen Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge II dem neuen Verfügungsberechtigten nicht zu und ist in diesem Fall der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichneten Reserve zuzuschlagen.
(3) Ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.
(4) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens gehen die Referenzmengen des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Abnehmer hat dies der AMA zu melden.
(5) Bei Änderung des Verfügungsrechts über den milcherzeugenden Betrieb während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums steht die Referenzmenge in diesem Zwölf-Monatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.
Aufteilung eines Betriebs
§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen milcherzeugenden Betriebe die Referenzmenge, die ihm mitgeteilt worden ist oder die - soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können - der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.
(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, sind die Referenzmengen entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.
(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Referenzmenge auf die milcherzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar Referenzmengen auf den neuen milcherzeugenden Betrieb übergehen können. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen, soweit sie nicht unter § 15 Abs. 1 fallen, und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einschnittige Dauerwiesen zur Hälfte, Dauerwiesen mit zwei oder mehreren Schnitten, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen. Diese Aufteilung hat provisorisch zu erfolgen.
(4) Die Aufteilung der Referenzmenge ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.
(5) Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebs durch Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, daß keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölf-Monatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen.
(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums, sind die im Zwölf-Monatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Referenzmengen anzurechnen.
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Aufteilung eines Betriebs
§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen milcherzeugenden Betriebe die Referenzmenge, die ihm mitgeteilt worden ist oder die - soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können - der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.
(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, sind die Referenzmengen entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.
(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Referenzmenge auf die milcherzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar Referenzmengen auf den neuen milcherzeugenden Betrieb übergehen können. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen, soweit sie nicht unter § 15 Abs. 1 fallen, und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einschnittige Dauerwiesen zur Hälfte, Dauerwiesen mit zwei oder mehreren Schnitten, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen.
(4) Die Aufteilung der Referenzmenge ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.
(5) Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebs durch Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, daß keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölf-Monatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen.
(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums, sind die im Zwölf-Monatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Referenzmengen anzurechnen.
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Verpachtung eines Betriebs an mehrere
§ 7. (1) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet, kann die Referenzmenge dieses Betriebs für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die Betriebe der Pächter übertragen werden, wenn
der Verpächter die Verpachtung dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzeigt und
die Pächter alle zum Grundbestand des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen gepachtet haben, wobei Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat, ausgenommen werden können und
die Aufteilung der Referenzmenge entsprechend den gepachteten Flächen erfolgt und
Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Meldungen der Pachtungen vorgelegt werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.
(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.
(3) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Referenzmengen sowie der jeweils gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen unter Anschluß der Bestätigungen gemäß Abs. 1 Z 4 der AMA zu melden.
(5) Wird ein Pachtverhältnis vor Beendigung der übrigen Pachtverhältnisse aufgelöst und tritt nicht ein anderer als Pächter in das aufgelöste Pachtverhältnis ein, so fällt die gesamte Referenzmenge, die im Rahmen der Pachtverhältnisse übertragen wurde, mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums an den Verpächter zurück.
(6) Soweit die Referenzmenge des Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, kann die Anlieferungs-Referenzmenge II nicht übertragen werden und ist in diesem Fall der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.
Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)
§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:
Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts.
Ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Die Betriebe des Abgebers und des Erwerbers liegen im selben Bundesland.
Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer.
(2) Soweit die Referenzmenge des Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.
(3) 15% der zur Übertragung vorgesehenen Referenzmenge werden der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 freigesetzten Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind. Die übertragene Referenzmenge ist auf ganze Zahlen zu runden.
(4) Referenzmengen, die gemäß § 7, § 9 oder § 12 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden.
(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soferne nicht in der Anzeige der laufende Zwölf-Monatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.
(6) Bis 31. Dezember 1994 angezeigte Übertragungen der Einzelrichtmenge gemäß § 75, § 75b oder § 75c Abs. 3 oder Abs. 5 MOG, die nach dem 1. Juli 1994 infolge der verkürzten Laufzeit des Wirtschaftsjahres 1994/95 nicht mehr wirksam werden konnten, werden mit 1. April 1995 wirksam, soferne
die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 vorliegen und
bis 31. Mai 1995 kein schriftlicher Widerruf der Anzeige durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.
(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.
(8) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.
Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)
§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:
Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts.
Ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Die Betriebe des Abgebers und des Erwerbers liegen im selben Bundesland, soweit die Übertragung für den Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 wirksam werden soll.
Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer.
Bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hat der Abgeber darzulegen, daß er die Anlieferung von Milch aufgeben will.
Bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hat der Abgeber darzulegen, daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt.
Der Erwerber hat bei Erwerb mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er
innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder
Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder
die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt.
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