Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-04-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1999-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 88
Änderungshistorie JSON API

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtgarantiemengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine Durchschrift des Bescheides.

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 34. Zum Zweck der Überwachung haben die Abnehmer, Milcherzeuger und Direktverkäufer den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) das Betreten der Betriebsstätte während der üblichen Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 34. Zum Zwecke der Überwachung haben die Abnehmer, Labors, Milcherzeuger und Direktverkäufer den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) das Betreten der Betriebsstätte während der üblichen Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Muster und Formblätter

§ 35. (1) Soweit von der AMA für Anzeigen Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.

(2) Für den mit 1. April 1995 beginnenden Zwölf-Monatszeitraum hat die AMA die Muster und Formblätter bis spätestens 31. Juli 1995 aufzulegen.

Strafbestimmungen

§ 36. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 21 zugelassen zu sein,

2.

als Erzeuger Nachweise gemäß § 22 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oder

3.

Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt.

Strafbestimmungen

§ 36. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 21 zugelassen zu sein,

1a. als Abnehmer die angelieferte Milch in einem nicht zugelassenen Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage untersuchen läßt,

2.

als Erzeuger Nachweise gemäß § 22 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oder

3.

Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt.

Strafbestimmungen

§ 36. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 21 zugelassen zu sein,

1a. als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage überprüfen zu lassen,

2.

als Erzeuger Nachweise gemäß § 22 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oder

3.

Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Strafbestimmungen

§ 36. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 21 zugelassen zu sein,

2.

es als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage zu § 21a überprüfen zu lassen,

3.

als Erzeuger Nachweise zur Erlangung von Referenzmengen im Rahmen der Sonderzuteilung gemäß den §§ 18a bis 18e vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

4.

als Erzeuger Nachweise gemäß § 22 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

5.

Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt,

6.

entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 als abgabenpflichtiger Abnehmer den geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig entrichtet.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Berichtspflicht

§ 37. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die für die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten zu erfolgenden Meldungen erforderlichen Mitteilungen zu machen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Inkrafttreten

§ 38. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1995 in Kraft.

Anlage

```

```

zu § 21

Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen:

I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden

```

1.

Fettgehalt

```

bei getrennter Übernahme von Früh- und von Abendmilch mindestens

vier Untersuchungen alternierend, bei Tagesgemelken oder größeren

Intervallen mindestens drei Untersuchungen pro Monat

Routinemethode: Infrarotspektralphotometrie

Referenzmethode: DIN 10310

```

2.

Eiweißgehalt

```

wie bei Z 1

Routinemethode: Infrarotspektralphotometrie

Referenzmethode: ÖNORM DIN 10334

```

3.

Keimzahl

```

mindestens zwei Untersuchungen pro Monat

Routinemethode: automatisierte fluoreszenzoptische Keimzählmethode

Wenn die Keimzählung mit einem Bactoscan-8000-Gerät durchgeführt wird, sind die ermittelten Bactoscan-Impulse anhand der nachstehenden

Formel in Keimzahlvergleichswerte umzurechnen:

log Keimzahl = 1,731+1 575xlog BSC-Impulse-0,095x(log BSC-Impulse)

hoch 2

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II

```

4.

Somatische Zellen

```

mindestens eine Untersuchung pro Monat

Routinemethode: automatisierte fluoreszenzoptische Zellzählmethode

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/VII

```

5.

Hemmstoffe

```

mindestens eine Untersuchung pro Monat

Routinemethode: Brillantschwarz-Reduktionstest

Referenzmethode: ÖNORM DIN 10182 (Teil 1)

```

6.

Gefrierpunkt

```

Die Kontrollen sind zumindest vierteljährlich vorzunehmen.

Routinemethode: Kryoskopie

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/I

```

```

Anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethode kann ein anderes Untersuchungsverfahren auf Antrag durch die AMA zugelassen werden, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.

Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der Agrarmarkt Austria mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekanntgegeben.

II. Bewertung der Ergebnisse

1.

Bewertungsgrundlagen

a)

Fettgehalt

b)

Eiweißgehalt

c)

Keimzahl

d)

Somatische Zellen

e)

Hemmstoffe

f)

Gefrierpunkt

2.

Protokollführung durch die Labors

Die Untersuchungsergebnisse sind in Protokollen (auch in EDV-Ausdrucken) mit der Bezeichnung der Proben, der Angaben des Datums der Probenahme und des Datums der Untersuchung festzuhalten und mit der Unterschrift des mit der Untersuchung Beauftragten zu versehen. Die Protokolle oder die entsprechenden elektronischen Datenträger sind in der Untersuchungsstelle mindestens drei Jahre aufzubewahren. Bei den elektronischen Datenträgern muß für die Dauer der Aufbewahrung die Lesbarkeit gesichert sein.

3.

Einstufung nach Qualitätsmerkmalen

Die Höhe der Qualitätsabschläge ist im Liefervertrag zwischen Milcherzeuger und Abnehmer zu regeln.

Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

Keimzahlvergleichswert Bewertungsstufe

bis 100 000/ml 1

bis 300 000/ml 2

bis 600 000/ml 3

über 600 000/ml 4

Zellzahl Bewertungsstufe

bis 350 000/ml 1

bis 500 000/ml 2

bis 750 000/ml 3

über 750 000/ml 4

Bei positivem Hemmstoffnachweis sowie bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen wird die gesamte Monatslieferung als nicht den Mindestanforderungen entsprechend abgewertet; der Qualitätsabschlag entspricht der Summe der Abzüge der Bewertungsstufe 4 bei Keimzahl und Zellzahl.

4.

Vorgangsweise bei fehlenden Proben

Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen. Wird die Lieferung vor der ersten Probenahme des Abrechnungsmonats eingestellt, so sind die Ergebnisse des Vormonats für die Abrechnung heranzuziehen. Wird die Lieferung in einem Monat erst nach der letzten Probenahme dieses Monats wieder aufgenommen, so erfolgt die Abrechnung entsprechend Teil II Z 1 lit. c und lit. d.

Bei Fehlen von Proben für die Feststellung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes dient das arithmetische Mittel der vorhandenen Ergebnisse bzw. das Ergebnis einer einzigen Probe als Auszahlungsgrundlage.

Liegt überhaupt kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnittes des Abnehmers des letzten Abrechnungsmonats vorzunehmen.

5.

Gegenproben

Der Milcherzeuger ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen. Als autorisierte Stellen gelten andere anerkannte Labors und staatliche Untersuchungsanstalten, wie die Bundesanstalten für Milchwirtschaft, die Untersuchungsanstalten gemäß § 42 Lebensmittelgesetz 1975 und das Qualitätslabor der Agrarmarkt Austria. Gegenproben sind mittels Referenzmethoden zumindest in Doppelbestimmung zu untersuchen. Ist die Differenz der Ergebnisse zwischen der Routineprobe und der Gegenprobe größer als der Wert der kritischen Differenz der Referenzmethode gemäß ISO 5725 (1994), so ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen. Ist die Differenz der Ergebnisse geringer als die kritische Differenz, ist das Ergebnis der Routineprobe heranzuziehen. Im ersten Fall trägt die Kosten für Probenahme und Untersuchung der Abnehmer, im zweiten Fall der Milcherzeuger.

Die kritischen Differenzen betragen (Doppelbestimmung in beiden Labors):

Fettgehalt (DIN 10310) 0,19%

Eiweißgehalt (ÖNORM DIN 10334) 0,16 g/100 g

Gefrierpunkt (91/180 (EWG) Anhang II/I) 0,005 Grad C

Gesamtkeimzahl (91/180 (EWG) Anhang II) noch nicht festgelegt

somatische Zellen (91/180 (EWG) Anhang II/VII) noch nicht festgelegt

Hemmstoffe (ÖNORM DIN 10182 Teil 1) nicht anwendbar

6.

Untersuchungskosten

Die Gesamtkosten der Untersuchungen zur Feststellung der Qualitätsmerkmale und der Inhaltsstoffe der angelieferten Milch einschließlich der Kosten für die Probenahme und den Probentransport sind von den Abnehmern im Verhältnis der untersuchten Probenanzahl zu tragen.

III. Probenahme und Probentransport

1.

Probenehmer

Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung in sämtlichen Fragen der Probenahme und des Probentransportes angesehen. Diese Unterweisung wird von der zuständigen Untersuchungsstelle bzw. vom Milchprüfring oder im Zusammenhang mit der Ausbildung der Milchsammelwagenfahrer im Rahmen der Fahrerschulung an den Bundesanstalten für Milchwirtschaft durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen.

2.

Probenahmetermine

Die mit der Probenahme befaßten Personen werden über das Datum der Probenahme kurzfristig in Kenntnis gesetzt. Diese Meldung ist streng vertraulich zu behandeln und darf Unbefugten nicht mitgeteilt werden.

Es dürfen auch keine wie immer gearteten Äußerungen abgegeben bzw. Handlungen gesetzt werden, aus denen ein Hinweis über den Termin einer bevorstehenden Probenahme abgeleitet werden kann. Bei täglich zweimaliger Anlieferung erfolgt die Probenahme abwechselnd aus der Morgenmilch und aus der Abendmilch.

3.

Probemenge

Pro Milcherzeuger darf nur eine Milchprobe an die Untersuchungsstelle weitergeleitet werden. Diese ist so zu ziehen, daß sie repräsentativ für die gesamte Liefermenge zum Zeitpunkt der Probenahme ist. Die Probegefäße sind soweit zu füllen, daß eine ordnungsgemäße Durchmischung vor der Untersuchung ermöglicht wird.

4.

Geräte und Gefäße für die Probenahme

Zur Probenahme sind Geräte und Gefäße gemäß ÖNORM N 2500 zu verwenden. Die Probeflaschen sind in geeigneter Weise zu verschließen. Im Fall von Neuanschaffungen nach dem 1. Jänner 1996 sind Probeflaschen gemäß ÖNORM L 5266 zu verwenden.

5.

Automatische Probenahme

Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn

a)

die Probenahmeanlage den Anforderungen der ÖNORM L 5265 (Ausgabetag 1. Dezember 1986) entspricht und ab dem Baujahr 1990 typisiert worden ist. Sollte die Typisierung bereits in einem Mitgliedstaat der EU erfolgt sein, ist eine solche in Österreich nicht mehr erforderlich. Probenahmesysteme, die vor dem Jahre 1990 in Betrieb genommen wurden, sind von der Typisierung ausgenommen.

b)

die Probenahmeanlage entsprechend den Anforderungen der ÖNORM

c)

Probenahmeanlagen, welche die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe lit. d) ist vor Beginn der Wiederholungsprüfung zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach erfolgter bestandener Wiederholungsprüfung möglich.

d)

zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Überprüfung am Milchsammelwagen an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 (Ausgabetag 1. April 1987) angebracht wird.

e)

Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM

6.

Probenahme aus Behältern

7.

Bezeichnung der Proben und Protokollführung

8.

Aufbewahrung und Transport der Proben

9.

Konservierung der Proben

Anlage zu § 21a


Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen:

I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden

```

1.

Fettgehalt

```

bei getrennter Übernahme von Früh- und von Abendmilch mindestens

vier Untersuchungen alternierend, bei Tagesgemelken oder größeren

Intervallen mindestens drei Untersuchungen pro Monat

Routinemethode: Infrarotspektralphotometrie

Referenzmethode: DIN 10310

```

2.

Eiweißgehalt

```

wie bei Z 1

Routinemethode: Infrarotspektralphotometrie

Referenzmethode: ÖNORM DIN 10334

```

3.

Keimzahl

```

mindestens zwei Untersuchungen pro Monat

Routinemethode: automatisierte fluoreszenzoptische Keimzählmethode

Wenn die Keimzählung mit einem Bactoscan-8000-Gerät durchgeführt wird, sind die ermittelten Bactoscan-Impulse anhand der nachstehenden

Formel in Keimzahlvergleichswerte umzurechnen:

log Keimzahl = 1,731+1 575xlog BSC-Impulse-0,095x(log BSC-Impulse)

hoch 2

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II

```

4.

Somatische Zellen

```

mindestens eine Untersuchung pro Monat

Routinemethode: automatisierte fluoreszenzoptische Zellzählmethode

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/VII

```

5.

Hemmstoffe

```

mindestens eine Untersuchung pro Monat

Routinemethode: Brillantschwarz-Reduktionstest

Referenzmethode: ÖNORM DIN 10182 (Teil 1)

```

6.

Gefrierpunkt

```

Die Kontrollen sind zumindest vierteljährlich vorzunehmen.

Routinemethode: Kryoskopie

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/I

```

```

Anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethode kann ein anderes Untersuchungsverfahren auf Antrag durch die AMA zugelassen werden, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.

Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der Agrarmarkt Austria mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekanntgegeben.

II. Bewertung der Ergebnisse

1.

Bewertungsgrundlagen

a)

Fettgehalt

b)

Eiweißgehalt

c)

Keimzahl

d)

Somatische Zellen

e)

Hemmstoffe

f)

Gefrierpunkt

2.

Protokollführung durch die Labors

Die Untersuchungsergebnisse sind in Protokollen (auch in EDV-Ausdrucken) mit der Bezeichnung der Proben, der Angaben des Datums der Probenahme und des Datums der Untersuchung festzuhalten und mit der Unterschrift des mit der Untersuchung Beauftragten zu versehen. Die Protokolle oder die entsprechenden elektronischen Datenträger sind in der Untersuchungsstelle mindestens drei Jahre aufzubewahren. Bei den elektronischen Datenträgern muß für die Dauer der Aufbewahrung die Lesbarkeit gesichert sein.

3.

Einstufung nach Qualitätsmerkmalen

Die Höhe der Qualitätsabschläge ist im Liefervertrag zwischen Milcherzeuger und Abnehmer zu regeln.

Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

Keimzahlvergleichswert Bewertungsstufe

bis 100 000/ml 1

bis 300 000/ml 2

bis 600 000/ml 3

über 600 000/ml 4

Zellzahl Bewertungsstufe

bis 350 000/ml 1

bis 500 000/ml 2

bis 750 000/ml 3

über 750 000/ml 4

Bei positivem Hemmstoffnachweis sowie bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen wird die gesamte Monatslieferung als nicht den Mindestanforderungen entsprechend abgewertet; der Qualitätsabschlag entspricht der Summe der Abzüge der Bewertungsstufe 4 bei Keimzahl und Zellzahl.

4.

Vorgangsweise bei fehlenden Proben

Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen. Wird die Lieferung vor der ersten Probenahme des Abrechnungsmonats eingestellt, so sind die Ergebnisse des Vormonats für die Abrechnung heranzuziehen. Wird die Lieferung in einem Monat erst nach der letzten Probenahme dieses Monats wieder aufgenommen, so erfolgt die Abrechnung entsprechend Teil II Z 1 lit. c und lit. d.

Bei Fehlen von Proben für die Feststellung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes dient das arithmetische Mittel der vorhandenen Ergebnisse bzw. das Ergebnis einer einzigen Probe als Auszahlungsgrundlage.

Liegt überhaupt kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnittes des Abnehmers des letzten Abrechnungsmonats vorzunehmen.

5.

Gegenproben

Der Milcherzeuger ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen. Als autorisierte Stellen gelten andere anerkannte Labors und staatliche Untersuchungsanstalten, wie die Bundesanstalten für Milchwirtschaft, die Untersuchungsanstalten gemäß § 42 Lebensmittelgesetz 1975 und das Qualitätslabor der Agrarmarkt Austria. Gegenproben sind mittels Referenzmethoden zumindest in Doppelbestimmung zu untersuchen. Ist die Differenz der Ergebnisse zwischen der Routineprobe und der Gegenprobe größer als der Wert der kritischen Differenz der Referenzmethode gemäß ISO 5725 (1994), so ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen. Ist die Differenz der Ergebnisse geringer als die kritische Differenz, ist das Ergebnis der Routineprobe heranzuziehen. Im ersten Fall trägt die Kosten für Probenahme und Untersuchung der Abnehmer, im zweiten Fall der Milcherzeuger.

Die kritischen Differenzen betragen (Doppelbestimmung in beiden Labors):

Fettgehalt (DIN 10310) 0,19%

Eiweißgehalt (ÖNORM DIN 10334) 0,16 g/100 g

Gefrierpunkt (91/180 (EWG) Anhang II/I) 0,005 Grad C

Gesamtkeimzahl (91/180 (EWG) Anhang II) noch nicht festgelegt

somatische Zellen (91/180 (EWG) Anhang II/VII) noch nicht festgelegt

Hemmstoffe (ÖNORM DIN 10182 Teil 1) nicht anwendbar

6.

Untersuchungskosten

Die Gesamtkosten der Untersuchungen zur Feststellung der Qualitätsmerkmale und der Inhaltsstoffe der angelieferten Milch einschließlich der Kosten für die Probenahme und den Probentransport sind von den Abnehmern im Verhältnis der untersuchten Probenanzahl zu tragen.

III. Probenahme und Probentransport

1.

Probenehmer

Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung in sämtlichen Fragen der Probenahme und des Probentransportes angesehen. Diese Unterweisung wird von der zuständigen Untersuchungsstelle bzw. vom Milchprüfring oder im Zusammenhang mit der Ausbildung der Milchsammelwagenfahrer im Rahmen der Fahrerschulung an den Bundesanstalten für Milchwirtschaft durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen.

2.

Probenahmetermine

Die mit der Probenahme befaßten Personen werden über das Datum der Probenahme kurzfristig in Kenntnis gesetzt. Diese Meldung ist streng vertraulich zu behandeln und darf Unbefugten nicht mitgeteilt werden.

Es dürfen auch keine wie immer gearteten Äußerungen abgegeben bzw. Handlungen gesetzt werden, aus denen ein Hinweis über den Termin einer bevorstehenden Probenahme abgeleitet werden kann. Bei täglich zweimaliger Anlieferung erfolgt die Probenahme abwechselnd aus der Morgenmilch und aus der Abendmilch.

3.

Probemenge

Pro Milcherzeuger darf nur eine Milchprobe an die Untersuchungsstelle weitergeleitet werden. Diese ist so zu ziehen, daß sie repräsentativ für die gesamte Liefermenge zum Zeitpunkt der Probenahme ist. Die Probegefäße sind soweit zu füllen, daß eine ordnungsgemäße Durchmischung vor der Untersuchung ermöglicht wird.

4.

Geräte und Gefäße für die Probenahme

Zur Probenahme sind Geräte und Gefäße gemäß ÖNORM N 2500 zu verwenden. Die Probeflaschen sind in geeigneter Weise zu verschließen. Im Fall von Neuanschaffungen nach dem 1. Jänner 1996 sind Probeflaschen gemäß ÖNORM L 5266 zu verwenden.

5.

Automatische Probenahme

Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn

a)

die Probenahmeanlage den Anforderungen der ÖNORM L 5265 (Ausgabetag 1. Dezember 1986) entspricht und ab dem Baujahr 1990 typisiert worden ist. Sollte die Typisierung bereits in einem Mitgliedstaat der EU erfolgt sein, ist eine solche in Österreich nicht mehr erforderlich. Probenahmesysteme, die vor dem Jahre 1990 in Betrieb genommen wurden, sind von der Typisierung ausgenommen.

b)

die Probenahmeanlage entsprechend den Anforderungen der ÖNORM

c)

Probenahmeanlagen, welche die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe lit. d) ist vor Beginn der Wiederholungsprüfung zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach erfolgter bestandener Wiederholungsprüfung möglich.

d)

zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Überprüfung am Milchsammelwagen an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 (Ausgabetag 1. April 1987) angebracht wird.

e)

Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM

6.

Probenahme aus Behältern

7.

Bezeichnung der Proben und Protokollführung

8.

Aufbewahrung und Transport der Proben

9.

Konservierung der Proben

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Anlage zu § 21a


Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen:

I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden

```

1.

Fettgehalt

```

bei getrennter Übernahme von Früh- und von Abendmilch mindestens

vier Untersuchungen alternierend, bei Tagesgemelken oder größeren

Intervallen mindestens drei Untersuchungen pro Monat

Routinemethode: Infrarotspektralphotometrie

Referenzmethode: DIN 10310

```

2.

Eiweißgehalt

```

wie bei Z 1

Routinemethode: Infrarotspektralphotometrie

Referenzmethode: ÖNORM DIN 10334

```

3.

Keimzahl

```

mindestens zwei Untersuchungen pro Monat

Routinemethode: automatisierte fluoreszenzoptische Keimzählmethode

Wenn die Keimzählung mit einem Bactoscan-8000-Gerät durchgeführt wird, sind die ermittelten Bactoscan-Impulse anhand der nachstehenden

Formel in Keimzahlvergleichswerte umzurechnen:

log Keimzahl = 1,731+1 575xlog BSC-Impulse-0,095x(log BSC-Impulse)

hoch 2

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II

```

4.

Somatische Zellen

```

mindestens eine Untersuchung pro Monat

Routinemethode: automatisierte fluoreszenzoptische Zellzählmethode

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/VII

```

5.

Hemmstoffe

```

mindestens eine Untersuchung pro Monat

Routinemethode: Brillantschwarz-Reduktionstest

Referenzmethode: ÖNORM DIN 10182 (Teil 1)

```

6.

Gefrierpunkt

```

Die Kontrollen sind zumindest vierteljährlich vorzunehmen.

Routinemethode: Kryoskopie

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/I

```

```

Anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethode kann ein anderes Untersuchungsverfahren auf Antrag durch die AMA zugelassen werden, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.

Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der Agrarmarkt Austria mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekanntgegeben.

II. Bewertung der Ergebnisse

1.

Bewertungsgrundlagen

a)

Fettgehalt

b)

Eiweißgehalt

c)

Keimzahl

d)

Somatische Zellen

e)

Hemmstoffe

f)

Gefrierpunkt

2.

Protokollführung durch die Labors

Die Untersuchungsergebnisse sind in Protokollen (auch in EDV-Ausdrucken) mit der Bezeichnung der Proben, der Angaben des Datums der Probenahme und des Datums der Untersuchung festzuhalten und mit der Unterschrift des mit der Untersuchung Beauftragten zu versehen. Die Protokolle oder die entsprechenden elektronischen Datenträger sind in der Untersuchungsstelle mindestens drei Jahre aufzubewahren. Bei den elektronischen Datenträgern muß für die Dauer der Aufbewahrung die Lesbarkeit gesichert sein.

3.

Einstufung nach Qualitätsmerkmalen

Die Höhe der Qualitätsabschläge ist im Liefervertrag zwischen Milcherzeuger und Abnehmer zu regeln.

Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

Keimzahlvergleichswert Bewertungsstufe

bis 100 000/ml 1

bis 300 000/ml 2

bis 600 000/ml 3

über 600 000/ml 4

Zellzahl Bewertungsstufe

bis 350 000/ml 1

bis 500 000/ml 2

bis 750 000/ml 3

über 750 000/ml 4

Bei positivem Hemmstoffnachweis sowie bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen wird die gesamte Monatslieferung als nicht den Mindestanforderungen entsprechend abgewertet; der Qualitätsabschlag entspricht der Summe der Abzüge der Bewertungsstufe 4 bei Keimzahl und Zellzahl.

4.

Vorgangsweise bei fehlenden Proben

Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen. Wird die Lieferung vor der ersten Probenahme des Abrechnungsmonats eingestellt, so sind die Ergebnisse des Vormonats für die Abrechnung heranzuziehen. Wird die Lieferung in einem Monat erst nach der letzten Probenahme dieses Monats wieder aufgenommen, so erfolgt die Abrechnung entsprechend Teil II Z 1 lit. c und lit. d.

Bei Fehlen von Proben für die Feststellung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes dient das arithmetische Mittel der vorhandenen Ergebnisse bzw. das Ergebnis einer einzigen Probe als Auszahlungsgrundlage.

Liegt überhaupt kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnittes des Abnehmers des letzten Abrechnungsmonats vorzunehmen.

5.

Gegenproben

Der Milcherzeuger ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen. Als autorisierte Stellen gelten andere anerkannte Labors und staatliche Untersuchungsanstalten, wie die Bundesanstalten für Milchwirtschaft, die Untersuchungsanstalten gemäß § 42 Lebensmittelgesetz 1975 und das Qualitätslabor der Agrarmarkt Austria. Gegenproben sind mittels Referenzmethoden zumindest in Doppelbestimmung zu untersuchen. Ist die Differenz der Ergebnisse zwischen der Routineprobe und der Gegenprobe größer als der Wert der kritischen Differenz der Referenzmethode gemäß ISO 5725 (1994), so ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen. Ist die Differenz der Ergebnisse geringer als die kritische Differenz, ist das Ergebnis der Routineprobe heranzuziehen. Im ersten Fall trägt die Kosten für Probenahme und Untersuchung der Abnehmer, im zweiten Fall der Milcherzeuger.

Die kritischen Differenzen betragen (Doppelbestimmung in beiden Labors):

Fettgehalt (DIN 10310) 0,19%

Eiweißgehalt (ÖNORM DIN 10334) 0,16 g/100 g

Gefrierpunkt (91/180 (EWG) Anhang II/I) 0,005 Grad C

Gesamtkeimzahl (91/180 (EWG) Anhang II) noch nicht festgelegt

somatische Zellen (91/180 (EWG) Anhang II/VII) noch nicht festgelegt

Hemmstoffe (ÖNORM DIN 10182 Teil 1) nicht anwendbar

6.

Untersuchungskosten

Die Gesamtkosten der Untersuchungen zur Feststellung der Qualitätsmerkmale und der Inhaltsstoffe der angelieferten Milch einschließlich der Kosten für die Probenahme und den Probentransport sind von den Abnehmern im Verhältnis der untersuchten Probenanzahl zu tragen.

III. Probenahme und Probentransport

1.

Probenehmer

Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung in sämtlichen Fragen der Probenahme und des Probentransportes angesehen. Diese Unterweisung wird von der zuständigen Untersuchungsstelle bzw. vom Milchprüfring oder im Zusammenhang mit der Ausbildung der Milchsammelwagenfahrer im Rahmen der Fahrerschulung an den Bundesanstalten für Milchwirtschaft durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen.

2.

Probenahmetermine

Die mit der Probenahme befaßten Personen werden über das Datum der Probenahme kurzfristig in Kenntnis gesetzt. Diese Meldung ist streng vertraulich zu behandeln und darf Unbefugten nicht mitgeteilt werden.

Es dürfen auch keine wie immer gearteten Äußerungen abgegeben bzw. Handlungen gesetzt werden, aus denen ein Hinweis über den Termin einer bevorstehenden Probenahme abgeleitet werden kann. Bei täglich zweimaliger Anlieferung erfolgt die Probenahme abwechselnd aus der Morgenmilch und aus der Abendmilch.

3.

Probemenge

Pro Milcherzeuger darf nur eine Milchprobe an die Untersuchungsstelle weitergeleitet werden. Diese ist so zu ziehen, daß sie repräsentativ für die gesamte Liefermenge zum Zeitpunkt der Probenahme ist. Die Probegefäße sind soweit zu füllen, daß eine ordnungsgemäße Durchmischung vor der Untersuchung ermöglicht wird.

4.

Geräte und Gefäße für die Probenahme

Zur Probenahme sind Geräte und Gefäße gemäß ÖNORM N 2500 zu verwenden. Die Probeflaschen sind in geeigneter Weise zu verschließen. Im Fall von Neuanschaffungen nach dem 1. Jänner 1996 sind Probeflaschen gemäß ÖNORM L 5266 zu verwenden.

5.

Automatische Probenahme

Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn

a)

die Probenahmeanlage den Anforderungen der ÖNORM L 5265 (Ausgabetag 1. Dezember 1986) entspricht und ab dem Baujahr 1990 typisiert worden ist. Sollte die Typisierung bereits in einem Mitgliedstaat der EU erfolgt sein, ist eine solche in Österreich nicht mehr erforderlich. Probenahmesysteme, die vor dem Jahre 1990 in Betrieb genommen wurden, sind von der Typisierung ausgenommen.

b)

die Probenahmeanlage entsprechend den Anforderungen der ÖNORM

c)

Probenahmeanlagen, welche die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe lit. d) ist vor Beginn der Wiederholungsprüfung zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach erfolgter bestandener Wiederholungsprüfung möglich.

d)

zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Überprüfung am Milchsammelwagen an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 (Ausgabetag 1. April 1987) angebracht wird.

e)

Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM

6.

Probenahme aus Behältern

7.

Bezeichnung der Proben und Protokollführung

8.

Aufbewahrung und Transport der Proben

9.

Konservierung der Proben

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