Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter Körnerhülsenfrüchte
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Einführung einer Sondermaßnahme zugunsten der Erzeugung nachstehender Körnerhülsenfrüchte:
andere Linsen des KN-Code 0713 40 90;
andere Kichererbsen des KN-Code 0713 20 90;
andere Wicken der Arten Vicia sativa L. und Vicia ervilla Willd. des KN-Code ex 0713 90 90.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.
Beihilfevoraussetzungen
§ 3. (1) Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten eine Beihilfe für die Erzeugung bestimmter Körnerhülsenfrüchte vorgesehen ist, ist die Beihilfe zu gewähren, wenn der Erzeuger bis spätestens 15. Mai des der Ernte vorangehenden Wirtschaftsjahres den Beihilfeantrag unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA einbringt.
(2) Der Antrag hat zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
Betriebsnummer des Antragstellers;
Bahnverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland;
Anbauflächen nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern sowie
Bezeichnung der Flächen, die der Stützungsregelung gemäß der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, unterliegen.
(3) Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen sowie Skizzen jener Schläge, die mit den beihilfeberechtigten Körnerhülsenfrüchten bebaut sind. Soweit diese Unterlagen bereits im Rahmen anderer Beihilfemaßnahmen vorgelegt worden sind, ist bei der Antragstellung darauf hinzuweisen. Allfällige weitere Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein könnten, sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(4) Die im Abs. 3 genannten Unterlagen sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 4. (1) Die Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der Antragsteller, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Betriebsinhaber zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die Betriebsinhaber auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für die Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
Rückforderung, Verzinsung
§ 5. (1) Zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurückzuzahlen.
(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfanges bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfanges gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.
Berichtspflicht
§ 6. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft folgendes mitzuteilen:
bis spätestens 31. August
die nach Erzeugnissen aufgegliederten Anbauflächen (in Hektar und Ar), für die Beihilfeanträge eingereicht wurden;
die nach Erzeugnissen aufgegliederten vorausgeschätzten Gesamterzeugungsmengen;
bis spätestens 7. Mai
die Anbauflächen, für die die Beihilfe tatsächlich gezahlt wurde;
die auf diesen Anbauflächen tatsächlich geernteten Mengen, die für die Beihilfen geerntet wurden, nach Erzeugnissen aufgegliedert.
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