Note samt Beilage an den Generaldirektor des GATT betreffend Änderung des Anhanges I, Teil I ÖSTERREICH, zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens(NR: GP XVIII RV 1499 AB 1629 S. 166. BR: AB 4797 S. 587.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-12-11
Status Aufgehoben · 1997-11-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

(vgl. BGBl. III Nr. 5/1998)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Änderung ist gemäß Art. IX Abs. 5 lit. a des Übereinkommens mit 11. Dezember 1994 in Kraft getreten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

(vgl. BGBl. III Nr. 5/1998)

(Übersetzung)

An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

Unter Bezugnahme auf Artikel IX Abs. 5 lit. a des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen *1) übermittelt Österreich eine Berichtigung rein formeller Art seiner Liste der Beschaffungsstellen, wie sie im Artikel I Abs. 1 lit. c des Übereinkommens angeführt ist.

Die Berichtigung betrifft eine Anpassung auf Grund der organisatorischen Umstrukturierung auf Bundesebene gemäß der Änderung des Bundesschiffahrtsgesetzes 1990, die am 1. August 1992 in Kraft trat.

Die notifizierte Änderung beschränkt weder den Anwendungsbereich des Übereinkommens noch beeinträchtigt sie die Ausgewogenheit der Rechte und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Genf, am 28. Oktober 1994

Dr. W. Lang


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 784/1992.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

(vgl. BGBl. III Nr. 5/1998)

Beilage

Anhang I

Listen der Beschaffungsstellen nach Artikel I Absatz 1 lit. c

Österreich

TEIL I

21.

„Amt für Schiffahrt'' entfällt

Punkt 21 (früher Punkt 22) lautet:

Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, Tranzlgasse 1, A-1210 Wien

Punkt 22 (früher Punkt 23) lautet:

Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung 2),

Postgasse 8, A-1011 Wien

Punkt 23 entfällt

Erläuterung:

Die Änderung des Bundesschiffahrtsgesetzes 1990 (BGBl. Nr. 452/1992), die am 1. August 1992 in Kraft trat, führte zu einer Umstrukturierung gewisser Zuständigkeiten auf Bundes- und Landesebene. Neben anderen Änderungen, die für die Anwendung dieses Übereinkommens ohne Bedeutung sind, wurde das „Bundesamt für Schiffahrt'' aufgelöst. Die Beschaffungskompetenz des früheren Bundesamtes für Schiffahrt ging auf das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.