Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die zuständige Stelle bei Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 96 Abs. 2 und 99 Abs. 1 Z 15 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Zollstellen sind für die Bestätigung des Kontrollexemplars T5 zuständig, das für die Gewährung einer Entschädigung nach den Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland und mit Bestimmung in Österreich gemäß den jeweiligen Verordnungen des Rates und der Kommission erforderlich ist.
§ 2. Mit dem Original des Kontrollexemplars T5 ist eine weitere Ausfertigung der Zollstelle vorzulegen.
§ 3. Das für Zölle geltende Verfahren ist anzuwenden.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
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