Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 (Abschnitt F) des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 (MOG), wird verordnet:
ABSCHNITT 1
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über
die Quotenregelung,
die Gewährung einer Prämie für Rohtabakblätter,
die Gewährung einer Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
(2) Zuständig für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 84/93 in der geltenden Fassung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Zuteilung der Produktionsquote
§ 3. (1) Die Produktionsquote wird einem Erzeuger oder einer Erzeugergemeinschaft für ein Erntejahr durch Bescheid von der AMA vorläufig zugeteilt. Diesem Bescheid ist ein Formblatt (Produktionsquotenbescheinigung) in zweifacher Ausfertigung beigefügt. Die Mindestmenge bei der Zuteilung einer Produktionsquote nach diesem und dem folgenden Paragraphen beträgt 200 kg.
(2) Auf Verlangen der AMA haben der Erzeuger oder die Erzeugergemeinschaft die von ihnen in den letzten drei Jahren erzeugten Rohtabakmengen nachzuweisen.
(3) Weist ein Erzeuger (oder eine Erzeugergemeinschaft) nach, daß seine (ihre) Erzeugung bei einer bestimmten Ernte auf Grund außergewöhnlicher Umstände anormal niedrig war, wird die Produktionsquotenbescheinigung auf Antrag des (der) Betreffenden auf der Grundlage einer dieser Ernte entsprechenden mittleren Rohtabakmenge erstellt. Unter einer anormal niedrigen Ernte infolge außergewöhnlicher Umstände ist insbesondere folgendes zu verstehen:
eine niedrige Erzeugung infolge von Hagelschlag oder lang andauerndem Hochwasser oder Gewitter oder Sturm oder Feuer oder außergewöhnlicher Trockenheit.
Ausschöpfung von Produktionsquoten
§ 4. (1) Nicht zum Abschluß von Anbauverträgen ausgeschöpfte Produktionsquoten sind bis zum Ablauf der nach in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte festgelegten Frist unter Rückgabe der für das betreffende Erntejahr erteilten Produktionsquotenbescheinigung der AMA mitzuteilen. Diese erteilt über die tatsächlich ausgeschöpfte Produktionsquote einen weiteren Bescheid (endgültiger Produktionsquotenbescheid).
(2) Im Falle der Ausschöpfung der Produktionsquote durch abgeschlossene Anbauverträge wird die durch Bescheid nach § 3 Abs. 1 zugeteilte Produktionsquote eine endgültige.
(3) Nach Abs. 1 mitgeteilte Produktionsquoten werden Erzeugern, die
mehr Tabak erzeugen wollen, als ihrer Produktionsmenge nach § 3 Abs. 2 entspricht, oder
1994 oder später die Tabakproduktion aufgenommen haben oder aufnehmen werden,
(4) Die Aufteilung erfolgt dergestalt, daß zunächst den Anträgen jener Erzeuger stattgegeben wird, die bereits Quoten zugeteilt bekommen haben. Reicht die vorhandene Restmenge nicht dafür aus, werden alle eingebrachten Antragsmengen im nötigen Ausmaß anteilsmäßig gekürzt.
Verbleibt jedoch nach Aufteilung an die zuvor genannten Erzeuger immer noch eine Restmenge über, so wird damit den Anträgen jener Erzeuger entsprochen, die 1994 oder später die Tabakproduktion aufgenommen haben oder aufnehmen werden. Reicht diese Restmenge für die Erfüllung aller Anträge dieser Erzeuger nicht aus, werden auch hier alle eingebrachten Antragsmengen im nötigen Ausmaß anteilsmäßig gekürzt.
Ausschöpfung von Produktionsquoten
§ 4. (1) Nicht zum Abschluß von Anbauverträgen ausgeschöpfte Produktionsquoten sind bis zum Ablauf der nach in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte festgelegten Frist unter Rückgabe der für das betreffende Erntejahr erteilten Produktionsquotenbescheinigung der AMA mitzuteilen. Diese erteilt über die tatsächlich ausgeschöpfte Produktionsquote einen weiteren Bescheid (endgültiger Produktionsquotenbescheid).
(2) Im Falle der Ausschöpfung der Produktionsquote durch abgeschlossene Anbauverträge wird die durch Bescheid nach § 3 Abs. 1 zugeteilte Produktionsquote eine endgültige.
(3) Nach Abs. 1 mitgeteilte Produktionsquoten werden Erzeugern, die
mehr Tabak erzeugen wollen, als ihrer Produktionsmenge nach § 3 Abs. 2 entspricht, oder
1994 oder später die Tabakproduktion aufgenommen haben oder aufnehmen werden,
(4) Die Aufteilung erfolgt dergestalt, daß zunächst den Anträgen jener Erzeuger stattgegeben wird, die bereits Quoten zugeteilt bekommen haben. Reicht die vorhandene Restmenge nicht dafür aus, werden alle eingebrachten Antragsmengen im nötigen Ausmaß anteilsmäßig gekürzt.
Verbleibt jedoch nach Aufteilung an die zuvor genannten Erzeuger immer noch eine Restmenge über, so wird damit den Anträgen jener Erzeuger entsprochen, die 1994 oder später die Tabakproduktion aufgenommen haben oder aufnehmen werden. Reicht diese Restmenge für die Erfüllung aller Anträge dieser Erzeuger nicht aus, werden auch hier alle eingebrachten Antragsmengen im nötigen Ausmaß anteilsmäßig gekürzt.
Übertragung von Produktionsquoten
§ 5. Jede Änderung einer Produktionsquote auf Grund einer Betriebsübertragung ist der AMA spätestens 14 Tage vor der Übertragung durch gemeinsame Erklärung beider Vertragsparteien schriftlich anzuzeigen.
Anbaubescheinigung, Verarbeitungsquote
§ 6. (1) Die Verarbeitungsunternehmen teilen die an sie aus einem anderen Erzeugungsmitgliedstaat der Europäischen Union zur Verarbeitung gelieferten Mengen an Rohtabak der AMA nach Sortengruppen getrennt mit. Die Mitteilung erfolgt jeweils für die Bezugsjahre, die zur Berechnung der Produktionsquoten gemäß Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 herangezogen werden.
(2) Die Mitteilung ergeht für die Ernte 1995 spätestens zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und für die folgenden Ernten jeweils bis zum 15. November des Vorjahres.
Lohnverarbeitung
§ 7. Das Verarbeitungsunternehmen hat der AMA jährlich bis spätestens zum 1. Juli die Rohtabakmengen schriftlich zu melden, die es im Rahmen abgeschlossener Lohnverarbeitungsverträge verarbeiten läßt.
Anmeldung des Verarbeitungsunternehmens
§ 8. (1) Verarbeitungsunternehmen haben die erstmalige Aufnahme des Betriebes spätestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn der AMA schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzubringen. Jeder Ausfertigung der Anmeldung sind ein Lageplan des Verarbeitungsunternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie eine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizufügen.
(2) Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Eintragungen im Firmenbuch sind vom Verarbeitungsunternehmen innerhalb einer Woche der AMA anzuzeigen. Bei Besitzerwechsel des Verarbeitungsunternehmens hat der neue Besitzer unverzüglich die Anmeldung entsprechend Abs. 1 einzureichen.
Anbauvertrag
§ 9. Die auf der Grundlage von Produktionsquotenbescheiden geschlossenen Anbauverträge haben die gemäß der im § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte angeführten Mindesterfordernisse zu erfüllen, sind bis zu dem in der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 in der geltenden Fassung vorgesehenen Zeitpunkt abzuschließen und innerhalb von fünf Arbeitstagen ab diesem Zeitpunkt bei der AMA einzureichen.
Erstattung der Prämie
§ 10. (1) Die den Erzeugern gewährte Prämie wird dem Verarbeitungsunternehmen auf Antrag bei der AMA durch dieselbe erstattet, wenn die Voraussetzungen gemäß der im § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte gegeben sind.
(2) Ein Antrag kann für jede Tabakmenge, die ein Verarbeitungsunternehmen für jede Qualitätsstufe einer Sortengruppe von einem Erzeuger übernimmt (Lieferung), gestellt werden.
(3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf die Prämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden nicht erstattet.
(4) Nach Überprüfung aller Lieferungen einer Ernte erstellt die AMA die Endabrechnung der Erstattung und gibt die hinterlegte Sicherheit frei.
(5) Wird der in Österreich erzeugte Tabak in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet, werden die Prämien von der AMA direkt an die Erzeuger oder die Erzeugergemeinschaften ausbezahlt, nachdem gemäß Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 in der geltenden Fassung der Verarbeitungsmitgliedstaat nach erfolgter Kontrolle alle für die Zahlung der Prämie beziehungsweise die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Angaben übermittelt hat und die sonstigen Voraussetzungen gemäß der im § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte gegeben sind.
Vorschuß
§ 11. (1) Das Verarbeitungsunternehmen kann unter den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen einen Vorschuß auf die an die Erzeuger zu zahlende Prämie bei der AMA beantragen.
(2) Die AMA gibt dem Verarbeitungsunternehmen nach der Erstattung der Prämie für jede Lieferung gemäß § 10 Abs. 2 den nach den in § 1 genannten Rechtsakten höchstmöglichen Teil der hinterlegten Sicherheit frei.
(3) Die Sicherheit kann auf Vorlage einer von der AMA gemäß den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten zu erteilenden vorläufigen Kontrollbescheinigung teilweise freigegeben werden. Die Lieferungen haben im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar zu erfolgen. Die Mindestmenge für die Erteilung einer vorläufigen Kontrollbescheinigung beträgt 100 kg.
(4) Im Falle der Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 5 wird die in Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 in der geltenden Fassung vorgesehene Vorschußregelung von der AMA vollzogen. Der letzte Tag der Frist für die Einbringung eines Antrages auf Vorschuß ist der 28. September eines jeden Jahres.
Amtliche Verwiegung
§ 12. (1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet durch die AMA oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird eine amtliche Probe entnommen.
(2) Ist in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erzeugter Rohtabak dort amtlich verwogen worden, werden die diesbezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde gelegt. Andernfalls kann die AMA die Durchführung des amtlichen Verfahrens gemäß Abs. 1 am Ort des Verarbeitungsbetriebes verlangen.
§ 12a. Für den Fall, daß die Lieferung des Rohtabaks nicht unmittelbar am Ort der Tabakverarbeitung erfolgt, kann die Agrarmarkt Austria (AMA) Ankaufstellen zulassen, wenn diese Stellen den Bedingungen in den in § 1 genannten Rechtsakten entsprechen.
Pflichten der Prämienbeteiligten
§ 13. (1) Das Verarbeitungsunternehmen hat Rohtabak unverzüglich in die jeweilige Betriebsstätte aufzunehmen. Rohtabak aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist von Drittlandsware getrennt zu lagern.
(2) Über die Bestandsveränderungen an Rohtabak und verarbeitetem Tabak sind ordnungsgemäß Bücher zu führen. Die Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak, der nicht in die Lagerräume aufgenommen wird. Bestandsveränderungen sind spätestens am dritten darauffolgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme von Rohtabak in ein Verarbeitungsunternehmen ist monatlich ein Empfangsschein auszufertigen und von diesem der AMA vorzulegen; die AMA kann zusätzliche Auflagen erteilen oder widerruflich Vereinfachungen zulassen.
(3) Jährlich am 31. März sind die im Verarbeitungsunternehmen vorhandenen Bestände an Rohtabak und verarbeitetem Tabak festzustellen und bis zum 1. Mai des Jahres der nach Abs. 2 zuständigen AMA schriftlich zu melden. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeugungsland getrennt festzustellen und schriftlich zu melden. Die AMA kann die Feststellung amtlich vornehmen.
Sonderbeihilfe
§ 14. (1) Eine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag bei Erfüllung der in der VO (EWG) Nr. 84/93 in der geltenden Fassung genannten Voraussetzungen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannt. Der Widerruf der Anerkennung erfolgt ebenso unter Anwendung der Bestimmungen der zitierten Verordnung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Sonderbeihilfe und der Vorschuß auf Sonderbeihilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft auf Antrag durch die AMA gewährt. Dem Antrag auf Vorschuß ist der Nachweis über die Auszahlung der vorläufigen Erstattung für die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gelieferten Tabakmengen beizufügen.
Sonderbeihilfe
§ 14. (1) Eine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag bei Erfüllung der in der VO (EWG) Nr. 84/93 in der geltenden Fassung genannten Voraussetzungen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannt. Der Widerruf der Anerkennung erfolgt ebenso unter Anwendung der Bestimmungen der zitierten Verordnung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(1a) Sämtliche Tabakanbaugebiete im Bundesgebiet stellen in ihrer Gesamtheit ein für die Anerkennung begünstigtes Gebiet im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 84/93 in der geltenden Fassung dar.
(2) Die Sonderbeihilfe und der Vorschuß auf Sonderbeihilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft auf Antrag durch die AMA gewährt. Dem Antrag auf Vorschuß ist der Nachweis über die Auszahlung der vorläufigen Erstattung für die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gelieferten Tabakmengen beizufügen.
Pflichten der Erzeugergemeinschaft
§ 15. Die Erzeugergemeinschaft hat getrennt Buch zu führen über die Vorgänge, die Voraussetzung für die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestimmungsgemäße Verwendung der Prämie und der Sonderbeihilfe überprüft werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann der Erzeugergemeinschaft Auflagen zur Buchführung erteilen und widerruflich Vereinfachungen zulassen. Änderungen der für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen sind dem Bundesminister unverzüglich mitzuteilen.
Rohtabak aus Drittländern
§ 16. (1) Die Zollanmeldung dient als Überwachungspapier für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern. Wird der Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr gestellt, ist eine zusätzliche Ausfertigung der Zollanmeldung bei der AMA abzugeben.
(2) Wer zuvor aus Drittländern eingeführten Rohtabak in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbringt, hat dies in den Begleitdokumenten kenntlich zu machen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 17. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) haben Erzeuger, Erzeugergemeinschaften und Verarbeitungsunternehmen das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung den in Abs. 1 genannten Personen zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 für den Rechtsnachfolger, soweit er Verpflichtungen des Vorgängers übernimmt.
(7) Erzeuger haben die nicht bis zum 15. Mai des laufenden Kalenderjahres an ein Verarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres der AMA zu melden.
Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
§ 18. (1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Empfang des Beihilfebetrages in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der AMA gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen. An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.
Berichtspflicht
§ 19. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Angaben, die zur Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten - ausgenommen jener, die gemäß § 2 nicht in ihre Zuständigkeit fallen - erforderlich sind, zu übermitteln.
Muster und Vordrucke
§ 20. Für Anträge oder Anzeigen nach dieser Verordnung kann die AMA Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.