Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-06-03
Status Aufgehoben · 1997-06-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 118.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

§ 3. (1) Erzeugerorganisationen sind auf ihren Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie

1.

juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben,

2.

die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllen,

3.

sich zu einer getrennten Buchführung für jede Tätigkeit, die Gegenstand der Anerkennung ist, verpflichten,

4.

sich verpflichten, den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (Prüforganen) in die Buchführung im Sinne der Z 3 sowie in die Buchführung für alle übrigen Tätigkeiten Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren und

5.

als Nachweis einer ausreichenden Garantie für die Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der ihnen obliegenden Aufgaben, jeweils bezogen auf die Erzeugnisse, für die die Anerkennung beantragt ist,

a)

als Erzeugerorganisation für Obst einen Mindestbruttoumsatz von 100 Millionen Schilling pro Jahr erzielen oder mindestens 33% der Intensivobstproduktion eines Landes vermarkten oder

b)

als Erzeugerorganisation für Gemüse einen Mindestbruttoumsatz von 70 Millionen Schilling pro Jahr erzielen oder mindestens 33% der Gemüseproduktion aus Erwerbsanbau eines Landes vermarkten oder

c)

als Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse einen Mindestbruttoumsatz von 85 Millionen Schlling pro Jahr erzielen oder mindestens jeweils 33% der Intensivobstproduktion und der Gemüseproduktion aus Erwerbsanbau eines Landes vermarkten.

(2) Der Mindestbruttoumsatz oder der Produktionsumfang im Sinne des Abs. 1 Z 5 bezieht sich auf die im Jahr vor der Antragstellung

1.

von der Erzeugerorganisation tatsächlich vermarkteten Erzeugnisse oder

2.

von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation tatsächlich erzeugten Produkte.

(3) Die Erzeugerorganisation hat den Antrag auf Anerkennung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere

1.

die Satzung der Erzeugerorganisation,

2.

alle die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge, Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,

3.

die Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften der Erzeugerorganisation,

4.

ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation unter Angabe von Name und Sitz der Mitglieder sowie Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,

5.

ein Verzeichnis der technischen Hilfsmittel zur Aufmachung und Vermarktung der Erzeugnisse, die von der Erzeugerorganisation für die beigetretenen Erzeuger bereitgestellt werden,

6.

Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder den Produktionsumfang der Erzeugerorganisation.

Berichtspflichten

§ 4. Anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten sowie nach Ländern, ersichtlich sein muß,

2.

eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten, ersichtlich sein muß,

3.

eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Obst- oder Gemüsearten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und die an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,

4.

die Angabe der Mengen der einzelnen Obst- oder Gemüsearten, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt wurden,

5.

eine Darstellung allfälliger Änderungen der in § 3 Abs. 3 genannten Unterlagen und

6.

eine Darstellung der Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften.

Entziehung der Anerkennung

§ 5. Einer anerkannten Erzeugerorganisation ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die Erzeugerorganisation gegen Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte oder dieser Verordnung verstößt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.