Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker (Holz- und Sägetechniker-Ausbildungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Einrichtung des Lehrberufes Holz- und Sägetechniker
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Holz- und Sägetechniker'' mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 1085/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hohlglasfeinschleifer (Kugler)'' folgende Bestimmungen eingefügt:
```
```
Anrechnung der Lehrzeit
Lehrberuf Lehrzeit Verwandter auf den verwandten
in Jahren Lehrberuf Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
```
```
„Holz- und 3 Tischler 1. voll
Sägetechniker Säger 1. voll
```
voll
```
```
voll''
```
Lehrzeitanrechnungen auf verwandte Lehrberufe
§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Holz- und Sägetechniker'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf
den Lehrberuf Holz- und
Sägetechniker
Lehrjahr Ausmaß
```
```
Tischler 1. voll
Säger 1. voll
```
voll
```
```
voll
```
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich durchzuführen:
Beurteilung und Auswahl des Holzes und der Holzwerkstoffe,
Festlegen der Arbeitsschritte im Fertigungsablauf,
Einstellen und Überprüfen der Werkzeuge und Vorrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit,
Auswahl des Arbeitsprogrammes und Festlegen von Parametern, wie Schnittgeschwindigkeit, Vorschub usw.,
Einrichten und Bedienen von Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen,
Überwachen und Kontrollieren der Bearbeitungsprozesse,
Bedienen und Überwachen von Anlagen zum Trocknen sowie zur Durchführung von Holzschutzmaßnahmen und von Oberflächenveredelungen,
Prüfen der Produktqualität,
fachgerechtes Lagern, Verpacken und Verladen von Holzwerkstoffen und Holzfabrikaten,
Verwerten und fachgerechtes Entsorgen von Restprodukten,
Pflege und Warten der einschlägigen Werkzeuge und Vorrichtungen, Durchführen von einschlägigen Instandsetzungsarbeiten.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Holz- und Sägetechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben, Instandhalten und Warten der zu verwendenden
```
Werkzeuge, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen, Maschinen und
Arbeitsbehelfe
```
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Lagerung, Be- und Verarbeitungs- sowie deren
Verwendungsmöglichkeiten
```
```
```
Grundkenntnisse der Kenntnis der Holzarten; Erkennen von
```
Holzgewinnung und Kenntnis über Holzarten;
Holzarten Beurteilungskriterien Eingangs-
bei der kontrolle
Eingangskontrolle
```
```
```
Sortieren, Stapeln, Lagern und Pflegen von Holz und von
```
Holzwerkstoffen
```
```
```
Kenntnis über Durchführen von Holzschutzmaßnahmen;
```
Holzschutzmaßnahmen Kenntnis über Oberflächenveredelung;
sowie Grundkenntnisse maschinenunterstütztes Durchführen von
über Oberflächenveredelungen
Oberflächenveredelung
```
```
```
- Vermessen, Einteilen und Einrichten des
```
Holzes nach Verwendung und optimaler
Ausnutzung; Errechnen von
Einschnittsätzen
```
```
```
Grundkenntnisse der Kenntnis über natürliche und
```
Holztrocknung künstliche Trocknung des Holzes;
Kenntnis über die Funktion von
Trockenanlagen
```
```
```
-
- Bedienen von
```
Holztrocken-
anlagen
```
```
```
- Sortieren und Behandeln von
```
Holznebenprodukten
```
```
```
Anfertigen von Skizzen und Lesen von Werkzeichnungen
```
```
```
```
Grundausbildung in Kenntnis über Holzverbindungen;
```
der Bearbeitung von Herstellen von Holzverbindungen
Holz (wie Messen,
Anreißen, Feilen,
Sägen, Hobeln,
Stemmen, Schärfen,
Abziehen, Schlitzen,
Dübeln, Zinken,
Schleifen, Bohren);
Grundkenntnisse
über einfache
Holzverbindungen
und Herstellung
einfacher
Holzverbindungen
```
```
```
Gewindeschneiden von Gewindeschneiden mit Maschine; Schärfen,
```
Hand; Schärfen und Schränken, Stauchen und Härten von
Schränken von Hand Gatter-, Band- und Kreissägeblättern
und/oder Zerspanungswerkzeugen unter
Verwendung von Maschinen; Behandeln
von hartmetallbestückten Werkzeugen
```
```
```
- Spannen und Richten bzw. Einsetzen von
```
Werkzeugen und Hilfsmitteln in
Holzbearbeitungsmaschinen
```
```
```
Kenntnis und funktionsgerechte Verwendung von betrieblichen
```
Maschinen, Anlagen und anderen technischen Betriebs- und
Hilfsmitteln
```
```
```
- Einrichten, Bedienen und Überwachen von
```
Holzbe- bzw.
Holzverarbeitungsmaschinen, auch unter
Verwendung rechnergestützter Systeme
```
```
```
- Kenntnis über rationellen Transport und
```
Arbeitsablauf innerhalb der Produktion
```
```
```
Grundkenntnis über Kenntnis über Bedienen und
```
Wirkungsweise und Wirkungsweise und Überwachen von
Funktion von Funktion von Förderanlagen
Förderanlagen Förderanlagen
```
```
```
- Kenntnis über Funktion und Wirkungsweise
```
facheinschlägiger elektrischer und
elektronischer Anlagen, auch unter
Verwendung rechnergestützter Systeme,
und deren Umsetzung im Betrieb
```
```
```
- Kenntnis über die Funktion hydraulischer
```
und pneumatischer Anlagen, auch unter
Verwendung rechnergestützter Systeme,
und deren Umsetzung im Betrieb
```
```
```
Kenntnis über Qualitätsstandards sowie über -
```
facheinschlägige Normen und Vorschriften
```
```
```
- Einfache Prüfarbeiten Maßnahmen zur
```
zur Qualitäts-
Qualitätssicherung sicherung
im Betrieb
```
```
```
- Kenntnis der organisatorischen
```
Abwicklung von Verkäufen;
fachgerechtes Verhalten gegenüber
Kunden
```
```
```
-
- Grundkenntnisse
```
des Speditions-
wesens
```
```
```
Kenntnis über den betrieblichen Brandschutz; Vorbeugende
```
Brandschutzmaßnahmen
```
```
```
Kenntnis über den betrieblichen Umweltschutz; Wiederverwertung
```
und fachgerechte Entsorgung der im Betrieb verwendeten Werk-
und Hilfsstoffe
```
```
```
Kenntnis der Unfallgefahren, insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen
```
sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse über die ergonomische Gestaltung des
```
Arbeitsplatzes; Kenntnis über die funktionelle Gestaltung des
Arbeitsplatzes
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
```
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände:
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände:
Fachrechnen,
Fachkunde,
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Holz- und Sägetechniker oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 7. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angaben zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Herstellen von Holzverbindungen, Durchführen von Holzschutzmaßnahmen sowie die Oberflächenveredelung unter Verwendung von Holzbearbeitungsmaschinen,
Sortieren und Vermessen von Rund- und Schnittholz,
Schärfen und Schränken eines Werkzeuges sowie fachgerechtes Aufrüsten einer Holzbearbeitungsmaschine.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
Fachgespräch
§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Holzarten, Schnittproben, usw. herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung, Brand- und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(4) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand Fachgespräch soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 10. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung,
Flächenberechnung,
Volums- und Gewichtsberechnung,
Prozentrechnung,
Drehzahl- und Schnittgeschwindigkeitsberechnung.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.