Bundesgesetz zur Ausführung der Verordnung des Rates über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (EWIV-Ausführungsgesetz – EWIVG)
Abkürzung
EWIVG
Artikel I
EWIV-Ausführungsgesetz
Anzuwendende Bestimmungen
§ 1. (1) Für eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Inland gilt die - in der Anlage wiedergegebene - Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ABl. Nr. L 199, im folgenden EWIV-Verordnung genannt. Soweit die EWIV-Verordnung keine Regelung enthält, sind auf eine solche Vereinigung die folgenden Bestimmungen, ergänzend die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die Vereinigung ist ohne Rücksicht auf den Gegenstand ihres Unternehmens eine Handelsgesellschaft im Sinn des Handelsgesetzbuchs und Vollkaufmann.
Abkürzung
EWIVG
Artikel I
EWIV-Ausführungsgesetz
Anzuwendende Bestimmungen
§ 1. Für eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Inland gilt die – in der Anlage wiedergegebene – Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ABl. Nr. L 199, im folgenden EWIV-Verordnung genannt. Soweit die EWIV-Verordnung keine Regelung enthält, sind auf eine solche Vereinigung die folgenden Bestimmungen, ergänzend die für eine offene Gesellschaft geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Abkürzung
EWIVG
Anmeldung zum Firmenbuch
§ 2. (1) Die Vereinigung ist bei dem mit Handelssachen betrauten Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Auf Niederlassungen nach Art. 10 der Verordnung ist § 120 Abs. 1 und 3 JN sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur Eintragung in das Firmenbuch sind anzumelden
von sämtlichen Mitgliedern der Vereinigung
die Vereinigung,
Änderungen des Gründungsvertrags einschließlich jeder Änderung der Zusammensetzung der Vereinigung mit Ausnahme des Ausscheidens eines Mitglieds aus der Vereinigung nach Art. 29 der EWIV-Verordnung,
die Bestellung der jeweiligen Geschäftsführer oder Abwickler und das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis;
von den Geschäftsführern oder Abwicklern die sonst gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen.
(3) Ferner kann zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden
von einem neuen Mitglied der Vereinigung die Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Z 4 (Haftungsbeschränkung) der EWIV-Verordnung;
von jedem Beteiligten
das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereinigung,
die Auflösung der Vereinigung durch Beschluß ihrer Mitglieder.
(4) Zugleich mit der Anmeldung der Vereinigung haben die Geschäftsführer ihre öffentlich beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen; gleiches gilt für neu bestellte Geschäftsführer und für Abwickler. Sie haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Vereinigung ihre Unterschrift beifügen.
(5) Den Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch ist die Urkunde über den den Eintragungstatbestand bildenden Sachverhalt beizuschließen.
Abkürzung
EWIVG
Eintragung in das Firmenbuch
§ 3. (1) Zusätzlich zu den in anderen Gesetzen vorgesehenen Angaben sind einzutragen:
Der Name, die Firma, die Rechtsform, der Wohnsitz oder Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und der Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;
jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Nichtigkeit der Vereinigung nach Art. 15 der EWIV-Verordnung feststellt oder ausspricht;
der Verlegungsplan nach Art. 14 Abs. 1 der EWIV-Verordnung;
die Vereinbarung, die ein neues Mitglied nach Art. 26 Abs. 2 der EWIV-Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.
(2) Bei der Eintragung nach Abs. 1 Z 2 und 3 genügt die Bezugnahme auf die beim Firmenbuchgericht eingereichten Urkunden. Im Fall der Z 3 ist zusätzlich auch der geplante neue Sitz der Vereinigung einzutragen.
Bekanntmachungen
§ 4. (1) In die Veröffentlichung der Eintragungen ist auch der im Gründungsvertrag angeführte Unternehmensgegenstand aufzunehmen.
(2) Die Österreichische Staatsdruckerei hat die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
Bekanntmachungen
§ 4. (1) In die Veröffentlichung der Eintragungen ist auch der im Gründungsvertrag angeführte Unternehmensgegenstand aufzunehmen.
(2) Das Gericht hat die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 HGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
Abkürzung
EWIVG
Bekanntmachungen
§ 4. (1) In die Veröffentlichung der Eintragungen ist auch der im Gründungsvertrag angeführte Unternehmensgegenstand aufzunehmen.
(2) Das Gericht hat die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
Firma
§ 5. (1) Die Firma muß von dem Gegenstand der Vereinigung entlehnt sein oder die Namen aller Mitglieder oder wenigstens eines derselben enthalten. Die Namen anderer Personen als der Mitglieder dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.
(2) Die Firma der Vereinigung muß in allen Fällen die Bezeichnung „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung'' oder die Abkürzung „EWIV'' enthalten.
Abkürzung
EWIVG
Firma
§ 5. Die Firma der Vereinigung muß in allen Fällen die Bezeichnung „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“ oder die Abkürzung „EWIV“ enthalten.
Abkürzung
EWIVG
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer
§ 6. (1) Die Geschäftsführer haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Vereinigung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
(3) Die Ansprüche nach Abs. 2 verjähren in fünf Jahren.
Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses
§ 7. Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 3 HGB ist nicht anzuwenden.
Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses
§ 7. Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 HGB ist nicht anzuwenden.
Abkürzung
EWIVG
Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses
§ 7. Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 UGB ist nicht anzuwenden.
Abkürzung
EWIVG
Abberufung der Geschäftsführer
§ 8. (1) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet allfälliger Entschädigungsansprüehe aus bestehenden Verträgen durch einstimmigen Beschluß der Mitglieder jederzeit widerrufen werden. Ein Geschäftsführer kann auch auf Grund einer Klage eines Mitglieds durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Die Abberufung der Geschäftsführer kann im Gründungsvertrag oder durch einstimmigen Beschluß der Mitglieder abweichend von Abs. 1 geregelt werden.
Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds
§ 9. Wird über das Vermögen eines Mitglieds der Konkurs eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.
Abkürzung
EWIVG
Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds
§ 9. Wird über das Vermögen eines Mitglieds das Konkursverfahren eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.
Kündigung durch den Privatgläubiger
§ 10. Kündigt ein Privatgläubiger eines Mitglieds die Vereinigung nach § 135 HGB, so scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.
Abkürzung
EWIVG
Kündigung durch den Privatgläubiger
§ 10. Kündigt ein Privatgläubiger eines Mitglieds die Vereinigung nach § 135 UGB, so scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.
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EWIVG
Abwicklung der Gesellschaft
§ 11. (1) Die Abwicklung besorgen die Geschäftsführer. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.
(2) Auf die Auswahl der Abwickler ist Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz der EWIV-Verordnung sinngemäß anzuwenden.
Eröffnung des Konkursverfahrens
§ 12. Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Konkurseröffnung zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.
Abkürzung
EWIVG
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 12. Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.
Abkürzung
EWIVG
Gericht, Verfahren
§ 13. Über Angelegenheiten, die nach der EWIV-Verordnung oder nach diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Vereinigung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.
Zwangsstrafen
§ 14. Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Art. 25 der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist anzuwenden.
Abkürzung
EWIVG
Zwangsstrafen
§ 14. Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Art. 25 der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3.600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 UGB ist anzuwenden.
Abkürzung
EWIVG
Gewerberecht
§ 15. Die Bestimmungen des Gewerberechts und des Handelskammerrechts über Personengesellschaften des Handelsrechts und andere Bestimmungen, die den Erwerb und die Ausübung von Befugnissen durch Personengesellschaften des Handelsrechts regeln, gelten auch für Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
Abkürzung
EWIVG
Artikel II
(Anm.: Änderungen des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991)
Abkürzung
EWIVG
Artikel III
(Anm.: Änderungen des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985)
Abkürzung
EWIVG
Artikel IV
(Anm.: Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984)
Artikel V
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Verweisungen,
Vollziehungsklausel
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.
(2) Die Regelung des § 31a Abs. 2 GGG gilt auch für die mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 festgesetzten Gebührenbeträge der Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling, jedoch nicht für Eingaben und Amtshandlungen, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr vor dem Inkrafttreten der ersten in Durchführung des § 31a Abs. 2 GGG ergehenden Verordnung begründet worden ist. Diese Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Oktober 1995 in Kraft treten.
(3) § 31a GGG ist für den in Artikel IV Z 2 lit. c dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels IV im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel V
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Verweisungen,
Vollziehungsklausel
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.
(1a) § 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 7, § 10 und § 14 des Art. I in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Regelung des § 31a Abs. 2 GGG gilt auch für die mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 festgesetzten Gebührenbeträge der Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling, jedoch nicht für Eingaben und Amtshandlungen, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr vor dem Inkrafttreten der ersten in Durchführung des § 31a Abs. 2 GGG ergehenden Verordnung begründet worden ist. Diese Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Oktober 1995 in Kraft treten.
(3) § 31a GGG ist für den in Artikel IV Z 2 lit. c dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels IV im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
EWIVG
Artikel V
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Verweisungen, Vollziehungsklausel
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.
(1a) § 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 7, § 10 und § 14 des Art. I in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(1b) § 9 und § 12 des Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(2) Die Regelung des § 31a Abs. 2 GGG gilt auch für die mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 festgesetzten Gebührenbeträge der Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling, jedoch nicht für Eingaben und Amtshandlungen, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr vor dem Inkrafttreten der ersten in Durchführung des § 31a Abs. 2 GGG ergehenden Verordnung begründet worden ist. Diese Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Oktober 1995 in Kraft treten.
(3) § 31a GGG ist für den in Artikel IV Z 2 lit. c dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels IV im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
EWIVG
Anlage
Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission 1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3), in Erwägung nachstehender Gründe:
Eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens sowie ein beständiges und ausgewogenes Wirtschaftswachstum in der gesamten Gemeinschaft hängen von der Errichtung und dem Funktionieren eines Gemeinsamen Marktes ab, der ähnliche Bedingungen wie ein nationaler Binnenmarkt bietet. Für die Verwirklichung eines solchen einheitlichen Marktes und die Stärkung seiner Einheit empfiehlt es sich insbesondere, daß für natürliche Personen, Gesellschaften und andere juristische Einheiten ein rechtlicher Rahmen geschaffen wird, welcher die Anpassung ihrer Tätigkeit an die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Gemeinschaft erleichtert. Hierzu ist es erforderlich, daß diese Personen, Gesellschaften und anderen juristischen Einheiten über die Grenzen hinweg zusammenarbeiten können.
Eine solche Zusammenarbeit kann auf rechtliche, steuerliche und psychologische Schwierigkeiten stoßen. Die Schaffung eines geeigneten Rechtsinstruments auf Gemeinschaftsebene in Form einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung trägt zur Erreichung der genannten Ziele bei und erscheint daher notwendig.
⋯
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