Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (Getreide-Überwachungsverordnung - GÜV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-08-26
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

I. Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen, hinsichtlich der Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen, das bestimmt ist:

1.

zur Versendung in einen anderen Mitgliedstaat in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder zu Zwischenerzeugnissen,

2.

zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder

3.

zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen.

I. Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen, hinsichtlich der Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen, das bestimmt ist:

1.

zur Versendung in einen anderen Mitgliedstaat in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder zu Zwischenerzeugnissen,

2.

zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder

3.

zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist

1.

im Falle der Ausfuhr der Bundesminister für Finanzen für die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen und

2.

in den übrigen Fällen die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist

1.

im Falle der Ausfuhr der Bundesminister für Finanzen für die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen und

2.

in den übrigen Fällen die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA) zuständig.

II. Überwachung der Versendung und der Ausfuhr in unverändertem

Zustand

Grundsatz

§ 3. (1) Zur Versendung bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Getreide das Bundesgebiet verläßt, unter amtliche Überwachung der AMA gestellt. Zur Ausfuhr bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Überwachung der AMA gestellt.

(2) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem Interventionslager getrennt von anderem Getreide zu transportieren und im Fall einer erforderlichen Zwischenlagerung getrennt zu lagern.

(3) Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind beim Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen.

(4) Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann die AMA für unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.

II. Überwachung der Versendung und der Ausfuhr in unverändertem

Zustand

Grundsatz

§ 3. (1) Zur Versendung bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Getreide das Bundesgebiet verläßt, unter amtliche Überwachung der AMA gestellt. Zur Ausfuhr bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Überwachung der AMA gestellt.

(2) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem Interventionslager getrennt von anderem Getreide zu transportieren und im Fall einer erforderlichen Zwischenlagerung getrennt zu lagern.

(3) Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind beim Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen.

(4) Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann die AMA für unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.

Überwachungsverfahren

§ 4. (1) Die AMA oder der Lagerhalter - sofern die AMA diesen mit der Ausstellung beauftragt - stellt bei der Auslagerung des Getreides für jedes einzelne Transportmittel (Einzelsendung) einen Kontrollschein in vierfacher Ausfertigung aus. Der Kontrollschein enthält folgende Angaben:

1.

Name und Anschrift des Zuschlagsempfängers für das von der AMA verkaufte Getreide (Käufer),

2.

Name und Anschrift des Interventionslagers,

3.

Kennummer des Abholscheines der AMA,

4.

Nummer der auszulagernden Partie,

5.

Bezeichnung der Lagerstelle,

6.

Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,

7.

Menge des ausgelagerten Getreides,

8.

die genaue Warenart,

9.

Tag und Uhrzeit des Abgangs des Getreides.

(2) Tritt beim Transport des Getreides an einem Transportmittel ein Schaden ein, der ein Umladen des Getreides in ein anderes Transportmittel erforderlich macht, hat der Käufer dies der AMA unverzüglich nach Feststellung des Schadensumfangs und der Verladung auf ein anderes Transportmittel mitzuteilen. Dabei sind die Art und der Ort des Schadens sowie Tag und Uhrzeit des Eintritts des Schadens anzugeben. Über den Schaden ist ein Schadensbericht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und der AMA zu übersenden. Der Schadensbericht hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Schadensereignis,

2.

Datum und Uhrzeit des Schadensereignisses,

3.

das erste Transportmittel und dessen Kennzeichen,

4.

das neue Transportmittel und dessen Kennzeichen,

5.

umgeladene Menge.

(3) Das Zwischenlagern des Getreides, das Zusammenstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein anderes Transportmittel ist nur in einem Lager oder mit einer Verladeeinrichtung zulässig, die von der AMA zu diesem Zweck anerkannt ist (anerkannter Umschlagsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antragsteller hat sich hiebei zu verpflichten, das zur Versendung oder zur Ausfuhr bestimmte Getreide getrennt von anderem Getreide zu lagern und zu verladen und bei der Einlagerung, der Auslagerung sowie der unmittelbaren Verladung zur Gewichtsfeststellung eine geeichte Waage zu verwenden sowie jeweils die Warenart festzustellen. Im Antrag ist auch der zur Ausstellung der Kontrollscheine Bevollmächtigte zu melden. Der anerkannte Umschlagsbetrieb ist verpflichtet, unverzüglich die AMA zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen oder eine Änderung gegenüber den im Antrag gemachte Angaben eingetreten ist. Die AMA hat die anerkannten Umschlagsbetriebe im Verlautbarungsblatt zu verlautbaren.

(4) Der anerkannte Umschlagsbetrieb hat für jede Einzelsendung, die in den Umschlagsbetrieb eingebracht oder von diesem unmittelbar verladen wird, den Empfang des Getreides auf dem Kontrollschein zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung enthält die folgenden Angaben:

1.

Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbetriebes,

2.

Name und Anschrift des die Zwischenlagerung, das Zusammenstellen oder das unmittelbare Verladen veranlassenden Auftraggebers,

3.

Bezeichnung des anliefernden Transportmittels und die zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,

4.

Menge und Warenart des empfangenen Getreides,

5.

Bezeichnung der Lagerstelle oder des beladenen Transportmittels,

6.

Tag und Uhrzeit der Ankunft des Getreides.

(5) Sollen Einzelsendungen zwischengelagert oder in einem Lager zu einer Sendung zusammengestellt werden, ist das eingelagerte Gewicht und die Warenart jeder Einzelsendung festzustellen. Bei der Auslagerung hat der anerkannte Umschlagsbetrieb das Gewicht und die Warenart der neuen Sendung festzustellen und einen neuen Kontrollschein entsprechend Abs. 1 auszustellen.

(6) Werden eine oder mehrere Einzelsendungen unmittelbar in ein anderes Transportmittel verladen, hat der anerkannte Umschlagsbetrieb das umgeladene Gewicht und die Warenart festzustellen sowie für die zusammengestellte Sendung einen neuen Kontrollschein entsprechend Abs. 1 auszustellen. Die in Abs. 5 für die Auslagerung vorgesehenen Vorschriften sind anzuwenden.

(7) Im Falle des Transports des Getreides im Schienenverkehr gilt ein Ganzzug oder eine Wagengruppe der Österreichischen Bundesbahn als eine Einzelsendung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Im Kontrollschein sind die einzelnen Wagen mit ihren Kennummern und Ladegewichten anzuführen, die Wagenliste ist dem Kontrollschein beizufügen. Soll das Getreide mit einem Ganzzug oder einer Wagengruppe der ÖBB im Schienenverkehr unmittelbar ausgeführt werden, gelten diese Bestimmungen nur, wenn nur eine Ausfuhranmeldung vorgesehen ist; anderenfalls ist für jede Ausfuhranmeldung ein getrennter Kontrollschein auszustellen.

(8) Wird ein unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide aus dem Bundesgebiet verbracht, hat

1.

im Falle der Versendung der Versender bei der AMA die Ausstellung eines Kontrollexemplars zu beantragen,

2.

im Falle der Ausfuhr der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle die Ausfuhr anzumelden und die Ausstellung eines Kontrollexemplars zu beantragen.

(9) Der Käufer oder ein von ihm Beauftragter muß spätestens drei Tage vor Beginn der in den vorstehenden Absätzen genannten Warenbewegungen der AMA folgende Angaben mitteilen:

1.

Abgangslager und Abholschein-Nummer

2.

voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Auslagerung,

3.

vorgesehene Transportmittel und Transportwege,

4.

Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbetriebes und dessen Anerkennungsnummer,

5.

voraussichtliche Ankunft des Getreides beim anerkannten Umschlagsbetrieb,

6.

voraussichtliche Ankunft am letzten Ort im Bundesgebiet, an dem das Getreide auf das Transportmittel verladen wird, mit dem es versandt oder ausgeführt werden soll.

Überwachungsverfahren

§ 4. (1) Die AMA oder der Lagerhalter - sofern die AMA diesen mit der Ausstellung beauftragt - stellt bei der Auslagerung des Getreides für jedes einzelne Transportmittel (Einzelsendung) einen Kontrollschein in vierfacher Ausfertigung aus. Der Kontrollschein enthält folgende Angaben:

1.

Name und Anschrift des Zuschlagsempfängers für das von der AMA verkaufte Getreide (Käufer),

2.

Name und Anschrift des Interventionslagers,

3.

Kennummer des Abholscheines der AMA,

4.

Nummer der auszulagernden Partie,

5.

Bezeichnung der Lagerstelle,

6.

Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,

7.

Menge des ausgelagerten Getreides,

8.

die genaue Warenart,

9.

Tag und Uhrzeit des Abgangs des Getreides.

(2) Tritt beim Transport des Getreides an einem Transportmittel ein Schaden ein, der ein Umladen des Getreides in ein anderes Transportmittel erforderlich macht, hat der Käufer dies der AMA unverzüglich nach Feststellung des Schadensumfangs und der Verladung auf ein anderes Transportmittel mitzuteilen. Dabei sind die Art und der Ort des Schadens sowie Tag und Uhrzeit des Eintritts des Schadens anzugeben. Über den Schaden ist ein Schadensbericht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und der AMA zu übersenden. Der Schadensbericht hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Schadensereignis,

2.

Datum und Uhrzeit des Schadensereignisses,

3.

das erste Transportmittel und dessen Kennzeichen,

4.

das neue Transportmittel und dessen Kennzeichen,

5.

umgeladene Menge.

(3) Das Zwischenlagern des Getreides, das Zusammenstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein anderes Transportmittel ist nur in einem Lager oder mit einer Verladeeinrichtung zulässig, die von der AMA zu diesem Zweck anerkannt ist (anerkannter Umschlagsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antragsteller hat sich hiebei zu verpflichten, das zur Versendung oder zur Ausfuhr bestimmte Getreide getrennt von anderem Getreide zu lagern und zu verladen und bei der Einlagerung, der Auslagerung sowie der unmittelbaren Verladung zur Gewichtsfeststellung eine geeichte Waage zu verwenden sowie jeweils die Warenart festzustellen. Im Antrag ist auch der zur Ausstellung der Kontrollscheine Bevollmächtigte zu melden. Der anerkannte Umschlagsbetrieb ist verpflichtet, unverzüglich die AMA zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen oder eine Änderung gegenüber den im Antrag gemachte Angaben eingetreten ist. Die AMA hat die anerkannten Umschlagsbetriebe im Verlautbarungsblatt zu verlautbaren.

(4) Der anerkannte Umschlagsbetrieb hat für jede Einzelsendung, die in den Umschlagsbetrieb eingebracht oder von diesem unmittelbar verladen wird, den Empfang des Getreides auf dem Kontrollschein zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung enthält die folgenden Angaben:

1.

Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbetriebes,

2.

Name und Anschrift des die Zwischenlagerung, das Zusammenstellen oder das unmittelbare Verladen veranlassenden Auftraggebers,

3.

Bezeichnung des anliefernden Transportmittels und die zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,

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