Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und der Kundmachung BGBl. Nr. 264/1995 wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - mit Ausnahme der §§ 5 und 32 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Soziales und für Umwelt - und
der §§ 20 Abs. 5, 21, 25 und 41 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt
für die im 1. Abschnitt geregelten gewerblichen Betriebsanlagen, das sind genehmigte und genehmigungspflichtige sowie nach Maßgabe des § 5 auch nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen solche Druckgaspackungen gelagert werden, die
nicht mehr als 45 vH oder nicht mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe oder chemisch instabile Stoffe enthalten
unter die Ausnahmeregelung der Z 2 zweiter Satz fallen,
für die im 2. Abschnitt geregelten gewerblichen Betriebsanlagen, das sind genehmigte und genehmigungspflichtige sowie nach Maßgabe des § 32 auch nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen solche Druckgaspackungen gelagert werden, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten. Nicht dem 2. Abschnitt, sondern dem
Abschnitt unterliegen jedoch solche Druckgaspackungen im Sinne des ersten Satzes, deren Lagerung nachweislich (Abs. 2) brandschutztechnisch nicht gefährlicher ist als die Lagerung von unter die Z 1 lit. a fallenden Druckgaspackungen, die deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft die Aufschrift „DP 1'' tragen. Als brennbar gelten jene Stoffe, die in der Stoffaufzählung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 357/1995, bzw. der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 358/1995, als solche angeführt sind.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 zweiter Satz ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers der Druckgaspackungen zu erbringen.
(3) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn Druckgaspackungen kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.
Abschnitt
Lagerung von unter den § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Druckgaspackungen
§ 2. Druckgaspackungen im Sinne dieses Abschnitts (in der Folge „DP 1'' bezeichnet) sind Aerosolpackungen (§ 2 Abs. 1 der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994).
§ 3. Im Sinne dieses Abschnitts sind
Lagerräume: Räume, die ausschließlich der Lagerung von DP 1 dienen;
Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von DP 1 und der Lagerung anderer Waren dienen;
Verkaufsräume: Räume, in denen neben anderen Waren auch DP 1 zum Verkauf bereitgehalten werden;
Verkaufsräume mit Selbstbedienung durch Kunden: Verkaufsräume, in denen die Kunden die gewünschte Ware aus dem Regal selbst entnehmen.
§ 4. Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, ist im Sinne dieses Abschnitts 1. brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens
30 Minuten;
brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten;
wärmedämmend, wenn er bei der nach der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführenden Prüfung den Durchgang von Brandhitze während eines Zeitraumes von 10 Minuten so weit unterbindet, daß auf der dem Brand abgekehrten Seite im Inneren der DP 1 keine höhere Temperatur als 50 Grad C auftritt.
Lagerung von DP 1 in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen
Betriebsanlagen
§ 5. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen DP 1 nur nach Maßgabe der §§ 6 und 7 gelagert werden.
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Auf eine den §§ 8 bis 30 entsprechende Lagerung von DP 1 ist die Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, nicht anzuwenden.
(2) DP 1 dürfen nicht einer Erwärmung über 50 Grad C, zB durch starke Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen, ausgesetzt sein.
(3) DP 1 müssen so gelagert werden, daß zwischen ihnen und Wärmequellen (Heizanlagen) ein Abstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird, sofern nicht eine wärmedämmende Abschirmung vorgesehen ist. Punktstrahler dürfen nicht auf DP 1 gerichtet sein.
(4) DP 1, die undicht sind oder sonstige sichtbare Funktions- oder Sicherheitsmängel aufweisen, müssen aus dem Lagergut ausgeschieden und gesondert verwahrt werden.
Lagerungsverbote
§ 7. Die Lagerung von DP 1 ist verboten
in Stiegenhäusern,
in Ausgängen, in Notausgängen und in der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern und von Notausgängen,
in Schaufenstern,
im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen,
in Durchfahrten und auf Gängen.
Lagerräume
Allgemeine Bestimmungen
§ 8. (1) Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen durch brandbeständige Wände und ebensolche Decken getrennt und direkt ins Freie lüftbar sein.
(2) Die Lüftungsöffnungen sind möglichst in Boden- und Deckennähe so anzuordnen, daß eine gute Durchlüftung gewährleistet ist. Lagerräume unter Niveau, bei denen eine gute Durchlüftung über Lüftungsöffnungen nicht angenommen werden kann, sind mechanisch zu entlüften, wobei die Ansaugung der Raumluft in Bodennähe erfolgen muß.
(3) Türen und Tore der Lagerräume müssen in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sein. Wenn sie nicht unmittelbar ins Freie führen, müssen sie zumindest brandhemmend und rauchdicht sein.
(4) Der Fußboden von Lagerräumen muß aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(5) Rauchfangputztüren dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.
§ 9. (1) Lagerräume dürfen nur mittels Warmluft oder Heizkörpern beheizt werden, deren Oberflächentemperatur höchstens 120 Grad C beträgt.
(2) In Lagerräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften ersichtlich sein.
§ 10. Die Lagerräume dürfen nur zu 60 vH ihrer Grundfläche zu Lagerzwecken beansprucht werden.
§ 11. DP 1 dürfen nur in Kartons oder in anderer Form, zB in hinreichend festen Kunststoffolien, einfach verpackt oder ohne Verpackung auf Paletten oder Regalen gelagert werden. Verpackungseinheiten müssen kippsicher gestapelt sein.
Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu 60 m2
§ 12. Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu 60 m2 dürfen nicht unter Räumen liegen, die zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.
§ 13. Für die erste Löschhilfe müssen in der Nähe des Einganges von Lagerräumen gemäß § 12 mindestens 12 kg Löschmittel, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C gemäß der im Anhang 1 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung wiedergegebenen ÖNORM EN 2 „Brandklassen'' vom 1. Februar 1993 vorhanden sein. Die Füllung der Löschgeräte darf 6 kg nicht unterschreiten. Die Löschgeräte müssen dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit sein.
§ 14. Werden DP 1 in Lagerräumen gemäß § 12 höher als 2 m gelagert, so müssen die im Lagerraum vorhandenen Verkehrswege so breit bemessen sein, daß sie mit fahrbaren Lasthebeeinrichtungen befahren werden können.
Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 60 m2 bis 500 m2
§ 15. Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 60 m2 bis 500 m2 dürfen nicht in Wohngebäuden liegen; sie dürfen nicht unmittelbar unter oder neben Arbeitsräumen liegen und dürfen weder mit Arbeitsräumen noch mit betriebsfremden Räumen verbunden sein.
§ 16. Jeder Lagerraum gemäß § 15 muß mindestens zwei ins Freie oder über brandbeständige Gänge zu Stiegenhäusern führende Ausgänge aufweisen.
§ 17. Im Bereich der Zugänge zu Lagerräumen gemäß § 15 muß eine nasse Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten und ein fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg Füllung, geeignet zum Löschen von Bränden der Brandklassen A, B und C, vorhanden sein, oder es muß ein fahrbares Kombinationslöschgerät mit mindestens 90 kg Gesamtfüllung bereitgestellt sein, wovon mindestens 40 kg auch einen ausreichenden Kühleffekt entwickeln.
Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m2
§ 18. (1) Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m2 müssen in einem nur Lagerzwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen. Lagerräume im Keller müssen in Brandabschnitte (Abs. 2) zu je höchstens 500 m2 unterteilt sein. Lagerräume im Erdgeschoß oder in anderen Geschoßen müssen ebenfalls in Brandabschnitte (Abs. 2) unterteilt sein, wenn die Grundfläche der Lagerräume mehr als 1 000 m2 beträgt.
(2) Ein Brandabschnitt im Sinne dieses Abschnitts ist ein Teil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, der durch zumindest brandbeständige Wände und Decken begrenzt ist.
(3) Aus jedem Brandabschnitt gemäß Abs. 2 muß mindestens ein Ausgang direkt ins Freie oder über brandbeständige Gänge in ein Stiegenhaus und ein weiterer Ausgang in einen anderen Brandabschnitt führen.
§ 19. Im Bereich der Zugänge zu jedem Lagerraum gemäß § 18 Abs. 1 muß eine nasse Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten und ein fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg Füllung, geeignet zum Löschen von Bränden der Brandklassen A, B und C, vorhanden sein, oder es muß ein fahrbares Kombinationslöschgerät mit mindestens 90 kg Gesamtfüllung bereitgestellt sein, wovon mindestens 40 kg auch einen ausreichenden Kühleffekt entwickeln.
§ 20. In jedem Brandabschnitt gemäß § 18 Abs. 2 müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen angeordnet sein, die eine Querdurchlüftung der Lagerräume ermöglichen und über die im Falle einer Drucksteigerung im Raum eine Druckentlastung so stattfinden kann, daß die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen hinreichend geschützt bleiben.
Vorratsräume
§ 21. In einem Vorratsraum dürfen die bereitgestellten DP 1 höchstens ein Fünftel, jedoch nicht mehr als insgesamt 20 m2 der Grundfläche des Raumes beanspruchen.
§ 22. In Vorratsräumen ist die Lagerung von DP 1 mit Stoffen und Waren, die leicht entzündlich sind, zB loses Papier, lose Holzwolle, Pappe, zur Selbstentzündung neigende Stoffe und Waren, verboten. In großen Vorratsräumen dürfen neben DP 1 Stoffe oder Waren, die leicht entzündbar sind, nur in einer Mindestentfernung von 5 m von den DP 1 gelagert werden.
§ 23. Ausgänge aus Vorratsräumen, die in betriebsfremde Gebäudeteile führen, müssen brandhemmend und rauchdicht sein.
§ 24. In Vorratsräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften ersichtlich sein.
§ 25. Für die erste Löschhilfe muß beim Eingang zu einem Vorratsraum ein Handfeuerlöscher, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C gemäß der im Anhang 1 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung wiedergegebenen ÖNORM EN 2 „Brandklassen'' vom 1. Februar 1993 vorhanden sein. Die Füllung des Löschgerätes darf 6 kg nicht unterschreiten. Das Löschgerät muß dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit sein.
Verkaufsräume
§ 26. (1) Die bereitgestellten DP 1 dürfen den im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid festgelegten voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen nicht überschreiten.
(2) Für Verkaufsräume mit Selbstbedienung durch Kunden hat die Behörde in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen von diesem Verbot zuzulassen, wenn in diesen Ausnahmefällen die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen hinreichend geschützt bleiben.
§ 27. Wenn der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, müssen Regale und Verkaufsstände für DP 1 mindestens 10 m (Gehweglänge) von Hauptausgängen und mindestens 5 m (Gehweglänge) von Notausgängen entfernt angeordnet sein.
§ 28. Unterhalb und in der Nähe von Verkaufsständen oder Regalen, in denen DP 1 lagern, dürfen keine leicht entzündbaren Stoffe, zB pyrotechnische Gegenstände, Gegenstände aus Zelluloid, Nitrolacke, gelagert werden.
§ 29. Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden DP 1 in Mengen zum Verkauf bereitgehalten, die über den voraussichtlichen Tagesbedarf hinausgehen (§ 26 Abs. 2), so müssen die Regale für die DP 1 wie folgt hergestellt und aufgestellt sein:
die Regale müssen aus nicht brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, zB Holzverbundplatten, hergestellt sein;
in Regalen dürfen jeweils außer DP 1 nur unverpackte nicht brennbare Waren gelagert werden;
im Umkreis von 2 m dürfen keine leicht entzündbaren Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus wärmedämmenden Materialien ersetzt sein.
§ 30. Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung in einem Regal DP 1 zusammen mit anderen Waren brennbarer Art gelagert, so müssen diese Regale dem § 29 entsprechen und außerdem noch wie folgt gestaltet und verwendet sein:
Fächer, in denen DP 1 aufgestellt sind, müssen so wärmedämmend ausgebildet sein, daß sie den Durchgang der Brandhitze von unten her unterbinden.
Fächer, in denen DP 1 aufgestellt sind, müssen an der Seite ihrer Entnahmeöffnung mit Blenden ausgestattet sein, die ein Übergreifen von Flammen vom unteren Fach auf DP 1 im darüberliegenden Fach verhindern.
Eine gemeinsame Lagerung von DP 1 und anderen Waren in einem Regalfach ist unzulässig.
Brennbare Dekorationen dürfen weder innerhalb von Regalfächern, in denen DP 1 aufgestellt sind, noch an Regalen, in denen sich DP 1 befinden, angebracht sein.
Abschnitt
Lagerung von unter § 1 Abs. 1 Z 2 erster Satz fallenden
Druckgaspackungen
§ 31. (1) Für diesen Abschnitt gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 2 bis 4 und 18 Abs. 2 des 1. Abschnitts.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts ist
ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, in Massivbauweise brandbeständig, wenn er eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten aufweist, die Mauern und Wände der im Anhang 2 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung wiedergegebenen ÖNORM B 3350 „Tragende Wände - Berechnung, Bemessung und Ausführung'' vom 1. Jänner 1994 entsprechen oder dieser Ausführung gleichwertig sind und die Decken keine brennbaren Bestandteile aufweisen (wie Stahlbetonplattendecken, Stahlbetonrippendecken, Stahl- oder Spannbetonhohlplattendecken oder Decken aus Stahl- oder Spannbetonfertigteilen) oder diesen Decken gleichwertig sind;
ein Lagerraum ebenerdig, wenn er sich in einem nicht überbauten Erdgeschoßbau befindet.
Lagerung in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen
Betriebsanlagen
§ 32. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen höchstens 20 Druckgaspackungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 erster Satz (in der Folge „DP 2'' bezeichnet) mit einem Gesamtinhalt von höchstens je 600 ml und diese nur nach Maßgabe der §§ 6 Abs. 2 bis 4 und 7 des 1. Abschnitts gelagert werden.
Allgemeine Bestimmungen
§ 33. Für die Lagerung von DP 2 gilt
die Flüssiggas-Verordnung sinngemäß, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt wird;
§ 6 Abs. 2 bis 4 des 1. Abschnitts mit der Maßgabe, daß zwischen den gelagerten DP 2 und Heizkörpern ein Abstand von mindestens 1 Meter bestehen muß.
Lagerungsverbote
§ 34. Die Lagerung von DP 2 ist an den im § 7 Z 1 bis 3 und 5 des 1. Abschnitts angeführten Orten sowie im Umkreis von 10 Metern um Rolltreppen und Aufzugsstationen verboten.
Lagerräume
§ 35. (1) Lagerräume für DP 2 müssen dem § 33 Z 1 sowie, unbeschadet des Abs. 2, folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Lagerräume müssen den §§ 8 Abs. 4, 9, 10 und 11 des 1. Abschnitts entsprechen;
Lagerräume dürfen mit Verkaufsräumen und dem Verkauf dienenden Nebenräumen nur über brandbeständig errichtete Schleusen zugänglich sein, wobei die Türen des Schleusenraumes brandhemmend hergestellt sein müssen; eine direkte Verbindung eines Lagerraumes mit einem Verkaufsraum ist nur zulässig, wenn die Lagerraumtür brandbeständig hergestellt ist;
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