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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 23 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Alarmanlagen gemäß § 264 der Gewerbeordnung 1994 (Gew0 1994) ist durch Belege folgender Art nachzuweisen:

1.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung und

c)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 Gew0 1994 und

d)

den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer der folgenden berufsbildenden höheren Schulen:

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung und

c)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 Gew0 1994 und

d)

den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder

3.

Zeugnisse über

a)

den erbrachten Befähigungsnachweis für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer gemäß § 94 Z 25 Gew0 1994 oder für das Handwerk der Radio- und Videoelektroniker gemäß § 94 Z 26 Gew0 1994 oder für das Handwerk der Schlosser gemäß § 94 Z 13 Gew0 1994 und

b)

den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder

4.

Zeugnisse über

a)

den erbrachten Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Elektrotechniker gemäß § 127 Z 9 Gew0 1994 und

b)

den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder

5.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem der folgenden Lehrberufe:

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung und

c)

eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 Gew0 1994 und

d)

den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.

§ 2. Kommt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu den im § 1 genannten Schulen eine neue Schule oder eine neue Fachrichtung hinzu, so sind an den erfolgreichen Besuch dieser neuen Schule oder Fachrichtung die gleichen Rechtsfolgen geknüpft, soweit die schwerpunktmäßige Ausbildung an den im § 1 genannten Schulen mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an der neuen Schule oder neuen Fachrichtung übereinstimmt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmung

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Oktober 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen, BGBl. Nr. 509, außer Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.

Anlage

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Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung

von Alarmanlagen

1.

Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden

Physikalische Grundlagen ................ 22

Anlagenkonzeption und Gerätekunde ....... 60

Benutzerschulung ........................ 4

Zusammenwirken mit Gefahrenmeldeanlagen . 6

Alarmorganisation und

Alarmübertragungstechnik .............. 20

Begriffs- und Richtlinienkunde .......... 4

Rechtsvorschriften ...................... 4

3.

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 120 zu betragen.