Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Beteiligung des Bundes an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft festgelegt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. III Abs. 5 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, BGBl. Nr. 321/1987, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Die Beteiligung des Bundes an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft kann 0 vH betragen.
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