Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen insbesondere gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 sowie Verordnung (EWG) Nr. 220/91.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen insbesondere gemäß Verordnung (EG) Nr. 952/97 sowie Verordnung (EWG) Nr. 220/1991.
(2) Sie sind anzuwenden auf Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen, die vor dem 1. Jänner 2000 anerkannt wurden.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen insbesondere gemäß Verordnung (EG) Nr. 952/97 sowie Verordnung (EWG) Nr. 220/1991.
(2) Sie sind anzuwenden auf Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen, die vor dem 1. Jänner 2000 anerkannt wurden.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig.
Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen
§ 3. (1) Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen können Beihilfen gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 nur beantragen, wenn sie gemäß den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung anerkannt sind und die Voraussetzungen einhalten.
(2) Die Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzung erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
die Satzung der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung,
alle die Gründung und Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung betreffenden Verträge,
die verpflichtenden Regeln für die Erzeugung, Vermarktung und Information innerhalb der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung,
das Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft bzw. der Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder der Vereinigung sind, unter Angabe von Name und Sitz der Mitglieder sowie des Beginns der Mitgliedschaft,
detaillierte Unterlagen betreffend die Errechnung bzw. Abschätzung des Produktionsumfanges der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung und
eine Beschreibung der bisherigen Tätigkeit und Organisationsform sowie der Ziele der zukünftigen Organisationsform.
(3) Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind und
die in den in § 1 genannten Rechtsakten und in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Erzeugergemeinschaften, denen andere als die in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 angeführten Personen angehören, können anerkannt werden, wenn die Satzungen dieser Gemeinschaften gewährleisten, daß die in Art. 5 Abs. 1 der angeführten Verordnung genannten Mitglieder weiterhin die Kontrolle über die Erzeugergemeinschaften und deren Beschlüsse haben.
Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen
§ 3. (1) Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen können Beihilfen gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 952/97 nur beantragen, wenn sie gemäß den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung anerkannt sind und die Voraussetzungen einhalten.
(2) Die Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzung erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
die Satzung der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung,
alle die Gründung und Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung betreffenden Verträge,
die verpflichtenden Regeln für die Erzeugung, Vermarktung und Information innerhalb der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung,
das Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft bzw. der Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder der Vereinigung sind, unter Angabe von Name und Sitz der Mitglieder sowie des Beginns der Mitgliedschaft,
detaillierte Unterlagen betreffend die Errechnung bzw. Abschätzung des Produktionsumfanges der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung und
eine Beschreibung der bisherigen Tätigkeit und Organisationsform sowie der Ziele der zukünftigen Organisationsform.
(3) Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind und
die in den in § 1 genannten Rechtsakten und in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Erzeugergemeinschaften, denen andere als die in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/97 angeführten Personen angehören, können anerkannt werden, wenn die Satzungen dieser Gemeinschaften gewährleisten, dass die in Art. 5 Abs. 1 der angeführten Verordnung genannten Mitglieder weiterhin die Kontrolle über die Erzeugergemeinschaften und deren Beschlüsse haben.
Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen
§ 3. (1) Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen können Beihilfen gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 952/97 nur beantragen, wenn sie gemäß den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung anerkannt sind und die Voraussetzungen einhalten.
(2) Die Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzung erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
die Satzung der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung,
alle die Gründung und Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung betreffenden Verträge,
die verpflichtenden Regeln für die Erzeugung, Vermarktung und Information innerhalb der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung,
das Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft bzw. der Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder der Vereinigung sind, unter Angabe von Name und Sitz der Mitglieder sowie des Beginns der Mitgliedschaft,
detaillierte Unterlagen betreffend die Errechnung bzw. Abschätzung des Produktionsumfanges der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung und
eine Beschreibung der bisherigen Tätigkeit und Organisationsform sowie der Ziele der zukünftigen Organisationsform.
(3) Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind und
die in den in § 1 genannten Rechtsakten und in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Erzeugergemeinschaften, denen andere als die in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/97 angeführten Personen angehören, können anerkannt werden, wenn die Satzungen dieser Gemeinschaften gewährleisten, dass die in Art. 5 Abs. 1 der angeführten Verordnung genannten Mitglieder weiterhin die Kontrolle über die Erzeugergemeinschaften und deren Beschlüsse haben.
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 4. Die Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforganen) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 4. Die Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforganen) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Berichtspflichten
§ 5. (1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Änderungen hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 genannten Unterlagen sowie der sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich schriftlich zu melden.
(2) Anerkannte Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produktarten sowie nach Bundesländern, ersichtlich sein muß,
eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produktarten und nach Bundesländern ersichtlich sein muß,
eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Produktarten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und die an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
eine Darstellung allfälliger Änderungen der in § 3 Abs. 2 genannten Unterlagen und
eine Darstellung der Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften.
Berichtspflichten
§ 5. (1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Änderungen hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 genannten Unterlagen sowie der sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich schriftlich zu melden.
(2) Anerkannte Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produktarten sowie nach Bundesländern, ersichtlich sein muß,
eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produktarten und nach Bundesländern ersichtlich sein muß,
eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Produktarten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und die an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
eine Darstellung allfälliger Änderungen der in § 3 Abs. 2 genannten Unterlagen und
eine Darstellung der Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften.
Strafbestimmungen
§ 6. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 MOG, wer
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um die Anerkennung zu erlangen oder
Änderungen, die zum Widerruf der Anerkennung führen, nicht gemäß § 5 Abs. 1 meldet.
Strafbestimmungen
§ 6. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 MOG, wer
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um die Anerkennung zu erlangen oder
Änderungen, die zum Widerruf der Anerkennung führen, nicht gemäß § 5 Abs. 1 meldet.
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