Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 14 Abs. 2 erfolgten am 6. August 1993 bzw. 1. September 1995; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Dezember 1995 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Estland, im folgenden „Vertragsparteien” genannt, sind
- vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
- im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
- in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
- ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
- im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften, wie folgt übereingekommen:
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).
Artikel 2
(1) Die Republik Österreich und die Republik Estland behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
- Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen,
- Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung, industrielle Dienstleistungen,
- Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Forsttechnik, landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen,
- Agro- und Lebensmittelindustrie; Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte,
- Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen einschließlich Rüstungskonversion,
- Textilindustrie einschließlich Bekleidungsindustrie,
- Holzbe- und -verarbeitende Industrie, Papier- und Zelluloseindustrie,
- Metallurgie und metallverarbeitende Industrie, Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hüttenwerks- und Metallurgietechnik,
- chemische Industrie einschließlich Erzeugung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Produktion und Vermarktung von Chemikalien,
- Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Vermarktung von mineralischen Rohstoffen einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,
- Bergbau,
- Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport und Vermarktung von Energieträgern,
- Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerks- und Hochspannungsleitungsnetzes, Energielieferungen,
- Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,
- Produktion von Baumaterialien,
- Gesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie,
- finanzielle und Bankdienstleistungen,
- Berufsausbildung und Managementschulung,
- Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten.
(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
- Energie,
- Straßenbau,
- Recycling und Abfallverwertung,
- Transportwesen,
- Eisenbahn,
- Luftfahrt,
- Schiffahrt,
- Telekommunikation,
- Wasserwirtschaft.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).
Artikel 5
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen wesentlich beitragen kann.
(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern.
(2) Die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-wissenschaftliche und fachliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).
Artikel 6
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland erfolgt in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).
Artikel 7
(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).
Artikel 8
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.
(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1 genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.
(4) In Fällen, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall setzt jene Vertragspartei, die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere Vertragspartei davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen aufzunehmen.
(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).
Artikel 9
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).
Artikel 10
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen fördern die Vertragsparteien
die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).
Artikel 11
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden Abkommens unberührt.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).
Artikel 12
Auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien wird eine „Gemischte Kommission“ nach Österreich oder nach Estland einberufen, um die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu erörtern, Möglichkeiten zu deren Weiterentwicklung aufzuzeigen sowie gegebenenfalls Lösungsvorschläge für aktuelle, sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebende Fragen zu erstellen.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).
Artikel 13
(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).
Artikel 14
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(2) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verliert der „Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Estländischen Republik“ vom 11. Dezember 1928 *) einschließlich „Schlußprotokoll“ seine Wirksamkeit.
Geschehen zu Wien, am 26. April 1993, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und estnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 267/1929
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