Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Landmaschinentechniker (Landmaschinentechniker-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-11-22
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Landmaschinentechniker (§ 94 Z 20 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Bereiche der Landmaschinenmechanik (Abs. 2) und der Landmaschinentechnik (Abs. 3).

(2) Aus dem Bereich der Landmaschinenmechanik sind Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten auszuführen:

1.

Anfertigen von Schweißproben und

2.

Herstellen mechanischer Werkstücke.

(3) Aus dem Bereich der Landmaschinentechnik sind Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten auszuführen:

1.

Aus- und Einbauen von Aggregaten und Teilen,

2.

Zerlegen und Instandsetzen von Aggregaten und Teilen und Erkennen von Fehlern,

3.

Zusammenbauen von einzelnen Aggregaten und Bauteilen,

4.

Ausführen von technischen Einstell- und Kontrollarbeiten,

5.

Überprüfen und Messen von elektrischen und elektronischen Anlagen und Bauteilen und

6.

Durchführen von Funktionsproben an pneumatischen und hydraulischen Anlagen.

(4) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 2 und 3), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(5) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 22 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung gemäß § 4 und einer mündlichen Prüfung gemäß § 5.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schriftliche Prüfung

§ 4. Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 6) und Fachzeichnen (§ 7) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Mündliche Prüfung

§ 5. Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 8), Arbeitskunde (§ 9) und Fachliche Sondervorschriften (§ 10) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

Die Ausführung von je einer Aufgabe aus den folgenden Bereichen:

a)

Flächen-, Körperinhalts- und Masseberechnungen,

b)

einfache Berechnungen aus der Statik (Kräfte und Momente ebener, statisch bestimmter Systeme),

c)

einfache Berechnungen aus der Dynamik (Bewegungslehre und Arbeit),

d)

einfache Berechnungen aus der Festigkeitslehre betreffend die Normal- und Schubspannung allgemein und betreffend die Normal- und Schubspannung von einseitig eingespannten Trägern (Kragträgern) und von Trägern auf zwei Stützen,

e)

Übersetzungsberechnungen,

f)

Drehzahlberechnungen,

g)

Schnittgeschwindigkeitsberechnungen und

h)

Leistungsberechnungen (elektrisch und hydraulisch) und

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung und Anboterstellung).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Zeichnung einer einfachen Konstruktion mit den erforderlichen Schnitten zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Werkstoffkunde

§ 8. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

2.

Herstellung von Stahl, anderen Metallen und Metallegierungen, Kunststoffen und deren Verarbeitung,

3.

Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und Anlassen,

4.

Werkstoffprüfung,

5.

Einteilen der Stähle, Bleche und Profile nach Qualität und Handelsformen und

6.

Verbindungselemente.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Arbeitskunde

§ 9. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2.

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (Arten, Behandlung, zweckmäßige Anwendung, Aufstellung und wirtschaftliche Verwendung),

3.

Prüfeinrichtungen,

4.

Fehlersuche und Einstellarbeiten,

5.

landwirtschaftliche Maschinen und Geräte (Funktion und Einsatz),

6.

Motore (Arten, Zusammensetzung und Einstellung),

7.

Zugmaschinen (Arten, Einstellung und Einsatz),

8.

Schweißtechnik und

9.

Lesen von Schalt- und Funktionsplänen mechanischer, hydraulischer und elektrischer Art.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 10. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

einschlägige kraftfahrrechtliche Vorschriften,

2.

einschlägige sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes und

3.

einschlägige Umweltschutzvorschriften und

4.

einschlägige ÖNORMEN.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für das mit den Handwerken der Schlosser, Schmiede und Kraftfahrzeugtechniker verwandte Handwerk

der Landmaschinentechniker

§ 11. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Schlosser (§ 94 Z 13 GewO 1994) oder für das Handwerk der Schmiede (§ 94 Z 14 GewO 1994) oder für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 19 GewO 1994) erbracht haben oder denen für eines dieser Handwerke eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, können die Befähigung für das Handwerk der Landmaschinentechniker durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Landmaschinentechniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht bereits im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Schlosser oder für das Handwerk der Schmiede oder für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 9) und Fachliche Sondervorschriften (§ 10). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eineinhalb Stunden und nicht länger als zwei Stunden dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für das mit dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker verwandte Handwerk der Landmaschinentechniker

§ 12. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 15 GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, können die Befähigung für das Handwerk der Landmaschinentechniker durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Landmaschinentechniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht bereits im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 3) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 4 bis 6).

(3) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

(4) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(5) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(6) Die mündliche Prüfung hat sich zu erstrecken auf:

1.

den Gegenstand Werkstoffkunde (§ 8),

2.

den Gegenstand Arbeitskunde (§ 9) mit Ausnahme des Sachgebietes der Arbeitsvorbereitung und des Arbeitsablaufes (§ 9 Z 1) und des Sachgebietes der Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (§ 9 Z 2) und

3.

den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (§ 10).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmung

§ 13. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Juli 1983, BGBl. Nr. 509, über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Landmaschinenmechaniker (Landmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung) außer Kraft.

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