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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Meldepflichten in der Vieh-, Fleisch-, Eier- und Geflügelwirtschaft (Vieh-Meldeverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 113 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 113 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Erfüllung der der Republik Österreich obliegenden Meldepflichten gemäß den Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch und den damit in Verbindung stehenden Meldepflichten.

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Erfüllung der der Republik Österreich obliegenden Meldepflichten gemäß den Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch und den damit in Verbindung stehenden Meldepflichten.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA).

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Märkte: der Fleischgroßmarkt Wien-St. Marx und der Lebendrindermarkt Salzburg;

2.

Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Einstellrinder, 100 Stück Kälber oder 500 Stück Ferkel pro Markttag aufgetrieben wurden;

3.

Schlachthöfe: Schlachthöfe und Schlachtstätten ohne Marktverkehr, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 120 Stück Rinder, 50 Stück Kälber, 1 000 Stück Schweine, 10 000 Stück Jungmasthühner, 2 000 Stück Truthühner oder 50 Stück Schafe wöchentlich geschlachtet wurden;

4.

Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von durchschnittlich mehr als 100 Stück Nutzkälber und Einstellrinder, 1 000 Stück Schweine, 500 Stück Ferkel oder 50 Stück Schafe wöchentlich oder pro Veranstaltung vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände;

5.

Packstellen: Packstellen, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 000 Eier wöchentlich abgepackt wurden;

6.

Zerlegebetriebe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 10 000 Stück Jungmasthühner oder 2 000 Stück Truthühner wöchentlich zerlegt wurden;

7.

eine Berichtsperiode: der Zeitraum von Montag bis einschließlich den darauffolgenden Sonntag.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Märkte: der Fleischgroßmarkt Wien-St. Marx und der Lebendrindermarkt Salzburg;

2.

Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Einstellrinder, 100 Stück Kälber oder 500 Stück Ferkel pro Markttag aufgetrieben wurden;

3.

Schlachthöfe: Schlachthöfe und Schlachtstätten ohne Marktverkehr, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 120 Stück Rinder, 50 Stück Kälber, 1 000 Stück Schweine, 10 000 Stück Jungmasthühner, 2 000 Stück Truthühner oder 50 Stück Schafe wöchentlich geschlachtet wurden;

4.

Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von durchschnittlich mehr als 100 Stück Nutzkälber und Einstellrinder, 1 000 Stück Schweine, 500 Stück Ferkel oder 50 Stück Schafe wöchentlich oder pro Veranstaltung vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände;

5.

Packstellen: Packstellen, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 000 Eier wöchentlich abgepackt wurden;

6.

Zerlegebetriebe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 10 000 Stück Jungmasthühner oder 2 000 Stück Truthühner wöchentlich zerlegt wurden;

7.

eine Berichtsperiode: der Zeitraum von Montag bis einschließlich den darauffolgenden Sonntag.

Verpflichteter

§ 4. Die Meldepflichten obliegen bei Märkten der für die Verwaltung des Marktes verantwortlichen Person.

Verpflichteter

§ 4. Die Meldepflichten obliegen bei Märkten der für die Verwaltung des Marktes verantwortlichen Person.

Häufigkeit und Zeitpunkt der Meldungen

§ 5. (1) Die Meldungen von Nutzviehmärkten haben nach Ablauf jedes Viehmarktes zu erfolgen. Die übrigen Meldungen gemäß den §§ 9 bis 14 haben wöchentlich zu erfolgen.

(2) Die Meldungen gemäß den §§ 9 Abs. 5 und 10 Abs. 2 sind so rechtzeitig abzusenden, daß sie spätestens am zweiten Montag, die übrigen Meldungen gemäß den §§ 9 bis 13 am Dienstag nach Ablauf der Berichtsperiode bei der AMA einlangen.

Häufigkeit und Zeitpunkt der Meldungen

§ 5. (1) Die Meldungen von Nutzviehmärkten haben nach Ablauf jedes Viehmarktes zu erfolgen. Die übrigen Meldungen gemäß den §§ 9 bis 14 haben wöchentlich zu erfolgen.

(2) Die Meldungen gemäß den §§ 9 Abs. 5 und 10 Abs. 2 sind so rechtzeitig abzusenden, daß sie spätestens am zweiten Montag, die übrigen Meldungen gemäß den §§ 9 bis 13 am Dienstag nach Ablauf der Berichtsperiode bei der AMA einlangen.

Mengenangaben

§ 6. Die Mengen sind im Fall der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 in Stück, im Fall des § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 in Stück und in kg (Gesamtgewicht) und in den übrigen Fällen in Stück und in kg (Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht) festzustellen.

Mengenangaben

§ 6. Die Mengen sind im Fall der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 in Stück, im Fall des § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 in Stück und in kg (Gesamtgewicht) und in den übrigen Fällen in Stück und in kg (Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht) festzustellen.

Ursprungsland

§ 7. Die Mengen und Preise sind in den Fällen der §§ 9 Abs. 1 und 4, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen.

Ursprungsland

§ 7. Die Mengen und Preise sind in den Fällen der §§ 9 Abs. 1 und 4, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen.

Formvorschriften

§ 8. (1) Die Meldungen haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter zu erfolgen.

(2) Die von der AMA aufzulegenden Formblätter haben folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen:

1.

Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,

2.

Berichtszeitraum,

3.

Mengenangaben gemäß § 6 zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 9 bis 13,

4.

Preisangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 9 bis 13,

5.

Angaben über das Ursprungsland, soweit im § 7 vorgesehen,

6.

Unterschrift.

(3) Die AMA kann auf Antrag Abweichungen von den Formvorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Abgabe von Meldungen auf Datenträgern, festsetzen, wenn dies dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist.

Formvorschriften

§ 8. (1) Die Meldungen haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter zu erfolgen.

(2) Die von der AMA aufzulegenden Formblätter haben folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen:

1.

Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,

2.

Berichtszeitraum,

3.

Mengenangaben gemäß § 6 zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 9 bis 13,

4.

Preisangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 9 bis 13,

5.

Angaben über das Ursprungsland, soweit im § 7 vorgesehen,

6.

Unterschrift.

(3) Die AMA kann auf Antrag Abweichungen von den Formvorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Abgabe von Meldungen auf Datenträgern, festsetzen, wenn dies dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist.

Meldepflichten für Rinder und Rindfleisch

§ 9. (1) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

Hälften, jeweils nach Jungrindern, Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Qualitätsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. Nr. 195/1994, insgesamt,

Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Qualitätsklasse E, U, R, O, P, nach diesen Qualitätsklassen getrennt,

Hälften von Stieren für die Qualitätsklasse R,

Hälften von Jungstieren der Qualitätsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,

Hälften von Stieren der Qualitätsklasse R 3,

Hälften von Ochsen der Qualitätsklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,

Hälften von Kühen der Qualitätsklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3, O 4, P 2 und P 3,

Hälften von Kalbinnen der Qualitätsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4.

(2) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für lebend vermarktete Stiere, Ochsen, Kühe und Kalbinnen die Mengen und Preise zu melden.

(3) Märkte haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

Vorderviertel und Hinterviertel, jeweils nach Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt.

(4) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

Kälber insgesamt,

Kälber bis 95 kg,

Kälber über 95 kg.

(5) Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Nutzkälber und Einstellrinder folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

Nutzkälber, jeweils nach Geschlecht und Rasse getrennt,

Nutzkälber, jeweils nach Geschlecht, Rasse und folgenden Gewichtklassen getrennt:

Kälber mit einem Gewicht bis 90 kg,

Kälber mit einem Gewicht über 90 bis 110 kg,

Kälber mit einem Gewicht über 110 kg,

männliche Einstellrinder, jeweils nach folgenden Rassen und

folgenden Gewichtklassen getrennt:

Fleckvieh,

Fleischrassen und Fleischrassenkreuzungen,

andere;

Einstellrinder mit einem Gewicht bis 220 kg (Fresser),

Einstellrinder mit einem Gewicht über 220 kg bis 320 kg (Absetzer),

Einstellrinder mit einem Gewicht über 320 kg.

(6) Als Preise haben Märkte in den Fällen des Abs. 1 und 4 und Schlachthöfe in den Fällen des Abs. 1, 2 und 4 die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Meldepflichten für Rinder und Rindfleisch

§ 9. (1) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

Hälften, jeweils nach Jungrindern, Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Qualitätsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. Nr. 195/1994, insgesamt,

Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Qualitätsklasse E, U, R, O, P, nach diesen Qualitätsklassen getrennt,

Hälften von Stieren für die Qualitätsklasse R,

Hälften von Jungstieren der Qualitätsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,

Hälften von Stieren der Qualitätsklasse R 3,

Hälften von Ochsen der Qualitätsklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,

Hälften von Kühen der Qualitätsklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3, O 4, P 2 und P 3,

Hälften von Kalbinnen der Qualitätsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4.

(2) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für lebend vermarktete Stiere, Ochsen, Kühe und Kalbinnen die Mengen und Preise zu melden.

(3) Märkte haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

Vorderviertel und Hinterviertel, jeweils nach Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt.

(4) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

Kälber insgesamt,

Kälber bis 95 kg,

Kälber über 95 kg.

(5) Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Nutzkälber und Einstellrinder folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

Nutzkälber, jeweils nach Geschlecht und Rasse getrennt,

Nutzkälber, jeweils nach Geschlecht, Rasse und folgenden Gewichtklassen getrennt:

Kälber mit einem Gewicht bis 90 kg,

Kälber mit einem Gewicht über 90 bis 110 kg,

Kälber mit einem Gewicht über 110 kg,

männliche Einstellrinder, jeweils nach folgenden Rassen und

folgenden Gewichtklassen getrennt:

Fleckvieh,

Fleischrassen und Fleischrassenkreuzungen,

andere;

Einstellrinder mit einem Gewicht bis 220 kg (Fresser),

Einstellrinder mit einem Gewicht über 220 kg bis 320 kg (Absetzer),

Einstellrinder mit einem Gewicht über 320 kg.

(6) Als Preise haben Märkte in den Fällen des Abs. 1 und 4 und Schlachthöfe in den Fällen des Abs. 1, 2 und 4 die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch

§ 10. (1) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

Schweinehälften der Qualitätsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen von Schweinehälften, BGBl. Nr. 262/1994, insgesamt,

Schweinehälften der Qualitätsklasse S, E, U, R, O, P, nach Qualitätsklassen getrennt,

Hälften von Zuchtsauen.

(2) Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Ferkel die Mengen und Preise zu melden.

(3) Als Preise haben Märkte und Schlachthöfe im Fall des Abs. 1 die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch

§ 10. (1) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 419/1997, insgesamt,

Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P, nach

Handelsklassen getrennt,

Hälften von Zuchtsauen.

(2) Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Ferkel die Mengen und Preise zu melden.

(3) Als Preise haben Märkte und Schlachthöfe im Fall des Abs. 1 die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch

§ 10. (1) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 419/1997, insgesamt,

Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P, nach

Handelsklassen getrennt,

Hälften von Zuchtsauen.

(2) Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Ferkel die Mengen und Preise zu melden.

(3) Als Preise haben Märkte und Schlachthöfe im Fall des Abs. 1 die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Meldepflichten für Schafe und Schaffleisch

§ 11. (1) Schlachthöfe und Vermittler haben für vermarktete Lebendlämmer und für Fleisch von Mastlämmern und Altschafen die Mengen und Preise zu melden. Landesschafzuchtverbände haben auch ohne Umsatz die empfohlenen Richtpreise oder die vereinbarten Mindestpreise zu melden.

(2) Als Preise sind die Einkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Meldepflichten für Schafe und Schaffleisch

§ 11. (1) Schlachthöfe und Vermittler haben für vermarktete Lebendlämmer und für Fleisch von Mastlämmern und Altschafen die Mengen und Preise zu melden. Landesschafzuchtverbände haben auch ohne Umsatz die empfohlenen Richtpreise oder die vereinbarten Mindestpreise zu melden.

(2) Als Preise sind die Einkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Meldepflichten für Eier

§ 12. (1) Packstellen haben für vermarktete Eier der Güteklasse A folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

Eier aus Käfighaltung, entsprechend der Richtlinie (EWG) 88/166, sortiert auf Höcker, jeweils nach weißen und braunen Eiern und nach den Gewichtsklassen 0 bis 6 getrennt,

Eier aus Bodenhaltung, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen 0 bis 6 getrennt.

(2) Als Preise sind die Verkaufspreise ab Packstelle (Packstellenabgabepreise), ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise nach Gewichtsklassen), bezogen auf 100 Stück, festzustellen.

Meldepflichten für Eier

§ 12. (1) Packstellen haben für vermarktete Eier der Güteklasse A folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

Eier aus Käfighaltung, entsprechend der Richtlinie (EWG) Nr. 88/166, sortiert auf Höcker, jeweils nach weißen und braunen Eiern und nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S getrennt,

Eier aus Bodenhaltung, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S getrennt.

(2) Als Preise sind die Verkaufspreise ab Packstelle (Packstellenabgabepreise), ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise nach Gewichtsklassen), bezogen auf 100 Stück, festzustellen.

Meldepflichten für Eier

§ 12. (1) Packstellen haben für vermarktete Eier der Güteklasse A folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

Eier aus Käfighaltung, entsprechend der Richtlinie (EWG) Nr. 88/166, sortiert auf Höcker, jeweils nach weißen und braunen Eiern und nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S getrennt,

Eier aus Bodenhaltung, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S getrennt.

(2) Als Preise sind die Verkaufspreise ab Packstelle (Packstellenabgabepreise), ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise nach Gewichtsklassen), bezogen auf 100 Stück, festzustellen.

Meldepflichten für Geflügel und Geflügelfleisch

§ 13. (1) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

Jungmasthühner, frisch, bratfertig und grillfertig, jeweils lose

und auf Tasse,

Brust von Truthühnern, frisch, vakuumverpackt.

(2) Als Preise sind die Verkaufspreise, frei Einzelhandelsgeschäft, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Meldepflichten für Geflügel und Geflügelfleisch

§ 13. (1) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

Jungmasthühner, frisch, bratfertig und grillfertig, jeweils lose

und auf Tasse,

Brust von Truthühnern, frisch, vakuumverpackt.

(2) Als Preise sind die Verkaufspreise, frei Einzelhandelsgeschäft, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Aufzeichnungspflichten

§ 14. Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach den §§ 9 bis 13 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf daß sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Aufzeichnungspflichten

§ 14. Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach den §§ 9 bis 13 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf daß sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Berichtspflicht

§ 15. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jeweils eine Zusammenstellung der in den einzelnen Berichtsperioden gemeldeten Daten sowie auf Anfrage weitere Daten zu übermitteln.

Berichtspflicht

§ 15. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jeweils eine Zusammenstellung der in den einzelnen Berichtsperioden gemeldeten Daten sowie auf Anfrage weitere Daten zu übermitteln.

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.