Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Ausfuhr der den normalen Übertragsbestand zum 1. Jänner 1995 übersteigenden Menge an Zucker (Überschußzucker Ausfuhrverordnung 1995)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1, 105 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Übergangsmaßnahmen im Zuckersektor auf Grund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens.
Ausfuhrnachweis
§ 2. (1) Als Nachweis über die Ausfuhr des den normalen Übertragsbestand vom 1. Jänner 1995 übersteigenden Zuckers (verbilligter Zucker) in Form von in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 genannten Erzeugnissen oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 sind folgende Urkunden bei der Agrarmarkt Austria (AMA) vorzulegen:
Ausfuhrlizenz, die mit den Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken der Zollstelle versehen ist und
Ausfuhranmeldung und Austrittsbestätigung gemäß den zollrechtlichen Vorschriften.
(2) Der Ausfuhrlizenzinhaber hat der AMA die in Abs. 1 genannten Urkunden bis spätestens zum 29. Februar 1996 vorzulegen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Urkunden gelten auch als die für die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Dokumente.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 3. Jede natürliche oder juristische Person, die vom österreichischen Zuckerunternehmen verbilligten Zucker für die Ausfuhr in Form von in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 genannten Erzeugnissen oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz bezogen hat, ist verpflichtet,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
die in § 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 4. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (Prüforgane) ist
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume der natürlichen oder juristischen Personen, die verbilligten Zucker für die Ausfuhr in Form von in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 genannten Erzeugnissen oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 gegen Vorlage einer Ausfuhrlizenz vom österreichischen Zuckerunternehmen bezogen haben,
die Aufnahme der Bestände an Zucker und Verarbeitungserzeugnissen im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94, zu deren Herstellung verbilligter Zucker verwendet wurde, und die vom 1. Jänner 1995 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 gebildet worden sind, sowie
die Überprüfung der in § 3 genannten Unterlagen
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und in alle Unterlagen, die sie für die Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Person anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüfungsorgane und auf Kosten des Lizenznehmers Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
Meldepflichten
§ 5. (1) Das österreichische Zuckerunternehmen hat der AMA bis zum 15. Dezember 1995 eine Aufstellung der natürlichen oder juristischen Personen, an die verbilligter Zucker abgegeben wurde, sowie die jeweils abgegebenen Mengen, zu übermitteln.
(2) Die Zuckermengen, die vom österreichischen Zuckerunternehmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 selbst ausgeführt worden sind, sind der AMA bis 15. Jänner 1996 zu melden.
Überbestandsabgabe
§ 6. (1) Natürliche oder juristische Personen, die vom Zuckerunternehmen verbilligten Zucker gegen Vorlage einer Ausfuhrlizenz bezogen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 diesen nicht in Form von in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 genannten Erzeugnissen oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 ausgeführt haben, haben je 100 kg nicht exportierten Zucker einen Betrag, der dem am 31. Dezember 1995 geltenden Einfuhrzoll für Weißzucker, umgerechnet mit dem an diesem Tag geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, entspricht, zu bezahlen. Diese Abgabe ist am 31. März 1996 fällig.
(2) Wird von der AMA festgestellt, daß die den normalen Übertragsbestand gem. Art 5 der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 übersteigende Menge, für die keine Ausfuhrnachweise gem. § 2 Abs. 1 erbracht worden sind, insgesamt kleiner ist als die Zuckermenge, die Grundlage für die Berechnung der Abgabe gem. Abs. 1 ist, so sind den Ausfuhrlizenzinhabern die Mengen, die für die Abgabe gem. Abs. 1 heranzuziehen sind, aliquot einzukürzen.
§ 7. Die AMA hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bis 20. März 1996 die gem. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 festgestellte Zuckermenge und die dafür eingehobenen Abgaben mitzuteilen.