Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen von Vermögenswerten zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Meldeverordnung 1995 - MVO 1995)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 79 und 79b des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG), BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
I. ABSCHNITT
DECKUNGSSTOCKVERZEICHNISSE UND AUFSTELLUNGEN
§ 1. (1) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG zu kennzeichnen.
(2) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind - ausgenommen solche der fondsgebundenen Lebensversicherung - nach Anlagegruppen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 17 VAG zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er in einer eigenen Anlagegruppe mit „00'' zu kennzeichnen.
(3) Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung sind die zulässigen Deckungsstockwerte nach den Anlagegruppen gemäß § 77 Abs. 8 Z 1 bis 3 VAG zu kennzeichnen.
(4) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 1 bis 3 und für Fremdwährungen muß eine Summenbildung möglich sein.
I. ABSCHNITT
DECKUNGSSTOCKVERZEICHNISSE UND AUFSTELLUNGEN
§ 1. (1) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG zu kennzeichnen.
(2) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind - ausgenommen solche der fondsgebundenen Pensionszusatzversicherung und der sonstigen fondsgebundenen Lebensversicherung - nach Anlagegruppen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 17 VAG zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er in einer eigenen Anlagegruppe mit „00” zu kennzeichnen.
(3) Bei der fondsgebundenen Pensionszusatzversicherung und der sonstigen fondsgebundenen Lebensversicherung sind die zulässigen Deckungsstockwerte nach den Anlagegruppen gemäß § 77 Abs. 8 Z 1 bis 3 VAG zu kennzeichnen.
(4) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 1 bis 3 und für Fremdwährungen muß eine Summenbildung möglich sein.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
§ 2. Die Deckungsstockverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis K vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten. Die Aufstellungen haben die in den Anlagen A bis K mit „A'' gekennzeichneten Angaben zu enthalten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
§ 3. Den Aufstellungen ist folgende Bestätigung beizufügen: „Es wird bestätigt, daß die in den übermittelten Aufstellungen enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Deckungsstockverzeichnissen übereinstimmen.'' Diese Bestätigung ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von mindestens zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung, zu unterzeichnen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 5 Abs. 2 BGBl. II Nr. 99/2002.
II. ABSCHNITT
MELDUNGEN
§ 4. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jeweils zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember längstens innerhalb von sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte zur Bedeckung dieser versicherungstechnischen Rückstellungen vorzulegen. Meldungen mit den festgestellten Jahresabschlußwerten zum Bilanzstichtag sind zusammen mit dem Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 83 VAG vorzulegen.
(2) Die Meldungen haben die versicherungstechnischen Rückstellungen je gesonderter Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 VAG (Deckungserfordernis) und die Summe aller übrigen versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungserfordernis), zu enthalten. Das Deckungs- und Bedeckungserfordernis ist nach Maßgabe der Anlage E zu § 79a Abs. 2 VAG in die Währungen aufzugliedern, in denen die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Die Vermögenswerte sind unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 2 oder 3 und die Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 VAG zu gliedern. Von den Vermögenswerten sind die Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG und die im voraus verrechneten Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG abzuziehen. Der sich ergebende Saldo ist dem Deckungs- oder Bedeckungserfordernis gegenüberzustellen und die sich ergebende Über- oder Unterdeckung auszuweisen.
(3) Die Einhaltung der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 VAG hat unter Anwendung des § 5 zu erfolgen. Die Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen sind zu melden.
(4) Bei der Ermittlung des Deckungs- und Bedeckungserfordernisses, ausgenommen in den Meldungen mit den festgestellten Werten zum Bilanzstichtag, ist eine Schätzung zulässig. Die Schätzung muß dem Prinzip der Vorsicht folgen, sachgerecht und nachvollziehbar sein. Erfahrungen aus den vergangenen Geschäftsjahren und aktuelle Entwicklungen im laufenden Geschäftsjahr sind zu berücksichtigen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
III. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Berechnung der Anrechnungsgrenzen
§ 5. (1) Die Ermittlung der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 VAG hat in zwei Anrechnungskreisen zu erfolgen. Im Anrechnungskreis 1 sind die Gesamtgrenzen für einzelne Anlagegruppen gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 bis 9 VAG zu ermitteln. Im Anrechnungskreis 2 sind die Emittentensummengrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c VAG zu ermitteln. Bei Vorliegen von Genehmigungen gemäß § 79 Abs. 3 VAG treten an die Stelle der gesetzlichen die mit Bescheid genehmigten Grenzen.
(2) Vor Berechnung der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 VAG ist der Buch- oder Bilanzwert eines Vermögenswertes (Bruttowert) um die Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG, die mit diesem Vermögenswert in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, und die im voraus verrechneten Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG zu vermindern (Nettowert). Liegt eine Genehmigung gemäß § 78 Abs. 4 VAG vor, so tritt an die Stelle des Bruttowertes der bescheidmäßig festgesetzte Wert. Dem Deckungsstock gewidmete, jedoch gemäß §§ 77 Abs. 7, 78 Abs. 1 und 4 und 79a Abs. 1 VAG nicht geeignete Werte sind nicht einzubeziehen.
(3) Für die weitere Berechnung sind die Nettowerte auf die zulässigen Emittenteneinzelgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 und 4 VAG, auf die Schuldnereinzelgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 6 VAG und auf die Einzelgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 VAG zu vermindern (Basiswert).
(4) Vor Berechnung der Gesamtgrenze gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 VAG von 30 vH sind die Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 VAG auf die Grenze gemäß § 79 Abs. 1 Z 4 VAG von 5 vH zu vermindern.
(5) Bestehen Anteils- und verbriefte Genußrechte an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 VAG und werden an diese Gesellschaft Hypothekardarlehen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 VAG vergeben, so gelten sie zusammen als ein Wert und dürfen gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 VAG insgesamt nicht mehr als 10 vH betragen.
(6) Die Unterschiedsbeträge zwischen den Netto- und Basiswerten gemäß Abs. 3 und die Unterschiedsbeträge aus der Anwendung der Anrechnungsgrenzen gemäß Abs. 4 sind ebenso wie die Überschreitungen der Gesamtgrenzen gemäß Abs. 1 und die Überschreitungen gemäß Abs. 5 als Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen des Anrechnungskreises 1 zu erfassen.
(7) Der Ermittlung der Emittentensummengrenzen des Anrechnungskreises 2 sind die Basiswerte gemäß Abs. 3 zugrunde zu legen. Die Differenz zwischen den Basiswerten und den Werten nach Anwendung der Anrechnungsgrenzen ist als Überschreitung der Anrechnungsgrenzen des Anrechnungskreises 2 zu erfassen.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2001
§ 9 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 48/2001
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 5 Abs. 2 BGBl. II Nr. 99/2002.
III. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Berechnung der Anrechnungsgrenzen
§ 5. (1) Die Ermittlung der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 VAG hat in zwei Anrechnungskreisen zu erfolgen. Im Anrechnungskreis 1 sind die Gesamtgrenzen für einzelne Anlagegruppen gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 bis 9 VAG zu ermitteln. Im Anrechnungskreis 2 sind die Emittentensummengrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c VAG zu ermitteln. Bei Vorliegen von Genehmigungen gemäß § 79 Abs. 3 VAG treten an die Stelle der gesetzlichen die mit Bescheid genehmigten Grenzen.
(2) Vor Berechnung der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 VAG ist der Buch- oder Bilanzwert eines Vermögenswertes (Bruttowert) um die Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG, die mit diesem Vermögenswert in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, und die im Voraus verrechneten Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG zu vermindern (Nettowert). Liegt eine Genehmigung gemäß § 78 Abs. 4 VAG vor, so tritt an die Stelle des Bruttowertes der bescheidmäßig festgesetzte Wert. Dem Deckungsstock gewidmete, jedoch gemäß §§ 77 Abs. 6, 7 und 7a, 78 Abs. 1 und 4 und 79a Abs. 1 VAG nicht geeignete Werte sind nicht einzubeziehen.
(3) Für die weitere Berechnung sind die Nettowerte auf die zulässigen Emittenteneinzelgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 und 4 VAG, auf die Schuldnereinzelgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 6 VAG und auf die Einzelgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 VAG zu vermindern (Basiswert).
(4) Vor Berechnung der Gesamtgrenze gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 VAG von 30 vH sind die Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 und 5a VAG auf die Grenze gemäß § 79 Abs. 1 Z 4 VAG von 5 vH zu vermindern.
(5) Bestehen Anteils- und verbriefte Genussrechte an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 VAG und werden an diese Gesellschaft Darlehen gemäß § 78 Abs. 1 Z 15b VAG vergeben, so gelten sie zusammen als ein Wert und dürfen gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 lit. b VAG insgesamt nicht mehr als 10 vH betragen. Bestehen Kommanditeinlagen an einer Kommanditgesellschaft gemäß § 78 Abs. 1 Z 15a VAG und werden an diese Gesellschaft Darlehen gemäß § 78 Abs. 1 Z 15b VAG vergeben, so gelten sie zusammen als ein Wert und dürfen gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 lit. c VAG insgesamt nicht mehr als 10 vH betragen.
(6) Die Unterschiedsbeträge zwischen den Netto- und Basiswerten gemäß Abs. 3 und die Unterschiedsbeträge aus der Anwendung der Anrechnungsgrenzen gemäß Abs. 4 sind ebenso wie die Überschreitungen der Gesamtgrenzen gemäß Abs. 1 und die Überschreitungen gemäß Abs. 5 als Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen des Anrechnungskreises 1 zu erfassen.
(7) Der Ermittlung der Emittentensummengrenzen des Anrechnungskreises 2 sind die Basiswerte gemäß Abs. 3 zugrunde zu legen. Die Differenz zwischen den Basiswerten und den Werten nach Anwendung der Anrechnungsgrenzen ist als Überschreitung der Anrechnungsgrenzen des Anrechnungskreises 2 zu erfassen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
Sicherung des Datenbestandes
§ 6. Die Sicherung des Datenbestandes hat so zu erfolgen, daß jederzeit eine vollständige Wiedergabe aller Daten, soweit und solange sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, in schriftlicher Form oder auf einem elektronischen Datenträger möglich ist. Bei Änderungen des Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, daß die ursprünglich gespeicherten Daten unter Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar sind.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
Sonstige Vorschriften
§ 7. (1) Die Übermittlung der Aufstellungen gemäß § 2 und der Meldungen gemäß § 4 Abs. 1 hat in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.
(2) In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen und Meldungen erstrecken sowie die schriftliche Vorlage der Daten gestatten.
(3) Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
IV. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 8. Diese Verordnung gilt nicht für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß § 62 Abs. 1 und 2 VAG.
§ 9. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen zum 31. Dezember 1995 anzuwenden.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Deckungsstock-Verordnung 1994), BGBl. Nr. 82/1995, sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Meldungen von Vermögenswerten zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die nicht ein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungs-Meldeverordnung 1994), BGBl. Nr. 55/1995, sind auf die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen zum 31. Dezember 1995 nicht mehr anzuwenden.
§ 9. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen zum 31. Dezember 1995 anzuwenden.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Deckungsstock-Verordnung 1994), BGBl. Nr. 82/1995, sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Meldungen von Vermögenswerten zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die nicht ein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungs-Meldeverordnung 1994), BGBl. Nr. 55/1995, sind auf die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen zum 31. Dezember 1995 nicht mehr anzuwenden.
(3) Der § 5 sowie die Anlagen A, B, C, D, E, F, H und I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2001 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
Anlage A
```
```
Schuldverschreibungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 VAG:
```
Bezeichnung des Vermögenswertes A
```
```
Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN); ersatzweise
```
International Securities Identification Number
(ISIN) oder interne Kenn-Nummer A
```
Sitz des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß
```
ISO-Norm (Länderschlüssel - ISO-Code) A
```
Bezeichnung der depotführenden Stelle
```
(Erstverwahrer) samt Länderschlüssel - ISO-Code A
```
Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 VAG A
```
```
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit
```
derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) A
```
Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der
```
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel -
dreistelliger ISO-Code) A
```
Nominale des Zu- und/oder Abganges in der
```
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A *1)
```
Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der
```
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres
```
vorhandenen Nominale in Schilling A
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter
```
Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum
Zeitpunkt der Anschaffung -
```
Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und
```
Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger
Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses,
jeweils am Ende des Geschäftsjahres -
```
Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des
```
Geschäftsjahres in Schilling A
```
jeweils für die Bilanzierung am Ende des
```
Geschäftsjahres maßgebender Kurs und
Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des
Fremdwährungskurses -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
anteilige Zinsen gemäß § 78 Abs. 1 Z 18 VAG in
```
Schilling A
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Anlage A
```
```
Schuldverschreibungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 VAG:
```
Bezeichnung des Vermögenswertes A
```
```
Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN); ersatzweise
```
International Securities Identification Number
(ISIN) oder interne Kenn-Nummer A
```
Sitz des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß
```
ISO-Norm (Länderschlüssel - ISO-Code) A
```
Bezeichnung der depotführenden Stelle
```
(Erstverwahrer) samt Länderschlüssel - ISO-Code A
```
Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 VAG A
```
```
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit
```
derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten
Anleihen (ja/nein) A
```
Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der
```
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel -
dreistelliger ISO-Code) A
```
Nominale des Zu- und/oder Abganges in der
```
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A *1)
```
Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der
```
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres
```
vorhandenen Nominale in Schilling A
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter
```
Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum
Zeitpunkt der Anschaffung -
```
Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und
```
Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger
Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses,
jeweils am Ende des Geschäftsjahres -
```
Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des
```
Geschäftsjahres in Schilling A
```
jeweils für die Bilanzierung am Ende des
```
Geschäftsjahres maßgebender Kurs und
Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des
Fremdwährungskurses -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
anteilige Zinsen gemäß § 78 Abs. 1 Z 18 VAG in
```
Schilling A
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Bezugszeitraum: Punkt 8
ab 1. 1. 2001
§ 9 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 48/2001
Anlage A
```
```
Schuldverschreibungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 VAG:
```
Bezeichnung des Vermögenswertes A
```
```
Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN); ersatzweise
```
International Securities Identification Number
(ISIN) oder interne Kenn-Nummer A
```
Sitz des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß
```
ISO-Norm (Länderschlüssel - ISO-Code) A
```
Bezeichnung der depotführenden Stelle
```
(Erstverwahrer) samt Länderschlüssel - ISO-Code A
```
Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 VAG A
```
```
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit
```
derivativen Finanzinstrumenten und strukturierte
Anleihen im Sinne des Schreibens des Bundesministeriums
für Finanzen vom 24. Juni 1999, GZ 9000 062/5-V/10/99,
(ja/nein) A
```
Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der
```
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel -
dreistelliger ISO-Code) A
```
Nominale des Zu- und/oder Abganges in der
```
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A *1)
```
Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der
```
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres
```
vorhandenen Nominale in Schilling A
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter
```
Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum
Zeitpunkt der Anschaffung -
```
Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und
```
Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger
Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses,
jeweils am Ende des Geschäftsjahres -
```
Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des
```
Geschäftsjahres in Schilling A
```
jeweils für die Bilanzierung am Ende des
```
Geschäftsjahres maßgebender Kurs und
Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des
Fremdwährungskurses -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
anteilige Zinsen gemäß § 78 Abs. 1 Z 18 VAG in
```
Schilling A
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
Anlage B
```
```
Schuldverschreibungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2
und 3 und Abs. 4 VAG:
```
Bezeichnung des Vermögenswertes A
```
```
WKN; ersatzweise ISIN oder interne Kenn-Nummer A
```
```
Bezeichnung des Emittenten A
```
```
OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen
```
Emittenten ersatzweise interne Identnummer A
```
Sitz des Emittenten (Länderschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Bezeichnung des Erstverwahrers samt
```
Länderschlüssel - ISO-Code A
```
fundierter/nicht fundierter Vermögenswert; Pfand- und
```
Kommunalbriefe sind jedenfalls als fundierte
Vermögenswerte zu kennzeichnen A
```
notierter oder gehandelter/nicht notierter oder nicht
```
gehandelter Vermögenswert A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 und 3 VAG A
```
```
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit
```
derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) A
```
Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der
```
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
Nominale des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A *1)
```
Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der
```
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres
```
vorhandenen Nominale in Schilling A
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung
```
des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der
Anschaffung -
```
Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs
```
oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung
des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des
Geschäftsjahres -
```
Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des
```
Geschäftsjahres in Schilling A
```
jeweils für die Bilanzierung am Ende des
```
Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs
oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
anteilige Zinsen gemäß § 78 Abs. 1 Z 18 VAG in
```
Schilling A
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung A
```
Kassenobligationen der Österreichischen Kontrollbank
```
AG gemäß § 4 Abs. 3
Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz (ja/nein) A *1)
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Anlage B
```
```
Schuldverschreibungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2
und 3 und Abs. 4 VAG:
```
Bezeichnung des Vermögenswertes A
```
```
WKN; ersatzweise ISIN oder interne Kenn-Nummer A
```
```
Bezeichnung des Emittenten A
```
```
OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen
```
Emittenten ersatzweise interne Identnummer A
```
Sitz des Emittenten (Länderschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Bezeichnung des Erstverwahrers samt
```
Länderschlüssel - ISO-Code A
```
fundierter/nicht fundierter Vermögenswert; Pfand- und
```
Kommunalbriefe sind jedenfalls als fundierte
Vermögenswerte zu kennzeichnen A
```
notierter oder gehandelter/nicht notierter oder nicht
```
gehandelter Vermögenswert A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 und 3 VAG A
```
```
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit
```
derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten
Anleihen (ja/nein) A
```
Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der
```
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
Nominale des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A *1)
```
Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der
```
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres
```
vorhandenen Nominale in Schilling A
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung
```
des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der
Anschaffung -
```
Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs
```
oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung
des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des
Geschäftsjahres -
```
Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des
```
Geschäftsjahres in Schilling A
```
jeweils für die Bilanzierung am Ende des
```
Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs
oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
anteilige Zinsen gemäß § 78 Abs. 1 Z 18 VAG in
```
Schilling A
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung A
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2000)
```
```
```
-
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Bezugszeitraum: Punkt 12
ab 1. 1. 2001
§ 9 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 48/2001
Anlage B
```
```
Schuldverschreibungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2
und 3 und Abs. 4 VAG:
```
Bezeichnung des Vermögenswertes A
```
```
WKN; ersatzweise ISIN oder interne Kenn-Nummer A
```
```
Bezeichnung des Emittenten A
```
```
OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen
```
Emittenten ersatzweise interne Identnummer A
```
Sitz des Emittenten (Länderschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Bezeichnung des Erstverwahrers samt
```
Länderschlüssel - ISO-Code A
```
fundierter/nicht fundierter Vermögenswert; Pfand- und
```
Kommunalbriefe sind jedenfalls als fundierte
Vermögenswerte zu kennzeichnen A
```
notierter oder gehandelter/nicht notierter oder nicht
```
gehandelter Vermögenswert A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 und 3 VAG A
```
```
(Anm.: richtig: 12.) Gegenstand von Geschäften im
```
Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten und
strukturierte Anleihen im Sinne des Schreibens des
Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Juni 1999,
GZ 9000 062/5-V/10/99, (ja/nein) A
```
Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der
```
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
Nominale des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A *1)
```
Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der
```
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres
```
vorhandenen Nominale in Schilling A
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung
```
des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der
Anschaffung -
```
Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs
```
oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung
des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des
Geschäftsjahres -
```
Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des
```
Geschäftsjahres in Schilling A
```
jeweils für die Bilanzierung am Ende des
```
Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs
oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
anteilige Zinsen gemäß § 78 Abs. 1 Z 18 VAG in
```
Schilling A
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung A
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2000)
```
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
Anlage C
Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften und sonstige verbriefte Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 4, 5 und 15 und Abs. 4
VAG:
```
Bezeichnung des Vermögenswertes A
```
```
WKN; ersatzweise ISIN oder interne Kenn-Nummer A
```
```
Bezeichnung des Emittenten A
```
```
OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen
```
Emittenten ersatzweise interne Identnummer A
```
Sitz des Emittenten (Länderschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel
```
- ISO-Code A
```
notierter oder gehandelter/nicht notierter oder nicht
```
gehandelter Vermögenswert A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 4, 5 und 15 VAG A
```
```
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit
```
derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) A
```
Stücke (Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und
```
Genußrechtskapital) oder Nominale (Wertpapiere über
Ergänzungskapital; Wertpapiere über Genußrechtskapital,
sofern mit Anleihecharakter) am Beginn des
Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
(Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
Stücke (Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und
```
Genußrechtskapital) oder Nominale (Wertpapiere über
Ergänzungskapital; Wertpapiere über Genußrechtskapital,
sofern mit Anleihecharakter) des Zu- und/oder Abganges
in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel -
ISO-Code) A *1)
```
Stücke (Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und
```
Genußrechtskapital) oder Nominale (Wertpapiere über
Ergänzungskapital; Wertpapiere über Genußrechtskapital,
sofern mit Anleihecharakter) am Ende des
Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
(Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres
```
vorhandenen Stücke (Aktien, Wertpapiere über
Partizipations- und Genußrechtskapital) oder Nominale
(Wertpapiere über Ergänzungskapital; Wertpapiere über
Genußrechtskapital, sofern mit Anleihecharakter) in
Schilling A
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung
```
des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der
Anschaffung -
```
Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs
```
oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung
des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des
Geschäftsjahres -
```
Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des
```
Geschäftsjahres in Schilling A
```
jeweils für die Bilanzierung am Ende des
```
Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs
oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2001
§ 9 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 48/2001
Anlage C
Aktien, Partizipationsscheine, verbriefte Genussrechte, sonstige
verbriefte Forderungen und Geschäftsanteile von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a und 15 sowie
Kommanditeinlagen gemäß § 78 Abs. 1 Z 15a VAG:
```
Bezeichnung des Vermögenswertes ......................... A
```
```
WKN; ersatzweise ISIN oder interne Kenn-Nummer .......... A
```
```
Bezeichnung des Emittenten oder der Gesellschaft mit
```
beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft ..... A
```
OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen
```
Emittenten ersatzweise interne Identnummer .............. A
```
Sitz des Emittenten oder der Gesellschaft mit
```
beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft
(Länderschlüssel - ISO-Code) ............................ A
```
Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel
```
- ISO-Code .............................................. A
```
notierter oder gehandelter/nicht notierter oder nicht
```
gehandelter Vermögenswert ............................... A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) .................. A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG ......................... A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a, 15 und
```
15a VAG ................................................. A
```
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit
```
derivativen Finanzinstrumenten und strukturierte
Anleihen im Sinne des Schreibens des Bundesministeriums
für Finanzen vom 24. Juni 1999,
GZ 9000 062/5-V/10/99, (ja/nein) ........................ A
```
Stücke (Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und
```
Genussrechtskapital) oder Nominale (Wertpapiere über
Ergänzungskapital; Wertpapiere über Genussrechtskapital,
sofern mit Anleihecharakter) oder Höhe der in einem
öffentlichen Buch eingetragenen Gesellschafteranteile am
Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
(Währungsschlüssel - ISO-Code) .......................... A
```
Stücke (Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und
```
Genussrechtskapital) oder Nominale (Wertpapiere über
Ergänzungskapital; Wertpapiere über Genussrechtskapital,
sofern mit Anleihecharakter) oder Höhe der in einem
öffentlichen Buch eingetragenen Gesellschafteranteile
des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen Währung
(Währungsschlüssel - ISO-Code) .......................... A *1)
```
Stücke (Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und
```
Genussrechtskapital) oder Nominale (Wertpapiere über
Ergänzungskapital; Wertpapiere über Genussrechtskapital,
sofern mit Anleihecharakter) oder Höhe der in einem
öffentlichen Buch eingetragenen Gesellschafteranteile
am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
(Währungsschlüssel - ISO-Code) .......................... A
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges .......... -
```
```
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres
```
vorhandenen Stücke (Aktien, Wertpapiere über
Partizipations- und Genussrechtskapital) oder Nominale
(Wertpapiere über Ergänzungskapital; Wertpapiere über
Genussrechtskapital, sofern mit Anleihecharakter) oder
Höhe der in einem öffentlichen Buch eingetragenen
Gesellschafteranteile in Schilling ...................... A
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling ... A
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling ......... A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling ..... A
```
```
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung
```
des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der
Anschaffung ............................................. -
```
Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs
```
oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung
des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des
Geschäftsjahres ......................................... -
```
Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des
```
Geschäftsjahres in Schilling ............................ A
```
jeweils für die Bilanzierung am Ende des
```
Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs
oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses .... -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling ................ A *1)
```
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung ............................................. A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
Anlage D
Investmentzertifikate gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4 VAG;
Investmentzertifikate gemäß § 77 Abs. 8 Z 1 VAG (in der Abteilung fondsgebundene Lebensversicherung):
```
Bezeichnung des Vermögenswertes A
```
```
WKN; ersatzweise ISIN oder interne Kenn-Nummer A
```
```
Bezeichnung der Kapitalanlagegesellschaft A
```
```
Sitz der Kapitalanlagegesellschaft (Länderschlüssel
```
- ISO-Code) A
```
Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel
```
- ISO-Code A
```
Fonds gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 (aktienlastig)/Fonds
```
gemäß § 79 Abs. 1 Z 5 VAG (rentenlastig) -
ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß
§ 20 Abs. 2 Z 2 VAG A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 VAG - ausgenommen
```
Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG A
```
Anteile am Beginn des Geschäftsjahres A
```
```
Stückzahl der Anteile des Zu- und/oder Abganges A *1)
```
```
Anteile am Ende des Geschäftsjahres A
```
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres
```
vorhandenen Anteile in Schilling - ausgenommen
Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG A
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung
```
des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der
Anschaffung -
```
Börsenkurs bzw. errechneter Wert je Anteil und
```
Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. errechneter
Wert je Anteil unter Einbeziehung des
Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des
Geschäftsjahres -
```
Börsenwert oder errechneter Wert am Ende des
```
Geschäftsjahres in Schilling A
```
jeweils für die Bilanzierung am Ende des
```
Geschäftsjahres maßgebender Kurs bzw. errechneter Wert
je Anteil und Fremdwährungskurs oder Kurs bzw.
errechneter Wert je Anteil unter Einbeziehung des
Fremdwährungskurses -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung
gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Anlage D
Investmentzertifikate gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4 VAG; Investmentzertifikate gemäß § 77 Abs. 8 Z 1 VAG (in den Abteilungen fondsgebundene Pensionszusatz- und sonstige fondsgebundene Lebensversicherung):
```
Bezeichnung des Vermögenswertes A
```
```
WKN; ersatzweise ISIN oder interne Kenn-Nummer A
```
```
Bezeichnung der Kapitalanlagegesellschaft A
```
```
Sitz der Kapitalanlagegesellschaft (Länderschlüssel
```
- ISO-Code) A
```
Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel
```
- ISO-Code A
```
Fonds gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 (aktienlastig)/Fonds
```
gemäß § 79 Abs. 1 Z 5 VAG (rentenlastig) -
ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß
§ 20 Abs. 2 Z 2 VAG A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 VAG - ausgenommen
```
Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG A
```
Anteile am Beginn des Geschäftsjahres A
```
```
Stückzahl der Anteile des Zu- und/oder Abganges A *1)
```
```
Anteile am Ende des Geschäftsjahres A
```
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres
```
vorhandenen Anteile in Schilling - ausgenommen
Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG A
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung
```
des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der
Anschaffung -
```
Börsenkurs bzw. errechneter Wert je Anteil und
```
Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. errechneter
Wert je Anteil unter Einbeziehung des
Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des
Geschäftsjahres -
```
Börsenwert oder errechneter Wert am Ende des
```
Geschäftsjahres in Schilling A
```
jeweils für die Bilanzierung am Ende des
```
Geschäftsjahres maßgebender Kurs bzw. errechneter Wert
je Anteil und Fremdwährungskurs oder Kurs bzw.
errechneter Wert je Anteil unter Einbeziehung des
Fremdwährungskurses -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung
gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Bezugszeitraum: Punkte 6, 9, 14 und 23
ab 1. 1. 2001
§ 9 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 48/2001
Anlage D
Investmentzertifikate gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4 VAG; Investmentzertifikate gemäß § 77 Abs. 8 Z 1 VAG (in den Abteilungen fondsgebundene Pensionszusatz- und sonstige fondsgebundene Lebensversicherung):
```
Bezeichnung des Vermögenswertes A
```
```
WKN; ersatzweise ISIN oder interne Kenn-Nummer A
```
```
Bezeichnung der Kapitalanlagegesellschaft A
```
```
Sitz der Kapitalanlagegesellschaft (Länderschlüssel
```
- ISO-Code) A
```
Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel
```
- ISO-Code A
```
Fonds gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 (aktienlastig)/Fonds
```
gemäß § 79 Abs. 1 Z 5 VAG
(rentenlastig)/Immobilien-Investmentfonds gemäß
§ 79 Abs. 1 Z 7 lit. d - ausgenommen Vermögenswerte der
Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 VAG - ausgenommen
```
Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2
Z 2 VAG A
```
Anteile am Beginn des Geschäftsjahres A
```
```
Stückzahl der Anteile des Zu- und/oder Abganges A *1)
```
```
Anteile am Ende des Geschäftsjahres A
```
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres
```
vorhandenen Anteile in Schilling - ausgenommen
Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2
Z 2 VAG A
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung
```
des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der
Anschaffung -
```
Börsenkurs bzw. errechneter Wert je Anteil und
```
Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. errechneter
Wert je Anteil unter Einbeziehung des
Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des
Geschäftsjahres -
```
Börsenwert oder errechneter Wert am Ende des
```
Geschäftsjahres in Schilling A
```
jeweils für die Bilanzierung am Ende des
```
Geschäftsjahres maßgebender Kurs bzw. errechneter Wert
je Anteil und Fremdwährungskurs oder Kurs bzw.
errechneter Wert je Anteil unter Einbeziehung des
Fremdwährungskurses -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung
gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
Anlage E
Darlehen und Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und Krediten gemäß § 78 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 4 VAG:
```
Bezeichnung des Darlehens- oder Kreditschuldners A
```
```
Wohn- oder Firmensitz und Land (Länderschlüssel -
```
ISO-Code) des Darlehens- oder Kreditschuldners A
```
Bezeichnung des Landes der Belegenheit
```
(Länderschlüssel - ISO-Code) A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 7 und 8 VAG A
```
```
Besicherung (Art, Bezeichnung, Land - Länderschlüssel
```
- ISO-Code) A
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres
```
maßgebender Fremdwährungskurs -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
anteilige Zinsen gemäß § 78 Abs. 1 Z 18 VAG in
```
Schilling A
```
im voraus verrechnete Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG in
```
Schilling A
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Bezugszeitraum: Überschrift und Punkt 6
ab 1. 1. 2001
§ 9 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 48/2001
Anlage E
Darlehen, Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und
Krediten gemäß § 78 Abs. 1 Z 7 und 11 und Abs. 4 VAG:
```
Bezeichnung des Darlehens- oder Kreditschuldners A
```
```
Wohn- oder Firmensitz und Land (Länderschlüssel -
```
ISO-Code) des Darlehens- oder Kreditschuldners A
```
Bezeichnung des Landes der Belegenheit
```
(Länderschlüssel - ISO-Code) A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 7 und 11 VAG A
```
```
Besicherung (Art, Bezeichnung, Land - Länderschlüssel
```
- ISO-Code) A
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres
```
maßgebender Fremdwährungskurs -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
anteilige Zinsen gemäß § 78 Abs. 1 Z 18 VAG in
```
Schilling A
```
im voraus verrechnete Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG in
```
Schilling A
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
Anlage F
Darlehen und Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und Krediten gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 bis 11 und 13 und Abs. 4 VAG:
```
Bezeichnung des Darlehens- oder Kreditschuldners A
```
```
Wohn- oder Firmensitz und Land (Länderschlüssel -
```
ISO-Code) des Darlehens- oder Kreditschuldners A
```
OeNB-Identnummer des Darlehens- oder
```
Kreditschuldners, wenn in einer Abteilung gemäß
§ 20 Abs. 2 VAG mehr als 5 000 000 ATS an
Kapitalanlagen mit Ausnahme solcher gemäß § 78 Abs. 1
Z 1, 7 und 8 VAG beim selben Unternehmen oder Schuldner
veranlagt sind A
```
Bezeichnung des Landes der Belegenheit
```
(Länderschlüssel - ISO-Code) A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 bis 11 und 13 VAG A
```
```
Besicherung (Art, Bezeichnung, Land - Länderschlüssel
```
- ISO-Code) A
```
Darlehen im Zusammenhang mit
```
Wertpapier-Leihgeschäften A
```
Hypothekardarlehen an Objektgesellschaften gemäß § 78
```
Abs. 1 Z 15 VAG A
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres
```
maßgebender Fremdwährungskurs -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
anteilige Zinsen gemäß § 78 Abs. 1 Z 18 VAG in
```
Schilling A
```
im voraus verrechnete Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG in
```
Schilling A
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Bezugszeitraum: Überschrift, Punkte 3, 7 und 10
ab 1. 1. 2001
§ 9 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 48/2001
Anlage F
Darlehen, Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und
Krediten gemäß § 78 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15b und Abs. 4 VAG:
```
Bezeichnung des Darlehens- oder Kreditschuldners A
```
```
Wohn- oder Firmensitz und Land (Länderschlüssel -
```
ISO-Code) des Darlehens- oder Kreditschuldners A
```
OeNB-Identnummer des Darlehens- oder Kreditschuldners,
```
wenn in einer Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG mehr als
5 000 000 ATS an Kapitalanlagen mit Ausnahme solcher
gemäß § 78 Abs. 1 Z 7 und 11 VAG beim selben Unternehmen
oder Schuldner veranlagt sind A
```
Bezeichnung des Landes der Belegenheit
```
(Länderschlüssel - ISO-Code) A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15b VAG A
```
```
Besicherung (Art, Bezeichnung, Land - Länderschlüssel
```
- ISO-Code) A
```
Darlehen im Zusammenhang mit
```
Wertpapier-Leihgeschäften A
```
Darlehen an Immobilien-Objektgesellschaften gemäß
```
§ 78 Abs. 1 Z 15b VAG A
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres
```
maßgebender Fremdwährungskurs -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
anteilige Zinsen gemäß § 78 Abs. 1 Z 18 VAG in
```
Schilling A
```
im voraus verrechnete Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG in
```
Schilling A
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
Anlage G
Vorauszahlungen auf Polizzen gemäß § 78 Abs. 1 Z 12 VAG;
Vorauszahlungen auf Polizzen gemäß § 77 Abs. 8 Z 3 VAG (in der Abteilung fondsgebundene Lebensversicherung):
```
Bezeichnung des Versicherungsnehmers -
```
```
Polizzen-Nummer des Lebensversicherungsvertrages -
```
```
Bezeichnung des Landes der Belegenheit
```
(Länderschlüssel - ISO-Code) -
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 12 VAG A
```
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A *1)
```
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A *1)
```
```
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres
```
maßgebender Fremdwährungskurs -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
im voraus verrechnete Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG in
```
Schilling A *1)
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Summen bzw. Jahressummen je Währung auszuweisen.
Anlage G
Vorauszahlungen auf Polizzen gemäß § 78 Abs. 1 Z 12 VAG;
Vorauszahlungen auf Polizzen gemäß § 77 Abs. 8 Z 3 VAG (in den Abteilungen fondsgebundene Pensionszusatz- und sonstige fondsgebundene Lebensversicherung):
```
Bezeichnung des Versicherungsnehmers -
```
```
Polizzen-Nummer des Lebensversicherungsvertrages -
```
```
Bezeichnung des Landes der Belegenheit
```
(Länderschlüssel - ISO-Code) -
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 12 VAG A
```
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A *1)
```
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A *1)
```
```
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres
```
maßgebender Fremdwährungskurs -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
im voraus verrechnete Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG in
```
Schilling A *1)
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Summen bzw. Jahressummen je Währung auszuweisen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
Anlage H
Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 78 Abs. 1 Z 14 und Abs. 4 VAG:
```
Bezeichnung des Vermögenswertes (Gerichtsbezirk,
```
Katastralgemeinde, Einlagezahl und Anschrift) A
```
Belegenheit des Vermögenswertes (Länderschlüssel -
```
ISO-Code) A
```
Liegenschaftskomplex gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 VAG -
```
Angabe der zusammenhängenden anderen Liegenschaften A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 14 VAG A
```
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres
```
maßgebender Fremdwährungskurs -
```
Bilanzwert der Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG am
```
Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges der
```
Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG -
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges der Schulden gemäß
```
§ 77 Abs. 5 VAG in Schilling A *1)
```
Bilanzwert der Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG am Ende
```
des Geschäftsjahres in Schilling A
```
für die Bilanzierung der Schulden gemäß § 77 Abs. 5
```
VAG am Ende des Geschäftsjahres maßgebender
Fremdwährungskurs -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Bezugszeitraum: Punkte 3, 12 bis 19
ab 1. 1. 2001
§ 9 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 48/2001
Anlage H
Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 78 Abs. 1 Z 14 und Abs. 4 VAG:
```
Bezeichnung des Vermögenswertes (Gerichtsbezirk,
```
Katastralgemeinde, Einlagezahl und Anschrift) A
```
Belegenheit des Vermögenswertes (Länderschlüssel -
```
ISO-Code) A
```
Liegenschafskomplex gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 lit. a VAG
```
- Angabe der zusammenhängenden anderen Liegenschaften A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 14 VAG A
```
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres
```
maßgebender Fremdwährungskurs -
```
Zeitwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
```
gemäß § 81h Abs. 4 Z 1 VAG A
```
Bilanzwert der Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG am
```
Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges der
```
Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG A
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges der Schulden
```
gemäß § 77 Abs. 5 VAG in Schilling A *1)
```
Bilanzwert der Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG am Ende
```
des Geschäftsjahres in Schilling A
```
für die Bilanzierung der Schulden gemäß § 77 Abs. 5
```
VAG am Ende des Geschäftsjahres maßgebender
Fremdwährungskurs -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
Anlage I
Guthaben und laufende Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 und Abs. 4 VAG; Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 77 Abs. 8 Z 2 VAG (in der Abteilung fondsgebundene Lebensversicherung):
```
Bankkonto-/Einlagebuch-Nummer A
```
```
Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstituts A
```
```
OeNB-Identnummer des kontoführenden Kreditinstituts;
```
bei ausländischen Kreditinstituten interne Identnummer A
```
Bezeichnung des Landes des kontoführenden
```
Kreditinstituts (Länderschlüssel - ISO-Code) A
```
Verwahrungsort des Einlagebuches (Länderschlüssel -
```
ISO-Code) A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 VAG A
```
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres
```
maßgebender Fremdwährungskurs -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung
gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Anlage I
Guthaben und laufende Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 und Abs. 4 VAG; Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 77 Abs. 8 Z 2 VAG (in den Abteilungen fondsgebundene Pensionszusatz- und sonstige fondsgebundene Lebensversicherung):
```
Bankkonto-/Einlagebuch-Nummer A
```
```
Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstituts A
```
```
OeNB-Identnummer des kontoführenden Kreditinstituts;
```
bei ausländischen Kreditinstituten interne Identnummer A
```
Bezeichnung des Landes des kontoführenden
```
Kreditinstituts (Länderschlüssel - ISO-Code) A
```
Verwahrungsort des Einlagebuches (Länderschlüssel -
```
ISO-Code) A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 VAG A
```
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres
```
maßgebender Fremdwährungskurs -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung
gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Bezugszeitraum: Überschrift, Punkte 8 und 15
ab 1. 1. 2001
§ 9 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 48/2001
Anlage I
Guthaben und laufende Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 78
Abs. 1 Z 16 und 17 und Abs. 4 VAG; Guthaben bei Kreditinstituten
gemäß § 77 Abs. 8 Z 2 VAG (in den Abteilungen fondsgebundene
Pensionszusatz- und sonstige fondsgebundene Lehensversicherung):
```
Bankkonto-/Einlagebuch-Nummer A
```
```
Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstituts A
```
```
OeNB-Identnummer des kontoführenden Kreditinstituts;
```
bei ausländischen Kreditinstituten interne Identnummer A
```
Bezeichnung des Landes des kontoführenden
```
Kreditinstituts (Länderschlüssel - ISO-Code) A
```
Verwahrungsort des Einlagebuches (Länderschlüssel -
```
ISO-Code) A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 und 17 VAG A
```
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres
```
maßgebender Fremdwährungskurs -
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
```
Genehmigung - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen
gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG A
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
Anlage J
```
```
Kassenbestände gemäß § 78 Abs. 1 Z 17 VAG:
```
Bezeichnung des Verwahrungsortes (Länderschlüssel
```
- ISO-Code) A
```
Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
```
```
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
```
```
Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 17 VAG A
```
```
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
```
```
Betrag des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
```
```
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
```
```
Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
```
```
für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres
```
maßgebender Fremdwährungskurs -
```
```
*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.
Anlage K
Vermögenswerte gemäß § 1 Abs. 3, Anlagegruppe „00'':
Bei Vermögenswerten dieser Anlagegruppe sind die zutreffenden Mindestangaben der Anlagen A bis J aufzuzeichnen.
Anlage K
Vermögenswerte gemäß § 1 Abs. 2, Anlagegruppe "00":
Bei Vermögenswerten dieser Anlagegruppe sind die zutreffenden Mindestangaben der Anlagen A bis J aufzuzeichnen.