Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Umrechnungder im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr1996 festgesetzt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-01-01
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 126/1998).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 118f zweiter Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung der 2. VAG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 23/1995, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 126/1998).

§ 1. Der Gegenwert der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling wird für das Jahr 1996 mit folgendem Umrechnungskurs festgesetzt: 1 ECU = 12,91 S.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 126/1998).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.