Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren betreffend die von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiete

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-12-20
Status Aufgehoben · 1996-04-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren in die von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiete in der Republik Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.

(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn sie über das Gebiet der von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen.

(3) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren aus von den bosnischen Serben kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.

§ 2. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese bewirken:

1.

eine Ausfuhr von Waren in die von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina, oder

2.

eine Ausfuhr von Waren, wenn sie über die von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, oder

3.

eine Einfuhr von Waren aus einem von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiet der Republik Bosnien und Herzegowina.

§ 3. (1) Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1995 finden, unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen, keine Anwendung.

(2) Von der Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung sind ausgenommen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die Tatbestände und Waren zum Gegenstand haben, welche den nachstehenden Bestimmungen unterliegen:

1.

Art. 2 bis 10, 27 und 28 (ausgenommen Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften), 45 bis 49, 110 bis 119 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105, S. 1 (Zollbefreiungsverordnung),

2.

§§ 89 bis 91, erforderlichenfalls in Verbindung mit § 86 Abs. 2, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994,

3.

Beförderungsmittel, Umschließungen, Verpackungs-, Schutz- und Lademittel sowie persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden, die gemäß Artikel 185 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302, S. 1, (Zollkodex), als Rückwaren einfuhrabgabenfrei sind,

4.

Art. 237 und 684 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253, S. 1 (Zollkodex-Durchführungsverordnung),

5.

Art. 3 Abs. 2 lit. a, b und d der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Jänner 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. EG Nr. L 16, S. 19,

6.

die Überführung in ein Versandverfahren bei Hilfslieferungen in der Durchfuhr und die anschließende Wiederausfuhr, für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmittel,

7.

die Überführung in ein Versandverfahren und die anschließende Wiederausfuhr von Waren, die durch Österreich durchgeführt werden und für die der Anmelder über eine Genehmigung des vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf Grund der Resolution 724 (1991) betreffend Jugoslawien eingerichteten Komitees verfügt,

8.

die Überführung in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung und die anschließende Wiederausfuhr für Beförderungsmittel der Positionen 8703 und 8711 der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987, ABl. EG Nr. L 256, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung) zum privaten Gebrauch und für Eisenbahnfahrzeuge,

9.

die Ein- und Ausfuhr im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen, insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(3) Sofern sich Abs. 2 nur auf die Einfuhr bezieht, gelten diese Bestimmungen, ausgenommen die in der Ziffer 1 angeführten Art. 27 und 28 der Zollbefreiungsverordnung, sinngemäß auch für die Ausfuhr; bei Rückwaren gelten sie auch für die vorangehende Ausfuhr und bei vorübergehender Verwendung für die Wiederausfuhr.

§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 179/1995, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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