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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die erstmalige Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Gewährung der Mutterschafprämie im Jahr 1996 (Mutterschafobergrenzen-Verordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 101 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch zur erstmaligen Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutterschafprämie).

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).

(2) Anträge auf erstmalige Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenze gemäß § 3 sind jedoch unbeschadet des Abs. 1 bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene zu stellen. In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Anträge bei den Landes-Landwirtschaftskammern zu stellen.

Antragstellung

§ 3. Anträge auf erstmalige Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenze sind unter Verwendung der von der AMA aufzulegenden Formblätter und in Verbindung mit dem Antrag auf die Mutterschafprämie für das Kalenderjahr 1996 zu stellen.

Einreichfrist

§ 4. Anträge auf erstmalige Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenze gemäß § 3 sind von den Erzeugern in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar 1996 zu stellen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der gemäß § 2 zuständigen Landwirtschaftskammer maßgebend.

Zur Verfügung stehende Menge

§ 5. Insgesamt sind höchstens 197 425 Prämienansprüche gemäß § 6 Abs. 1 erstmalig festzusetzen. Die übrigen im Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union angeführten Prämienansprüche werden der nationalen oder der zusätzlichen Reserve zugeführt. Für die Zuteilung nicht benötigte Mengen an Prämienansprüchen werden der nationalen Reserve zugeführt.

Erstmalige Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenze

§ 6. (1) Die erzeugerspezifische Obergrenze eines Erzeugers ist von der AMA nach Maßgabe der Anzahl der Mutterschafe, die die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Voraussetzungen erfüllen und für die im Kalenderjahr 1996 eine Mutterschafprämie beantragt worden ist, festzusetzen.

(2) Wird durch die Summe der Anträge aller Erzeuger die zur Verfügung stehende Menge gemäß § 5 überschritten, hat die Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenze an Erzeuger, die bereits 1995 Mutterschafprämien erhalten haben, im Ausmaß der Anzahl der Mutterschafe, für die eine Prämie im Wirtschaftsjahr 1995 gewährt wurde, zu erfolgen. Hinsichtlich aller übrigen Anträge und der über die Anzahl der Mutterschafe, für die im Wirtschaftsjahr 1995 eine Prämie gewährt wurde, hinausgehenden Anträge ist eine aliquote Festsetzung vorzunehmen. Bei der Zuteilung sind allfällige Kommastellen auf ganze Zahlen aufzurunden.

(3) Abs. 2 gilt auch unbeschadet einer Rechtsnachfolge bis zur Antragstellung.

Meldepflichten der AMA

§ 7. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu melden:

1.

die Anzahl der Anträge auf erstmalige Festsetzung von erzeugerspezifischen Obergrenzen gegliedert nach Maßgabe der Höhe der beantragten Mengen,

2.

die Anzahl der erzeugerspezifischen Obergrenzen, die im Rahmen des Verfahrens erstmalig festgesetzt wurden, gegliedert nach Maßgabe der Höhe der festgesetzten erzeugerspezifischen Obergrenzen und allenfalls anzuwendender Einkürzungsregelungen und

3.

die für die Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen Union nach den im § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.