Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Ausbilderprüfung (Ausbilderprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29d und des § 29f Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, und auf Grund des § 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird verordnet:

Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung

§ 1. Die Ausbilderprüfung erstreckt sich auf die nachstehenden Aufgabenbereiche und die dazu angegebenen Aufgabenstellungen:

1.

Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes:

a)

Analyse des Berufsbildes im Hinblick auf die Ausbildungsplanung,

b)

Erstellung einzelner sich daraus ergebender Ausbildungsziele;

2.

Ausbildungsplanung im Betrieb:

a)

Wahl und Konzeption geeigneter Ausbildungsmaßnahmen,

b)

zeitliche und organisatorische Aufteilung der Ausbildungsaktivitäten im betrieblichen Ablauf zur Erreichung der Ausbildungsziele;

3.

Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung:

a)

Grundlagen betrieblicher Ausbildungsmethodik unter besonderer Berücksichtigung aktivierender Methoden,

b)

Einsatz weiterer Mitarbeiter im Rahmen der Ausbildung,

c)

Einsatz von Ausbildungsbehelfen,

d)

Erfolgskontrolle;

4.

Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling:

a)

Aufgaben und Verantwortung des Ausbilders,

b)

Persönlichkeitsentwicklung des Lehrlings und Ausbildungserfolg,

c)

Führung und Motivation,

d)

Kommunikation und Gesprächsführung;

5.

Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, den Arbeitnehmerschutz, das Arbeitsverfassungsgesetz in Zusammenhang mit der Berufsausbildung sowie die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem; aus Beispielsfällen der Ausbildungspraxis sich ergebende einschlägige Fragen.

Ansuchen um Zulassung zur Ausbilderprüfung

§ 2. Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 29a Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Fällen im Interesse des Prüfungswerbers unterschritten werden, sofern dadurch der organisatorische Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird.

Ladung zur Ausbilderprüfung

§ 3. Wenn der Prüfungswerber zur Ausbilderprüfung zugelassen worden ist, ist er spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Ausbilderprüfung zu laden. Im Einzelfall kann im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. In der Ladung sind den Prüfungswerbern Zeit und Ort der Ausbilderprüfung, die Aufgabenbereiche der Prüfung (§ 1) sowie jene Unterlagen und Behelfe, die er für die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungskommission

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 29b Abs. 1 BAG).

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entweder

a)

eine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des § 34a BAG abgeschlossen haben oder

b)

eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis aufweisen (§ 29b Abs. 2 BAG).

(3) Im Einzelfall sind von der Prüfertätigkeit ausgeschlossen:

1.

Der Arbeitgeber des Prüflings,

2.

Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,

3.

Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung wie der Prüfling beschäftigt sind,

4.

Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(4) Ob Ausschließungsgründe für Prüfer vorliegen, ist nach Tunlichkeit vom Landeshauptmann, spätestens aber vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen und festzustellen.

Prüfungstaxe

§ 5. (1) Der Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 3 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, und ab 1. Jänner 1997 4 vH des bezeichneten Gehaltes, jeweils einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, beträgt.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages.

(3) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann in folgenden Fällen zur Gänze zurückzuerstatten:

1.

Wenn er zur Prüfung nicht zugelassen worden ist,

2.

wenn er spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben hat, vom Prüfungstermin zurückzutreten (Datum des Poststempels), oder

3.

wenn er nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Prüfungstaxe

§ 5. (1) Der Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, beträgt.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages.

(3) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann in folgenden Fällen zur Gänze zurückzuerstatten:

1.

Wenn er zur Prüfung nicht zugelassen worden ist,

2.

wenn er spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben hat, vom Prüfungstermin zurückzutreten (Datum des Poststempels), oder

3.

wenn er nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

§ 6. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben vom Landeshauptmann eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 0,75 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, und ab 1. Jänner 1997 1 vH des bezeichneten Gehaltes, jeweils einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Der Gesamtbetrag ist auf einen durch 10 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund ihrer Prüfertätigkeit Fahrtkosten erwachsen, die über den jeweiligen Ortstarif des öffentlichen Verkehrsmittels hinausgehen, so sind diese in der Höhe der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (zweite Klasse) vom Landeshauptmann zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Mitgliedern der Prüfungskommission anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen.

(3) Wenn Mitglieder der Prüfungskommission wegen der Prüfertätigkeit außerhalb ihres Wohnsitzes übernachten müssen, sind die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft vom Landeshauptmann zu ersetzen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Auszahlung der Entschädigungen an die Mitglieder der Prüfungskommission ohne unnötigen Aufschub zu veranlassen.

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

§ 6. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben vom Landeshauptmann eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2002 18,90 Euro und ab 1. Jänner 2003 1 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag.

(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund ihrer Prüfertätigkeit Fahrtkosten erwachsen, die über den jeweiligen Ortstarif des öffentlichen Verkehrsmittels hinausgehen, so sind diese in der Höhe der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (zweite Klasse) vom Landeshauptmann zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Mitgliedern der Prüfungskommission anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen.

(3) Wenn Mitglieder der Prüfungskommission wegen der Prüfertätigkeit außerhalb ihres Wohnsitzes übernachten müssen, sind die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft vom Landeshauptmann zu ersetzen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Auszahlung der Entschädigungen an die Mitglieder der Prüfungskommission ohne unnötigen Aufschub zu veranlassen.

Zuhörer bei der Prüfung

§ 7. (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.

(2) Personen, bei denen ein berufliches Interesse jedenfalls anzunehmen ist, sind:

1.

Prüfungswerber vor Antritt zur Prüfung innerhalb der nächsten drei Monate oder beim nächsten Prüfungstermin,

2.

Berufsberater,

3.

Lehrlingswarte.

(3) Die für die Berufsausbildung zuständigen Beamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des jeweiligen Amtes der Landesregierung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates und der Landes-Berufsausbildungsbeiräte haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.

Prüfungsvorgang

§ 8. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu überwachen und die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Vorbereitung auf das Fachgespräch gemäß Abs. 4 kann ein Mitglied der Prüfungskommission beauftragt werden.

(2) Der Prüfling hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission über Aufforderung bei sonstigem Ordnungsverstoß seine Identität nachzuweisen.

(3) Wenn ein Prüfling verspätet erscheint, ist er vom Vorsitzenden dann zur Prüfung zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch möglich ist und der Prüfling glaubhaft macht, daß sein verspätetes Erscheinen ohne sein Verschulden erfolgt ist. Andernfalls ist der Prüfling von der Prüfung durch die Prüfungskommission zurückzuweisen und darüber in der Prüfungsniederschrift Bericht zu legen.

(4) Dem Prüfling ist unter Bedachtnahme auf sein berufliches Herkommen eine Aufgabe aus der Ausbildungspraxis unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche des § 1 Z 1 bis 3 schriftlich zu stellen und eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten einzuräumen. Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich zu stellen. Die zulässigen Arbeitsbehelfe zur Vorbereitung sind bekanntzugeben. Auf die Folgen der Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe (Abs. 7) ist hinzuweisen.

(5) Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Abs. 4 ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der dem Prüfling schriftlich gestellten Aufgaben durchzuführen; die Aufgabenbereiche gemäß § 1 Z 4 und 5 sind in das Fachgespräch miteinzubeziehen.

(6) Das Fachgespräch soll in der Regel nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(7) Wenn ein Prüfling versucht, den Prüfungserfolg durch Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe zu beeinflussen, ist er vom Vorsitzenden bzw. von dem die Vorbereitung auf das Fachgespräch beaufsichtigenden Mitglied der Prüfungskommission zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße und der Verwarnungen über den Ausschluß von der weiteren Prüfung zu beschließen.

Beurteilung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 9. (1) Bei der nach Beendigung der Prüfung von der Prüfungskommission vorzunehmenden Beurteilung des Prüfungsergebnisses ist vom Verständnis des Prüflings für die Aufgaben und Probleme der betrieblichen Lehrlingsausbildung auszugehen. Hiebei ist auch eine vom Prüfling durch die Anwendung unzulässiger Mittel allenfalls erfolgte Beeinflussung des Prüfungserfolges zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungskommission hat die Leistung des Prüflings in den einzelnen Aufgabenbereichen gemäß § 1 mit folgenden Noten zu bewerten:

1.

„sehr gut“ (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben vollständig und einwandfrei gelöst wurden,

2.

„gut“ (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben nahezu vollständig und in den wichtigen Punkten gelöst wurden,

3.

„befriedigend“ (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben überwiegend und in den wesentlichen Punkten gelöst wurden,

4.

„genügend“ (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den in der Ausbildungspraxis gestellten Anforderungen entsprechen wird,

5.

„nicht genügend“ (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, daß der Prüfling den in der Ausbildungspraxis gestellten Anforderungen entsprechen wird.

(3) Die Prüfungskommission hat auf der Grundlage der für die einzelnen Aufgabenbereiche ermittelten Noten festzustellen, daß die Prüfung „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ wurde. Dies hat der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.

(4) Die Prüfung ist

1.

„mit Auszeichnung bestanden“, wenn wenigstens drei Aufgabenbereiche gemäß § 1 mit der Note „sehr gut“ und die übrigen Aufgabenbereiche mit der Note „gut“ bewertet wurden,

2.

„bestanden“, wenn kein Aufgabenbereich mit der Note „nicht genügend“ bewertet wurde,

3.

„nicht bestanden“, wenn ein oder mehrere Aufgabenbereiche mit der Note „nicht genügend“ bewertet wurden.

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