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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Lackieranlagen in gewerblichen Betriebsanlagen (Lackieranlagen-Verordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und der Kundmachung BGBl. Nr. 264/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Lackieranlagen (§ 2 Z 1) verwendet werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Lackieranlagen fest eingebaute technische Einrichtungen, in denen Beschichtungsstoffe aufgetragen, getrocknet und bzw. oder gehärtet bzw. aufgeschmolzen werden; nicht jedoch technische Einrichtungen, in denen gedruckt, druckveredelt, geklebt oder imprägniert wird;

2.

Beschichtungsstoffe flüssige bis pastenförmige oder auch pulverförmige Zubereitungen (zB Farben, Holzbeizen und Lacke), die aus Bindemitteln und gegebenenfalls zusätzlich aus Pigmenten, Farbstoffen, Füllstoffen, Lösemitteln sowie sonstigen Zusätzen bestehen;

2.1. Lösemittelarme Beschichtungsstoffe solche Beschichtungsstoffe, deren Gehalt an anderen organischen Lösemitteln als Ethanol und Propanol im auftragsfertigen Zustand insgesamt 10 Masseprozent, bei Beschichtung von Kraftfahrzeugen, metallischen Werkstoffen oder Kunststoffen insgesamt 15 Masseprozent nicht überschreitet;

2.2. Lösemittelreiche Beschichtungsstoffe solche Beschichtungsstoffe, deren Gehalt an anderen organischen Lösemitteln als Ethanol und Propanol im auftragsfertigen Zustand die in der Z 2.1. angeführten Massenprozentsätze überschreitet;

3.

organische Lösemittel bei einer Raumtemperatur von 20 Grad C und einem Normaldruck von 1013 hPa flüssige organische Verbindungen (Stoffe oder Zubereitungen) mit einem Siedepunkt von höchstens 200 Grad C, die andere Stoffe oder Zubereitungen zu lösen vermögen und während oder nach bestimmungsgemäßer Anwendung verdunsten. Reaktivlösemittel sind keine organischen Lösemittel im Sinne dieser Verordnung;

4.

Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.

§ 3. (1) Lackieranlagen müssen, wenn in ihnen mehr als 15 kg organische Lösemittel täglich im Monatsschnitt oder mehr als 2 000 kg organische Lösemittel jährlich beim Beschichten verwendet werden, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, mit einer den im Abs. 3 festgelegten Abscheidegrad aufweisenden Abluftreinigungsanlage ausgestattet sein. Bei der Ermittlung der Massenströme sind Ethanol und Propanol sowie die organischen Lösemittel in lösemittelarmen Beschichtungsstoffen nicht zu berücksichtigen.

(2) Befinden sich in einer gewerblichen Betriebsanlage mehrere Lackieranlagen, die in ihrer Gesamtheit die gemäß Abs. 1 ermittelten Massenströme überschreiten, so muß, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, die Abluft jener Lackieranlagen bzw. Lackieranlagenteile gereinigt werden, in denen lösemittelreiche Beschichtungsstoffe verwendet werden.

(3) Der im Abs. 1 angeführte Abscheidegrad der Abluftreinigungsanlage muß bei Reinigung durch Verbrennung mindestens 80%, bei sonstiger Reinigung mindestens 60% der Masse der organischen Lösemittel betragen.

(4) Über die Verwendung der nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigenden organischen Lösemittel sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage aufzubewahren.

(5) Lackieranlagen gemäß Abs. 1 oder Teile solcher Anlagen mit hochvolumigen, aber niederkonzentrierten Abluftströmen (das sind Abluftströme mit weniger als 50 mg organischen Lösemitteln je Kubikmeter Abluft) bedürfen keiner Abluftreinigungsanlage, wenn derartige hochvolumige, aber niederkonzentrierte Abluftströme technisch notwendig sind und von der Betriebsanlage mit diesen Abluftströmen nicht mehr emittiert wird als beim jährlichen Verwenden von nicht mehr als 2 000 kg organischen Lösemitteln.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.

§ 4. (1) Lackieranlagen sind derart zu betreiben, daß beispielsweise durch Einsatz lösemittelarmer oder -freier Beschichtungsstoffe, entsprechende Luftführung oder Lackauftragsverfahren in ihrer Abluft - soweit nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 eine Abluftreinigungsanlage vorhanden sein muß, in ihrer gereinigten Abluft - nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte) nicht überschritten werden:

```

1.

Staubförmige Emissionen ............................... 3 mg/m3

```

```

2.

Dämpfe organischer Lösemittel (Gesamt-C-Gehalt der

```

flüchtigen organischen Verbindungen)

```

a)

für Lackieranlagen, die nicht gemäß § 3 mit einer

```

Abluftreinigungsanlage auszustatten sind, bei einem

gemäß § 3 Abs. 1 ermittelten Massenstrom an

organischen Lösemitteln bis zu 15 kg täglich im

Monatsschnitt, aber

nicht mehr als 2 000 kg jährlich ................. 100 mg/m3

```

b)

für Lackieranlagen, die gemäß § 3 mit einer

```

Abluftreinigungsanlage auszustatten sind, bei

einem gemäß § 3 Abs. 1 ermittelten Massenstrom an

organischen Lösemitteln von mehr als 15 kg täglich

im Monatsschnitt oder mehr als 2 000 kg jährlich

aa) bei adsorptiven, absorptiven, biologischen

und sonstigen auf Abscheidung beruhenden

Reinigungsverfahren .......................... 75 mg/m3

bb) bei Reinigung durch Verbrennung .............. 30 mg/m3

```

c)

für Lackieranlagen, die gemäß § 3 mit einer

```

Abluftreinigungsanlage auszustatten sind, bei einem

gemäß § 3 Abs. 1 ermittelten Massenstrom an

organischen Lösemitteln von mehr als 10 kg

stündlich und entweder mehr als 15 kg täglich im

Monatsschnitt oder mehr als 2 000 kg jährlich

aa) bei adsorptiven, absorptiven, biologischen und

sonstigen auf Abscheidung beruhenden

Reinigungsverfahren .......................... 50 mg/m3

bb) bei Reinigung durch Verbrennung .............. 20 mg/m3

Die Massenkonzentrationen sind auf trockene Abluft bei 0 Grad C und 1013 hPa zu beziehen.

(2) In den im Abs. 1 angeführten Fällen der Reinigung durch Verbrennung darf Kohlenstoffmonoxid den Grenzwert von 100 mg/m3 und dürfen Stickstoffoxide (angegeben als NO2) den Grenzwert von 100 mg/m3, bei stickstoffhältigen Lösemitteln 150 mg/m3, nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte sind auf den unmittelbar nach der Nachverbrennungsanlage gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten, gereinigten Abluft zu beziehen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.

§ 5. (1) Die im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen nur bei Inbetriebnahme (Anfahren), Einstellung, Anpassung, Reparatur oder Wartung der Abluftreinigungsanlage überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen unumgänglich sind.

(2) Die im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung der Abluft gegeben ist (definierte Emissionsquellen).

Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.

§ 6. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat

1.

erstmals anläßlich der Aufnahme des Betriebes der Anlage Kontrollmessungen zur Einhaltung des im § 3 festgelegten Abscheidegrades und der im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte durchführen zu lassen,

2.

für Lackieranlagen mit Abluftreinigungsanlage gemäß § 3 Abs. 1 oder 2, soweit sie nicht unter Z 4 fallen, in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen Kontrollmessungen der im § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte zu veranlassen,

3.

für Lackieranlagen ohne Abluftreinigungsanlage gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen Prüfungen der Funktionstüchtigkeit der Lackieranlagen zu veranlassen und

4.

für unter § 4 Abs. 1 Z 2 lit. c fallende Lackieranlagen kontinuierliche Messungen des Gesamt-C-Gehaltes der flüchtigen organischen Verbindungen in der gereinigten Abluft oder gleichwertiger Parameter durchzuführen, wenn der Massenstrom der verwendeten Lösemittel im Jahresmittel der Betriebsstunden der Lackieranlage größer als 10 kg/h ist.

(2) Die Messungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sind entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen. Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 bzw. zur Prüfung der Funktionstüchtigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.

§ 7. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 6 sowie die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Mischungsverhältnis und Verbrauch der auftragsfertigen Beschichtungsstoffe, Größe der beschichteten Fläche) sind in einem Meßbericht festzuhalten. Die Anwendung eines in der Z 1 der Anlage zu dieser Verordnung nicht genannten Meßverfahrens ist im Meßbericht zu begründen. Die Meßberichte über die Kontrollmessungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 sind der Behörde zu übermitteln. Die Meßberichte über die Kontrollmessungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 sowie sonstige zum Nachweis der Einhaltung der im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte dienende Unterlagen sind bis zur nächsten Kontrollmessung, die Aufzeichnungen über die Messungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 mindestens drei Jahre, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.

§ 9. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 müssen

1.

dem Abs. 3 sowie den §§ 3 und 4 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 2 spätestens entsprechen

a)

mit Ablauf des 31. Dezember 2000, wenn in der Betriebsanlage jährlich nicht mehr als 5 000 kg organische Lösemittel verwendet werden,

b)

mit Ablauf des 31. Dezember 1998, wenn in der Betriebsanlage jährlich mehr als 5 000 kg organische Lösemittel verwendet werden,

2.

Kontrollmessungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 bezüglich der Grenzwerte gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 mit der Maßgabe unterzogen werden, daß der Betriebsanlageninhaber einen Auftrag zur unverzüglichen Durchführung dieser Kontrollmessungen nachweislich bis spätestens zum Ablauf von drei Monaten nach dem gemäß Z 1 lit. a bzw. lit. b für die Betriebsanlage maßgeblichen Zeitpunkt erteilt hat; mit Abschluß dieser Kontrollmessungen beginnt die erste Frist für die wiederkehrenden Funktionstüchtigkeitsprüfungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 3.

(2) Weist der Betriebsanlageninhaber bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 1996 nach, daß er in den dem Inkrafttreten der Verordnung unmittelbar vorangegangenen fünf Jahren eine mindestens achtzigprozentige Verringerung der Lösemittelemission in seiner Betriebsanlage erreicht hat, so gilt für diese Betriebsanlage Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, daß die Übergangsfrist nicht mit Ablauf des 31. Dezember 1998, sondern mit Ablauf des 31. Dezember 2000 endet.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gilt bzw. gelten anstelle

1.

des für staubförmige Emissionen im § 4 Abs. 1 Z 1 festgelegten Grenzwertes „3 mg/m3'' der Grenzwert „5 mg/m3'',

2.

des für die Emission von Dämpfen organischer Lösemittel im § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a festgelegten Grenzwertes „100 mg/m3'' der Grenzwert „150 mg/m3'', wobei eine Verdünnung der Abluft durch Luft zur Einhaltung des Grenzwertes zulässig ist,

3.

der für die Emission von Dämpfen organischer Lösemittel im § 4 Abs. 1 Z 2 lit. c festgelegten Grenzwerte „50 mg/m3'' und „20 mg/m3'' die Grenzwerte „75 mg/m3'' und „30 mg/m3''.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.

Anlage

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```

(§§ 6 und 7)

Emissionsmessungen

A. Einzelmessungen (Messungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2)

1.

Die Messungen sind nach den Regeln der Technik (für staubförmige Emissionen zB nach dem Verfahren gemäß VDI 2066, Blätter 3 und 7, für flüchtige organische Verbindungen zB nach dem Verfahren gemäß VDI 3481, Blätter 1 und 3 sowie für gasförmige Emissionen in Form von CO zB nach dem Verfahren gemäß VDI 2455, Blätter 1 und 2 sowie VDI 2459, Blätter 1 bis 7, und für gasförmige Emissionen in Form von NO2 zB nach dem Verfahren gemäß VDI 2456, Blätter 1 bis 9) unter den üblichen Betriebsbedingungen bei Verwendung des jeweils lösemittelreichsten Beschichtungsstoffes durchzuführen.

2.

Die in der Z 1 genannten VDI-Richtlinien (Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure) sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

3.

Bei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf der Lackieranlage sind mindestens drei Meßwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.

4.

Bei zeitlich ungleichmäßigem Emissionsverlauf der Lackieranlage sind mindestens drei Meßwerte (nach Möglichkeit in Form von Halbstundenmittelwerten) zu bestimmen. Jeder Meßwert muß jedoch repräsentativ für den Betriebsablauf und den Emissionsverlauf dieser Lackieranlage sein.

5.

Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn ein Meßwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Meßverfahrens den Grenzwert überschreitet.

1.

Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Meßgerät in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% der Betriebszeit der Abluftreinigungsanlage zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.

2.

Das registrierende Meßgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 6 Abs. 2 letzter Satz angeführten Personenkreis zu kalibrieren.

3.

Die Wartung des registrierenden Meßgerätes ist durch einen Sachverständigen aus dem im § 6 Abs. 2 letzter Satz angeführten Personenkreis mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen.

4.

Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres

4.1 ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Halbstundenmittelwerten eines Kalendertages gebildet, oder

4.2 mehr als 3% der Halbstundenmittelwerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder

4.3 ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.