Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
Einrichtung des Lehrberufes Berufskraftfahrer
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Berufskraftfahrer'' mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 609/1995) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer'' folgende Bestimmungen eingefügt:
```
```
Lehr- Lehrzeit Verwandter Anrechnung der Lehrzeit auf
beruf in Jahren Lehrberuf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
```
```
Berufs- 3 Kraftfahrzeug- 1. voll
kraft- elektriker
fahrer
Kraftfahrzeug- 1. voll
mechaniker
Landmaschinen- 1. voll
mechaniker
Speditionskaufmann 1. 1/2
```
1/2
```
```
```
Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen
§ 2. (1) In der Lehrberufsliste werden die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Kraftfahrzeugelektriker'' wie folgt ergänzt:
```
```
Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf
den verwandten Lehrberuf
```
```
Berufskraftfahrer 1. voll
(2) In der Lehrberufsliste werden die Bestimmungen betreffend die
Lehrberufe „Kraftfahrzeugmechaniker'' und
„Landmaschinenmechaniker'' wie folgt ergänzt:
```
```
Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf
den verwandten Lehrberuf
```
```
Berufskraftfahrer 1. voll
```
1/2
```
(3) In der Lehrberufsliste werden die Bestimmungen betreffend den
Lehrberuf „Speditionskaufmann'' wie folgt geändert:
```
```
Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf
den verwandten Lehrberuf
```
```
Berufskraftfahrer 1. 1/2
```
1/2
```
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Überprüfen der Kraftfahrzeuge auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit,
Warten der Fahrzeuge,
systematisches Erkennen und Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen sowie Beheben von einfachen Störungen,
sicheres und gewandtes Führen von Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie unter Anwenden einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewußten und rücksichtsvollen Fahrweise,
richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen im Straßenverkehr,
Behandeln der Beförderungsgüter bei der Lagerung und beim Transport,
Laden, Stauen und Sichern des Ladegutes,
Strecken- und Terminplanung,
richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und andere Vorkommnisse,
richtiges Verhalten beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einschließlich der Kenntnis der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Berufskraftfahrer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen,
```
Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe, Meßgeräte,
Prüfgeräte und einfachen Testgeräte; diese funktionsfähig
halten
```
```
```
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften
```
und Verwendungsmöglichkeiten; Grundkenntnisse der
Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Einfache berufsbezogene Einfache -
```
Fertigkeiten der berufsbezogene
Metallbearbeitung; Fertigkeiten im
Messen, Anreißen, Weichlöten,
Feilen, Sägen, Meißeln, Hartlöten,
Biegen, Richten, Gasschmelz-
Schneiden mit Schere, schweißen und
Bohren, Senken, Nieten, Elektroschweißen
Gewindeschneiden von
Hand, Schleifen
```
```
```
Kenntnis der im Betrieb - -
```
verwendeten Fahrzeuge,
Fahrzeugteile und des
Zubehörs
```
```
```
Kenntnis und Verwenden der einschlägigen -
```
Treibstoffe, Schmierstoffe, Reinigungsmittel,
Schutzmittel, Pflegemittel und
Frostschutzmittel
```
```
```
Kenntnis des Aufbaus und der Wirkungsweise -
```
der Kraftfahrzeugmotoren und der elektrischen
Kraftfahrzeuganlagen
```
```
```
Kenntnis des Fahrgestells, der Karosserie, -
```
der Lenksysteme und der Bremssysteme
```
```
```
Grundkenntnisse der - -
```
Fahrzeugwartung
```
```
```
Einfache Wartungsarbeiten an Fahrzeugen (wie Motor,
```
Auspuffanlage, Batterie, Lichtanlage, Filter, Reifen, Felgen,
Kraftübertragungsanlage, Bremsanlage)
```
```
```
Einführung in die Erkennen und Beurteilen von
```
Fehlerfeststellung Störungen, Beheben von einfachen
Störungen
```
```
```
- Grundkenntnisse -
```
über den Aufbau
und die
Wirkungsweise der
mechanischen,
hydraulischen
und pneumatischen
Systeme der
Fahrzeuge
```
```
```
- Prüfen und Feststellen der
```
Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit
und Verkehrssicherheit im
Sommerbetrieb und im Winterbetrieb
```
```
```
- Kenntnis der Behandeln von
```
Behandlung von Gütern beim
Gütern bei der Transport
Lagerung und beim
Transport,
einschließlich der
einschlägigen
Warenkunde
```
```
```
Kenntnis der Ladehilfen Kenntnis der Laden, Stauen,
```
Ladetechnik und Sichern des
der Stautechnik Ladegutes, auch
unter Verwendung
entsprechender
Geräte und
Vorrichtungen (wie
Kippeinrichtungen,
Ladebagger,
Ladebordwand,
Ladekran)
```
```
```
-
- Kenntnis über den
```
Transport
gefährlicher Güter
auf der Straße
```
```
```
Grundkenntnisse der wichtigsten -
```
Fachausdrücke für das Transportwesen
```
```
```
Grundkenntnisse über Beförderungsverträge -
```
```
```
```
Ausführen von kaufmännischen Arbeiten für den Transport
```
(kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Ausfertigen von für
den Transport erforderlichen Papieren)
```
```
```
Kenntnis des einschlägigen Zahlungsverkehrs -
```
```
```
```
- Handhaben der für die jeweilige
```
Beförderung erforderlichen Papiere
```
```
```
Lesen von Straßenkarten, Landkarten und -
```
Stadtplänen, Kenntnis der wichtigsten
inländischen und ausländischen
(europäischen) Verkehrswege
```
```
```
- Strecken- und Terminplanung
```
```
```
```
- Grundkenntnisse über die für den
```
Straßengütertransport wesentlichen
Versicherungen (Transport, Lagerung,
Fahrzeuge)
```
```
```
- Kenntnis der für das Lenken von
```
Kraftfahrzeugen erforderlichen
kraftfahrrechtlichen und
verkehrsrechtlichen Vorschriften
```
```
```
- Kenntnis der für das Lenken von
```
Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und
Sattelkraftfahrzeugen erforderlichen
kraftfahrtechnischen Vorschriften
```
```
```
-
- Lenken von
```
Lastkraftwagen
(auch über 3,5 t
Gesamtgewicht),
von
Kraftwagenzügen
und
Sattelkraft-
fahrzeugen unter
Beachtung der
einschlägigen
kraftfahrrecht-
lichen und
verkehrsrecht-
lichen
Bestimmungen
```
```
```
-
- Kenntnis und
```
Anwenden einer
praxis-
orientierten,
verkehrssicheren,
wirtschaftlichen,
umweltbewußten und
rücksichtsvollen
Fahrweise
```
```
```
-
- An- und
```
Abschleppen,
Rangieren,
Einfahren in und
Ausfahren aus
Parklücken und
Stellplätzen
```
```
```
-
- Richtiges
```
Verhalten bei
Verkehrsunfällen,
sonstigen
Zwischenfällen und
außergewöhnlichen
Situationen im
Straßenverkehr
```
```
```
-
- Erkennen und
```
Beurteilen von im
Fahrdienst sich
ankündigenden oder
auftretenden
Pannen oder
Schäden am
Fahrzeug
```
```
```
-
- Richtiges Abfassen
```
und Weitergeben
von Meldungen über
Beschädigungen,
Verletzungen und
andere
Vorkommnisse
```
```
```
-
- Richtiges
```
Verhalten im
Umgang mit
Behörden und
Kunden
```
```
```
-
- Bedienen des
```
Fahrtschreibers
oder des
Kontrollgerätes
sowie die
Benutzung der
Schaublätter,
Kenntnis des
Führens des
Fahrtenbuches
```
```
```
- Grundkenntnisse der wichtigsten
```
fremdsprachigen Fachausdrücke für das
Transportwesen
```
```
```
- Grundkenntnisse über die für den
```
Straßengütertransport wesentlichen
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts
und Handelsrechts (unter besonderer
Berücksichtigung des
Schadenersatzrechts und des
Dienstnehmerhaftpflichtrechts), der
Zollvorschriften, des Strafrechts und
des Verwaltungsstrafrechts
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Beschäftigungs- und
```
Berufsvorschriften und Beförderungsbedingungen im
Straßenverkehr
```
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
```
```
```
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