Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-01-01
Status Aufgehoben · 1998-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Berufskraftfahrer

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Berufskraftfahrer'' mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 609/1995) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer'' folgende Bestimmungen eingefügt:

```

```

Lehr- Lehrzeit Verwandter Anrechnung der Lehrzeit auf

beruf in Jahren Lehrberuf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Berufs- 3 Kraftfahrzeug- 1. voll

kraft- elektriker

fahrer

Kraftfahrzeug- 1. voll

mechaniker

Landmaschinen- 1. voll

mechaniker

Speditionskaufmann 1. 1/2

```

2.

1/2

```

```

```

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. (1) In der Lehrberufsliste werden die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Kraftfahrzeugelektriker'' wie folgt ergänzt:

```

```

Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf

den verwandten Lehrberuf

```

```

Berufskraftfahrer 1. voll

(2) In der Lehrberufsliste werden die Bestimmungen betreffend die

Lehrberufe „Kraftfahrzeugmechaniker'' und

„Landmaschinenmechaniker'' wie folgt ergänzt:

```

```

Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf

den verwandten Lehrberuf

```

```

Berufskraftfahrer 1. voll

```

2.

1/2

```

(3) In der Lehrberufsliste werden die Bestimmungen betreffend den

Lehrberuf „Speditionskaufmann'' wie folgt geändert:

```

```

Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf

den verwandten Lehrberuf

```

```

Berufskraftfahrer 1. 1/2

```

2.

1/2

```

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Überprüfen der Kraftfahrzeuge auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit,

2.

Warten der Fahrzeuge,

3.

systematisches Erkennen und Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen sowie Beheben von einfachen Störungen,

4.

sicheres und gewandtes Führen von Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie unter Anwenden einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewußten und rücksichtsvollen Fahrweise,

5.

richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen im Straßenverkehr,

6.

Behandeln der Beförderungsgüter bei der Lagerung und beim Transport,

7.

Laden, Stauen und Sichern des Ladegutes,

8.

Strecken- und Terminplanung,

9.

richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und andere Vorkommnisse,

10.

richtiges Verhalten beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einschließlich der Kenntnis der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Berufskraftfahrer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen,

```

Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe, Meßgeräte,

Prüfgeräte und einfachen Testgeräte; diese funktionsfähig

halten

```

```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften

```

und Verwendungsmöglichkeiten; Grundkenntnisse der

Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Einfache berufsbezogene Einfache -

```

Fertigkeiten der berufsbezogene

Metallbearbeitung; Fertigkeiten im

Messen, Anreißen, Weichlöten,

Feilen, Sägen, Meißeln, Hartlöten,

Biegen, Richten, Gasschmelz-

Schneiden mit Schere, schweißen und

Bohren, Senken, Nieten, Elektroschweißen

Gewindeschneiden von

Hand, Schleifen

```

```

```

4.

Kenntnis der im Betrieb - -

```

verwendeten Fahrzeuge,

Fahrzeugteile und des

Zubehörs

```

```

```

5.

Kenntnis und Verwenden der einschlägigen -

```

Treibstoffe, Schmierstoffe, Reinigungsmittel,

Schutzmittel, Pflegemittel und

Frostschutzmittel

```

```

```

6.

Kenntnis des Aufbaus und der Wirkungsweise -

```

der Kraftfahrzeugmotoren und der elektrischen

Kraftfahrzeuganlagen

```

```

```

7.

Kenntnis des Fahrgestells, der Karosserie, -

```

der Lenksysteme und der Bremssysteme

```

```

```

8.

Grundkenntnisse der - -

```

Fahrzeugwartung

```

```

```

9.

Einfache Wartungsarbeiten an Fahrzeugen (wie Motor,

```

Auspuffanlage, Batterie, Lichtanlage, Filter, Reifen, Felgen,

Kraftübertragungsanlage, Bremsanlage)

```

```

```

10.

Einführung in die Erkennen und Beurteilen von

```

Fehlerfeststellung Störungen, Beheben von einfachen

Störungen

```

```

```

11.
  • Grundkenntnisse -

```

über den Aufbau

und die

Wirkungsweise der

mechanischen,

hydraulischen

und pneumatischen

Systeme der

Fahrzeuge

```

```

```

12.
  • Prüfen und Feststellen der

```

Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit

und Verkehrssicherheit im

Sommerbetrieb und im Winterbetrieb

```

```

```

13.
  • Kenntnis der Behandeln von

```

Behandlung von Gütern beim

Gütern bei der Transport

Lagerung und beim

Transport,

einschließlich der

einschlägigen

Warenkunde

```

```

```

14.

Kenntnis der Ladehilfen Kenntnis der Laden, Stauen,

```

Ladetechnik und Sichern des

der Stautechnik Ladegutes, auch

unter Verwendung

entsprechender

Geräte und

Vorrichtungen (wie

Kippeinrichtungen,

Ladebagger,

Ladebordwand,

Ladekran)

```

```

```

15.
    • Kenntnis über den

```

Transport

gefährlicher Güter

auf der Straße

```

```

```

16.

Grundkenntnisse der wichtigsten -

```

Fachausdrücke für das Transportwesen

```

```

```

17.

Grundkenntnisse über Beförderungsverträge -

```

```

```

```

18.

Ausführen von kaufmännischen Arbeiten für den Transport

```

(kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Ausfertigen von für

den Transport erforderlichen Papieren)

```

```

```

19.

Kenntnis des einschlägigen Zahlungsverkehrs -

```

```

```

```

20.
  • Handhaben der für die jeweilige

```

Beförderung erforderlichen Papiere

```

```

```

21.

Lesen von Straßenkarten, Landkarten und -

```

Stadtplänen, Kenntnis der wichtigsten

inländischen und ausländischen

(europäischen) Verkehrswege

```

```

```

22.
  • Strecken- und Terminplanung

```

```

```

```

23.
  • Grundkenntnisse über die für den

```

Straßengütertransport wesentlichen

Versicherungen (Transport, Lagerung,

Fahrzeuge)

```

```

```

24.
  • Kenntnis der für das Lenken von

```

Kraftfahrzeugen erforderlichen

kraftfahrrechtlichen und

verkehrsrechtlichen Vorschriften

```

```

```

25.
  • Kenntnis der für das Lenken von

```

Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und

Sattelkraftfahrzeugen erforderlichen

kraftfahrtechnischen Vorschriften

```

```

```

26.
    • Lenken von

```

Lastkraftwagen

(auch über 3,5 t

Gesamtgewicht),

von

Kraftwagenzügen

und

Sattelkraft-

fahrzeugen unter

Beachtung der

einschlägigen

kraftfahrrecht-

lichen und

verkehrsrecht-

lichen

Bestimmungen

```

```

```

27.
    • Kenntnis und

```

Anwenden einer

praxis-

orientierten,

verkehrssicheren,

wirtschaftlichen,

umweltbewußten und

rücksichtsvollen

Fahrweise

```

```

```

28.
    • An- und

```

Abschleppen,

Rangieren,

Einfahren in und

Ausfahren aus

Parklücken und

Stellplätzen

```

```

```

29.
    • Richtiges

```

Verhalten bei

Verkehrsunfällen,

sonstigen

Zwischenfällen und

außergewöhnlichen

Situationen im

Straßenverkehr

```

```

```

30.
    • Erkennen und

```

Beurteilen von im

Fahrdienst sich

ankündigenden oder

auftretenden

Pannen oder

Schäden am

Fahrzeug

```

```

```

31.
    • Richtiges Abfassen

```

und Weitergeben

von Meldungen über

Beschädigungen,

Verletzungen und

andere

Vorkommnisse

```

```

```

32.
    • Richtiges

```

Verhalten im

Umgang mit

Behörden und

Kunden

```

```

```

33.
    • Bedienen des

```

Fahrtschreibers

oder des

Kontrollgerätes

sowie die

Benutzung der

Schaublätter,

Kenntnis des

Führens des

Fahrtenbuches

```

```

```

34.
  • Grundkenntnisse der wichtigsten

```

fremdsprachigen Fachausdrücke für das

Transportwesen

```

```

```

35.
  • Grundkenntnisse über die für den

```

Straßengütertransport wesentlichen

Bestimmungen des bürgerlichen Rechts

und Handelsrechts (unter besonderer

Berücksichtigung des

Schadenersatzrechts und des

Dienstnehmerhaftpflichtrechts), der

Zollvorschriften, des Strafrechts und

des Verwaltungsstrafrechts

```

```

```

36.

Kenntnis der einschlägigen Beschäftigungs- und

```

Berufsvorschriften und Beförderungsbedingungen im

Straßenverkehr

```

```

```

37.

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

38.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.