Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Ausgleichsmaßnahmen für infolge der Verringerung des österreichischen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses entstandene Einkommensverluste (LUK-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über Ausgleichsmaßnahmen infolge der Verringerung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse gemäß Verordnung (EG) Nr. 1527/95 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 2921/95 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 459/96 der Kommission.
Anwendungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über Ausgleichsmaßnahmen infolge der Verringerung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse gemäß Verordnung (EG) Nr. 1527/95 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 2921/95 der Kommission, geändert durch Verordnungen (EG) Nr. 459/96 und 1137/97 der Kommission.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
Begünstigte
§ 3. Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Beihilfe werden gewährt an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (Erzeuger), die
anhand der zum Mehrfachantrag „Flächen'' 1995 vorgelegten Beilage T „Tierliste'' Rinder gehalten haben oder
mit dem Zuckerunternehmen vor dem 1. Juli 1995 einen Anbauvertrag für Zuckerrüben für das Jahr 1995 abgeschlossen haben oder
mit dem Stärkeunternehmen vor dem 31. Mai 1995 einen Anbauvertrag für Stärkeerdäpfel abgeschlossen haben.
Bemessung und Höhe der Beihilfe
§ 4. (1) Die Beihilfe bemißt sich für
die in § 3 Z 1 genannten Erzeuger anhand der im Jahr 1995 in der Beilage T „Tierliste'' zum Mehrfachantrag „Flächen'' 1995 angeführten Anzahl von Zucht- und Nutzkalbinnen sowie Stieren, Ochsen und Schlachtkalbinnen von einem Jahr bis zu einer Altersgrenze von unter zwei Jahren, höchstens jedoch für die am 1. April 1995 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder,
die in § 3 Z 2 genannten Erzeuger anhand der jeweils als A- und B-Zuckerrüben mit dem Zuckerunternehmen kontrahierten Menge,
die in § 3 Z 3 genannten Erzeuger anhand der mit dem Stärkeunternehmen kontrahierten Gesamtmenge an Stärkeerdäpfel.
(2) Die Höhe der Beihilfe beträgt im Kalenderjahr 1996
```
für die in Abs. 1 Z 1 genannten Zucht- und
```
Nutzkalbinnen ....................................... 561 S/Tier
```
für die in Abs. 1 Z 1 genannten Stiere, Ochsen
```
und Schlachtkalbinnen ............................... 366 S/Tier
```
für die in Abs. 1 Z 2 genannten Zuckerrüben Kat. A .. 4,86 S/t
```
```
für die in Abs. 1 Z 2 genannten Zuckerrüben Kat. B .. 3,- S/t
```
```
für die in Abs. 1 Z 3 genannten Stärkeerdäpfel ...... 9,96 S/t
```
(3) Die Beihilfe gemäß Abs. 2 kann im Kalenderjahr 1996 durch Mittel des Bundes um 60% erhöht werden, sofern seitens des jeweiligen Landes eine Erhöhung der Beihilfe gemäß Abs. 2 um 40% erfolgt.
(4) Die Höhe der Beihilfe gemäß Abs. 2 beträgt für die zweite Tranche zwei Drittel und für die dritte Tranche ein Drittel der im Kalenderjahr 1996 gewährten Beihilfe.
Bemessung und Höhe der Beihilfe
§ 4. (1) Die Beihilfe bemißt sich für
die in § 3 Z 1 genannten Erzeuger anhand der im Jahr 1995 in der Beilage T „Tierliste'' zum Mehrfachantrag „Flächen'' 1995 angeführten Anzahl von Zucht- und Nutzkalbinnen sowie Stieren, Ochsen und Schlachtkalbinnen von einem Jahr bis zu einer Altersgrenze von unter zwei Jahren, höchstens jedoch für die am 1. April 1995 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder,
die in § 3 Z 2 genannten Erzeuger anhand der jeweils als A- und B-Zuckerrüben mit dem Zuckerunternehmen kontrahierten Menge,
die in § 3 Z 3 genannten Erzeuger anhand der mit dem Stärkeunternehmen kontrahierten Gesamtmenge an Stärkeerdäpfel.
(2) Die Höhe der Beihilfe beträgt im Kalenderjahr 1996
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für die in Abs. 1 Z 1 genannten Zucht- und
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Nutzkalbinnen ....................................... 561 S/Tier
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für die in Abs. 1 Z 1 genannten Stiere, Ochsen
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und Schlachtkalbinnen ............................... 366 S/Tier
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für die in Abs. 1 Z 2 genannten Zuckerrüben Kat. A .. 4,86 S/t
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für die in Abs. 1 Z 2 genannten Zuckerrüben Kat. B .. 3,- S/t
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für die in Abs. 1 Z 3 genannten Stärkeerdäpfel ...... 9,96 S/t
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(3) Die Beihilfe gemäß Abs. 2 kann im Kalenderjahr 1996 durch Mittel des Bundes um 60% erhöht werden, sofern seitens des jeweiligen Landes eine Erhöhung der Beihilfe gemäß Abs. 2 um 40% erfolgt.
(4) Die Höhe der Beihilfe gemäß Abs. 2 beträgt für die zweite Tranche zwei Drittel der im Kalenderjahr 1996 gewährten Beihilfe.
Auszahlung der Beihilfe
§ 5. Die erste Tranche der Beihilfe wird bis spätestens 31. Dezember 1996, die zweite Tranche bis 30. Juni 1997 und die dritte Tranche bis 31. Dezember 1997 an die Begünstigten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in der gemäß § 4 ermittelten Höhe
im Fall des Erzeugers gemäß § 3 Z 1 auf das im Rahmen des Mehrfachantrages „Flächen'' 1995 für die Auszahlung bekanntgegebene Bankkonto,
im Falle des Erzeugers gemäß § 3 Z 2 und Z 3 im Wege des Zucker- bzw. Stärkeunternehmens (im folgenden Unternehmen)
(2) An andere als die in § 3 Z 1 bis 3 genannten Personen kann die Beihilfe nur dann ausbezahlt werden, wenn dies vom bisherigen Begünstigten schriftlich mit einem von der AMA aufgelegten Formblatt bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Auszahlungstermin bei der AMA beantragt wird. Der Antrag hat Namen und Anschrift des neuen Begünstigten, Namen und Anschrift der Kreditunternehmung sowie die Kontonummer, auf die die weiteren Beihilfentranchen überwiesen werden sollen, zu enthalten. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gestellt, werden die weiteren Beihilfentranchen mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Begünstigten oder dessen Rechtsnachfolger überwiesen. Sind mehrere Personen Rechtsnachfolger, steht diesen der Anspruch zur ungeteilten Hand zu.
Auszahlung der Beihilfe
§ 5. (1) Die erste Tranche der Beihilfe wird bis spätestens 31. Dezember 1996 und die zweite Tranche bis 30. Juni 1997 an die Begünstigten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in der gemäß § 4 ermittelten Höhe
im Fall des Erzeugers gemäß § 3 Z 1 auf das im Rahmen des Mehrfachantrages „Flächen'' 1995 für die Auszahlung bekanntgegebene Bankkonto,
im Falle des Erzeugers gemäß § 3 Z 2 und Z 3 im Wege des Zucker- bzw. Stärkeunternehmens (im folgenden Unternehmen)
(2) An andere als die in § 3 Z 1 bis 3 genannten Personen kann die Beihilfe nur dann ausbezahlt werden, wenn dies vom bisherigen Begünstigten schriftlich mit einem von der AMA aufgelegten Formblatt bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Auszahlungstermin bei der AMA beantragt wird. Der Antrag hat Namen und Anschrift des neuen Begünstigten, Namen und Anschrift der Kreditunternehmung sowie die Kontonummer, auf die die weiteren Beihilfentranchen überwiesen werden sollen, zu enthalten. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gestellt, werden die weiteren Beihilfentranchen mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Begünstigten oder dessen Rechtsnachfolger überwiesen. Sind mehrere Personen Rechtsnachfolger, steht diesen der Anspruch zur ungeteilten Hand zu.
Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 6. (1) Der Begünstigte bzw. das Unternehmen hat die Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die er gemäß den jeweils bezughabenden Prämien- und Erstattungsvorschriften wahrzunehmen hat, auch im Zusammenhang mit der Gewährung der Beihilfe zu beachten.
(2) Der Begünstigte gemäß § 3 Z 2 ist verpflichtet, den Anbauvertrag, der im Jahr 1995 mit dem Unternehmen abgeschlossen wurde, sowie die darauf bezugnehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die letzte Tranche ausgezahlt wird, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
(3) Sofern der Begünstigte oder der Beihilfeempfänger im Falle des § 5 Abs. 2 nicht in der Lage ist, die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 selbst zu erfüllen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nur unter der Bedingung, daß derjenige, der dazu in der Lage ist, diese Verpflichtungen erfüllt.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7. (1) Der Begünstigte sowie das Unternehmen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Anbauflächen zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle sonstigen Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Begünstigten bzw. dem Unternehmen zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Begünstigte bzw. das Unternehmen auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(4) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Begünstigten des Unternehmens anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(5) Sofern der Begünstigte oder der Beihilfeempfänger im Falle des § 5 Abs. 2 nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 selbst zu erfüllen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nur unter der Bedingung, daß derjenige, der dazu in der Lage ist, diese Verpflichtungen erfüllt.
(6) Die für die Marktordnungsmaßnahmen des Jahres 1995 hinsichtlich Zucker und Stärke sowie hinsichtlich des Mehrfachantrages 1995 vorgenommenen Kontrollen sind auch für die Beihilfe maßgeblich.
Meldepflicht
§ 8. Das Zuckerunternehmen und das Stärkeunternehmen haben der AMA binnen zwei Monaten nach erfolgter Überweisung der Mittel durch die AMA die Auszahlung an die Begünstigten gemäß § 3 Z 2 und 3 nachzuweisen.
Berichtspflicht
§ 9. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jeweils bis zum 31. August die Angaben, die zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2921/95 der Kommission für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind, zu übermitteln. Im Bericht sind die Anzahl der Begünstigten sowie die Summe der gewährten Ausgleichszahlungen anzuführen.
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