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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser

Geltender Text a fecha 1996-06-20

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 264/1995 und BGBl. Nr. 691/1995 wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser gemäß § 94 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Wärmedämmung mit Matten, Schläuchen, Platten, Formstücken oder dergleichen einschließlich notwendiger Unterkonstruktion und Oberflächenschutz,

2.

Kältedämmung mit Dämmstoffen an Wänden, Decken, Böden oder an Rohrleitungen, Behältern und Armaturen,

3.

Schallschutz mit Akustikplatte oder anderen geeigneten Werkstoffen,

4.

Branddämmung sowie Abschottung in Wand und Decke und

5.

Sperrung an Wänden, Decken und Böden mittels geeigneter Materialien inklusive Grundierung und Oberflächenbehandlung.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen gemäß § 4 und Fachzeichnen gemäß § 5 zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in zweieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde gemäß § 6 und Fachliche Sondervorschriften gemäß § 7 zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als eineinhalb Stunden dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Flächen-, Raum- und Gewichtsberechnungen und

2.

Fachkalkulation (Materialbedarfs- und Kostenberechnung, Preisberechnung und Anboterstellung).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat folgende Bereiche zu umfassen:

1.

Maßstäbliches Zeichnen von Dämmarbeiten im Grundriß, Aufriß und Schnitt,

2.

Zeichnen von Abwicklungen und

3.

Anfertigen von Werkzeichnungen und Details für Dämmarbeiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Aufbewahrung und Lagerung der gebräuchlichen Werk- und Hilfsstoffe,

2.

fachspezifische bauphysikalische Kunde,

3.

Konstruktionen, Dämmungen und Verkleidungssysteme,

4.

Werkzeug- und Gerätekunde (Arbeitsgeräte, Maschinen, Arbeits- und Schutzgerüste und deren Wartung) und

5.

fachliche Vorschriften (wie Bauordnungen und ÖNORMEN).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitnehmerschutzes zu stellen.