Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Handels- und Zahlungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Argentinien
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Das Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Argentinien wurde gemäß seinem Art. 16 durch Österreich mit Schreiben vom 15. Mai 1996 mit Wirkung zum 1. September 1996 gekündigt.
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