(Übersetzung)INTERNATIONALES KAKAOÜBEREINKOMMEN 1993(NR: GP XX RV 6 AB 66 S. 13. BR: 5145 AB 5149 S. 611.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-04-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 64
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 61. Die Verlängerung des

übereinkommens wird im Bundesgesetzblatt erfahrungsgemäß zu einem

späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten III 222/2001 Belgien 283/1996 Benin III 97/1999 Brasilien 283/1996, III 97/1999 Côte d’Ivoire 283/1996 Dänemark 283/1996, III 222/2001 Deutschland 283/1996, III 222/2001 Dominikanische R III 97/1999 Ecuador 283/1996 EG 283/1996, III 222/2001 Finnland 283/1996 Frankreich 283/1996, III 97/1999 Gabun 283/1996 Ghana 283/1996 Grenada 283/1996 Griechenland 283/1996, III 222/2001 Irland 283/1996, III 97/1999 Italien 283/1996, III 97/1999 Jamaika 283/1996 Japan 283/1996 Kamerun 283/1996 Luxemburg 283/1996 Malaysia 283/1996 Niederlande 283/1996, III 97/1999 Nigeria 283/1996 Norwegen 283/1996 Papua-Neuguinea 283/1996 Peru III 222/2001 Portugal 283/1996 Russische F 283/1996 São Tomé/Príncipe 283/1996 Schweden 283/1996 Schweiz 283/1996 Sierra Leone 283/1996 Slowakei 283/1996 Spanien 283/1996 Togo 283/1996 Trinidad/Tobago 283/1996 Tschechische R 283/1996 Ungarn 283/1996 Venezuela III 97/1999 Vereinigtes Königreich 283/1996, III 97/1999

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. April 1996 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist für Österreich gemäß seinem Art. 56 Abs. 4 mit 23. April 1996 provisorisch in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen: Côte d’Ivoire, Ecuador, Finnland, Jamaika, Japan, Malaysia, Nigeria, Norwegen, Papua-Neuguinea, Portugal, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik und Ungarn.

Nachstehende Staaten bzw. Organisation haben dem Generalsekretär die provisorische Anwendung des Übereinkommens notifiziert: Belgien, Brasilien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Gabun, Ghana, Grenada, Griechenland, Irland, Italien, Kamerun, Luxemburg, Niederlande, Sao Tomé und Principe, Sierra Leone, Togo, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey) und die Europäische Gemeinschaft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Internationales Kakaoübereinkommen 1993 samt Anhängen wird genehmigt und

2.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist die Kundmachung des Vertragstextes samt Anhängen in französischer, spanischer, russischer, arabischer und chinesischer Sprache dadurch vorzunehmen, daß diese Texte beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Teil Eins: Ziele und Definitionen

KAPITEL I. ZIELE

Artikel 1

Ziele

Die Ziele des Internationalen Kakaoübereinkommens 1993 (in der Folge als „dieses Übereinkommen'' bezeichnet) bestehen im Lichte der Resolution 93 (IV), der „Neuen Partnerschaft für Entwicklung'': der Verpflichtung von Cartagena und der einschlägigen, im „Geist von Cartagena'' enthaltenen Ziele, die von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommen wurden, darin,

a)

die Entwicklung und Stärkung der internationalen Zusammenarbeit in allen Bereichen der Weltkakaowirtschaft zu fördern;

b)

im Interesse aller Mitglieder zur Stabilisierung des Weltkakaomarktes beizutragen, insbesondere durch das Bemühen,

i)

eine ausgewogene Entwicklung der Weltkakaowirtschaft herbeizuführen, indem die notwendigen Anpassungen in der Produktion erleichtert und der Verbrauch gefördert werden, um auf diese Weise mittel- und langfristig ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sicherzustellen;

ii) eine ausreichende Versorgung zu angemessenen Preisen sicherzustellen, die für Produzenten und Verbraucher gleichermaßen tragbar ist;

c)

die Ausweitung des internationalen Kakaohandels zu erleichtern;

d)

die Funktionsweise der Weltkakaowirtschaft durch die Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger Statistiken und die Durchführung entsprechender Studien transparenter zu machen;

e)

die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung im Kakaobereich zu fördern;

f)

ein geeignetes Forum zur Erörterung aller die Weltkakaowirtschaft betreffenden Fragen zu schaffen.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

KAPITEL II. DEFINITIONEN

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieses Übereinkommens:

1.

bedeutet Kakao Kakaobohnen und Kakaoprodukte;

2.

bedeuten Kakaoprodukte Produkte, die ausschließlich aus Kakaobohnen hergestellt werden, wie Kakaomasse/-flüssigkeit, Kakaobutter, ungesüßtes Kakaopulver, Kakaokuchen und Kakaokerne, sowie alle sonstigen vom Rat festgelegten kakaohaltigen Produkte;

3.

bedeutet Kakaojahr den Zeitraum von zwölf Monaten beginnend mit 1. Oktober bis einschließlich 30. September;

4.

bedeutet Vertragspartei eine Regierung oder eine zwischenstaatliche Organisation wie in Artikel 4 vorgesehen, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen provisorisch oder definitiv gebunden zu sein;

5.

bedeutet Rat den in Artikel 6 genannten Internationalen Kakaorat;

6.

bezeichnet Tagespreis den repräsentativen Indikator des internationalen Kakaopreises im Sinne dieses Übereinkommens und berechnet in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 35;

7.

bedeutet Inkrafttreten, sofern es nicht näher bestimmt ist, den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen erstmalig entweder provisorisch oder definitiv in Kraft tritt;

8.

bedeutet Exportland oder exportierendes Mitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoexport, ausgedrückt in Kakaobohnenanzahl, seinen Import übersteigt. Ein Land, dessen Kakaoimport, ausgedrückt in Kakaobohnenanzahl, seinen Export übersteigt, dessen Erzeugung aber seinen Import übersteigt, kann jedoch, falls es sich dafür entscheidet, ein Exportmitglied werden;

9.

bedeutet Kakaoexport jedweden Kakao, der aus dem Zollgebiet eines Landes verbracht, und Kakaoimport jedweden Kakao, der in das Zollgebiet eines Landes verbracht wird; dabei bezieht sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Definitionen im Fall eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfaßt, auf sein gesamtes Zollgebiet;

10.

bedeutet feiner oder veredelter Kakao Kakao, der in den als Erzeugern von feinem oder veredelten Kakao bezeichneten Ländern in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 43 erzeugt wird;

11.

bedeutet Importland oder importierendes Mitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoimporte ausgedrückt in Kakaobohnenanzahl, seine Exporte übersteigt;

12.

bedeutet Mitglied eine Vertragspartei wie oben definiert;

13.

bedeutet Organisation die in Artikel 5 bezeichnete Internationale Kakaoorganisation;

14.

bedeutet produzierendes Land ein Land, das Kakao in wirtschaftlich bedeutenden Mengen anbaut;

15.

bedeutet Produktionssteuerungsplan den Plan, der in Artikel 29 vorgesehen ist als Mittel, zur Erhaltung der mittel- bis langfristigen Ausgewogenheit der Welterzeugung mit dem weltweiten Verbrauch;

16.

bedeutet Produktionssteuerungsprogramm alle Maßnahmen und Umsetzungen, die von einem exportierenden Mitglied unternommen werden, um die Ziele des in Artikel 29 festgelegten Produktionssteuerungsplans zu erreichen;

17.

bedeutet einfache beiderseitige Mehrheit die Mehrheit der von den exportierenden Mitgliedern und die Mehrheit der von den importierenden Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;

18.

bedeutet Sonderziehungsrecht (SZR) das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds;

19.

bedeutet qualifiziertes Stimmrecht eine Mehrheit von zwei

20.

bedeutet Tonne eine Masse von 1.000 Kilogramm oder 2.204,6 Pfund und bedeutet Pfund 453,597 Gramm.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Teil Zwei: Statutarische Bestimmungen

KAPITEL III. MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Mitgliedschaft in der Organisation

1.

Jede Vertragspartei ist Mitglied der Organisation.

2.

Zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation werden festgelegt, nämlich

a)

exportierende Mitglieder und

b)

importierende Mitglieder.

3.

Ein Mitglied kann zu vom Rat festzulegenden Bedingungen von einer Kategorie in die andere überwechseln.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 4

Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

1.

Jeder Bezug in diesem Übereinkommen auf „eine Regierung'' oder „Regierungen'' gilt gleichzeitig als Bezug auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede zwischenstaatliche Organisation, die für die Verhandlung, den Abschluß und die Durchführung internationaler Übereinkommen, insbesondere von Rohstoffübereinkommen, verantwortlich ist. Entsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der provisorischen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezug auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der provisorischen Anwendung oder auf den Beitritt durch die zwischenstaatlichen Organisationen.

2.

Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht ausüben.

3.

Diese Organisationen können an den Beratungen des Exekutivausschusses über Angelegenheiten teilnehmen, die in ihre Zuständigkeit fallen.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

KAPITEL IV: ORGANISATION UND VERWALTUNG

Artikel 5

Errichtung, Amtssitz und Aufbau der Internationalen Kakaoorganisation

1.

Die durch das Internationale Kakaoübereinkommen 1972 *1) errichtete Internationale Kakaoorganisation bleibt bestehen, wendet dieses Übereinkommen an und überwacht seine Anwendung.

2.

Die Organisation übt ihre Tätigkeit aus

a)

durch den Internationalen Kakaorat und das Exekutivkomitee,

b)

durch den Exekutivdirektor und das sonstige Personal.

3.

Der Amtssitz der Organisation befindet sich in London, sofern der Rat durch qualifizierte Abstimmung nichts anderes beschließt.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 455/1973

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 6

Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats

1.

Das höchste Organ der Organisation ist der Internationale Kakaorat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt.

2.

Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten und auf seinen Wunsch hin auch durch einen oder mehrere Stellvertreter vertreten. Jedes Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten oder seine Stellvertreter bestellen.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 7

Rechte und Befugnisse des Rates

1.

Der Rat vollzieht alle Rechte und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Befugnisse, die zur Anwendung der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.

2.

Der Rat ist nicht befugt und gilt als von den Mitgliedern nicht ermächtigt, Verpflichtungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen; insbesondere hat er keine Befugnis zur Kreditaufnahme. Bei der Ausübung seiner Befugnis zum Abschluß von Verträgen nimmt der Rat den Wortlaut dieser Bestimmung und den des Artikels 23 derart in seine Verträge auf, daß er sie den mit dem Rat Verträge schließenden anderen Parteien zur Kenntnis bringt; durch die Unterlassung der Aufnahme dieses Wortlautes, wird der jeweilige Vertrag jedoch nicht nichtig noch steht er ultra vires der Vertragserfüllung durch den Rat entgegen.

3.

Der Rat beschließt bei qualifizierter Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschließlich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Komitees, und der Finanz- und Personalrichtlinien der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.

4.

Der Rat führt die Aufzeichnungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für geeignet hält.

5.

Der Rat kann jedwede Arbeitsgruppen, die geeignet sind, ihn bei der Durchführung seiner Aufgabe zu unterstützen, einsetzen.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 8

Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Rates

1.

Der Rat wählt für jedes Kakaojahr einen Vorsitzenden sowie einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, die durch die Organisation nicht entlohnt werden.

2.

Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte der Delegierten der exportierenden Mitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der importierenden Mitglieder gewählt und der zweite stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der Delegierten der anderen Kategorie gewählt. Diese Funktionen wechseln jedes Kakaojahr zwischen den beiden Kategorien.

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