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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Drogisten (Drogistengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 10 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (GewO 1994), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Arten des Nachweises der Befähigung für die unbeschränkte Ausübung

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des unbeschränkten Drogistengewerbes gemäß § 216 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 ist nachzuweisen durch:

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 oder 2. a) das Zeugnis über den Abschluß der Studienrichtung Pharmazie

b)

den Beleg über eine mindestens einjährige Tätigkeit im Volldienst als vertretungsberechtigter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Arten des Nachweises der Befähigung für die auf den Kleinhandel

mit Giften beschränkte Ausübung

§ 2. Die Befähigung für die Ausübung des auf den Kleinhandel mit Giften beschränkten Drogistengewerbes ist nachzuweisen:

1.

auf eine der im § 1 festgelegten Arten oder

2.

durch Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Forst- und Holzwirtschaft, Landwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschulstudienganges und

b)

eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

3.

durch Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden berufsbildenden höheren Schulen: Höhere Lehranstalt für Biochemie und Biochemische Technologie, Höhere Lehranstalt für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, Aufbaulehrgang für Berufstätige für Biochemie und Biochemische Technologie, Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik, Kolleg für Chemie - Ausbildungszweig Biochemie, Biotechnologie und Gentechnologie, Höhere Lehranstalt für Berufstätige - Aufbaulehrgang Chemie, Ausbildungsschwerpunkt Biochemie und Biochemische Technologie, Höhere Lehranstalt für Chemische Betriebstechnik, Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig Chemische Betriebstechnik, Aufbaulehrgang für Berufstätige für Chemische Betriebstechnik, Höhere Lehranstalt für Technische Chemie, Kolleg Technische Chemie, Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig Technische Chemie, Kolleg für Chemie - Ausbildungszweig Technische Chemie und Umwelttechnik, Höhere Lehranstalt für Berufstätige - Aufbaulehrgang Chemie, Ausbildungsschwerpunkt Technische Chemie - Umwelttechnik und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

4.

durch Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden berufsbildenden höheren Schulen: Höhere Lehranstalt für Allgemeine Landwirtschaft, Höhere Lehranstalt für Alpenländische Landwirtschaft, Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Erwerbsgartenbau, Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig Garten- und Landschaftsgestaltung, Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft, Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau, Höhere Lehranstalt für Umwelt und Wirtschaft und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

5.

durch Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Schulen:

b)

eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

6.

durch Zeugnisse über

a)

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent und

b)

eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Neu hinzukommende Schulen

§ 3. Kommt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu den im § 2 genannten Schulen eine neue Schule oder eine neue Fachrichtung hinzu, so sind an den erfolgreichen Abschluß dieser neuen Schule oder Fachrichtung die gleichen Rechtsfolgen geknüpft, soweit die schwerpunktmäßige Ausbildung an den im § 2 genannten Schulen mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an der neuen Schule oder neuen Fachrichtung übereinstimmt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Befähigungsprüfung

§ 4. Die Prüfung besteht aus

1.

der schriftlichen Prüfung gemäß § 5,

2.

der mündlichen Prüfung gemäß § 6 und

3.

der Unternehmerprüfung gemäß § 7.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Schriftliche Prüfung

§ 5. (1) Die schriftliche Prüfung hat je zwei Prüfungsaufgaben aus folgenden Gebieten zu umfassen:

1.

Botanik,

2.

Chemie und

3.

Gesundheits- und Ernährungslehre.

(2) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Mündliche Prüfung

§ 6. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2 und Abs. 4).

(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Drogisten erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Drogenkunde,

2.

Arzneimittelkunde,

3.

Chemikalienkunde,

4.

Nomenklatur,

5.

Gesundheits- und Ernährungslehre und

6.

Toxikologie, Arbeitshygiene, Unfallverhütung und Gegenmaßnahmen bei Unfällen.

(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Drogisten erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Arzneimittelrecht,

2.

Chemikalienrecht einschließlich Giftrecht,

3.

Rechtsvorschriften betreffend Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenschutzmittel und

4.

Lebensmittelrecht.

(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Unternehmerprüfung

§ 7. (1) Auf die Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Der Nachweis der Unternehmerprüfung entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 8 der Unternehmerprüfungsordnung erfüllt sind.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

1.

zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Satz GewO 1994, die das Gewerbe der Drogisten als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und

2.

zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß ein in der Sanitätsverwaltung tätiger Arzt oder Pharmazeut sein. Das zweite Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.

(3) Besitzt keines der Mitglieder der Prüfungskommission die Befähigung zur Abnahme der Unternehmerprüfung, ist ein weiteres Mitglied mit dieser Befähigung zu bestellen. Dieses Mitglied ist der Prüfung nicht beizuziehen, wenn die Unternehmerprüfung entfällt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 9. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 4 festzusetzen.

(2) Der Landeshauptmann hat zu veranlassen, daß der Prüfungstermin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 10. Zur Prüfung gemäß § 4 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:

1.

a) den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschulstudienganges und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Chemie liegt und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer berufsbildenden mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Chemie liegt und

b)

eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

4.

a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Drogist, Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Chemielaborant, Chemiewerker, Schädlingsbekämpfer, Textilreiniger und

b)

eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 11. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1.

Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,

2.

die erforderlichen Zeugnisse gemäß § 10 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4.

gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und

5.

im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

§ 12. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

1.

Zeit und Ort der Prüfung,

2.

die Gegenstände der Prüfung und

3.

gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.

Prüfungsgebühr

§ 13. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 4 eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A/1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 2 und 3 ergebenden Höhe für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 13. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 4 eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A/1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag

aufzurunden.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 2 und 3 ergebenden Höhe für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 14. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 15. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin gemäß § 9 die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder

3.

an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungszeugnis

§ 16. Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Februar 1980, BGBl. Nr. 130, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 66/1988 außer Kraft.

(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 1 der im Abs. 1 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 nach der im Abs. 1 genannten Verordnung abgelegt werden.

(3) Auf Prüfungen, deren Termin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anberaumt ist, ist weiterhin die im Abs. 1 genannte Verordnung anzuwenden.

(4) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Drogisten, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 dieser Verordnung.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Februar 1980, BGBl. Nr. 130, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 66/1988 außer Kraft.

(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 1 der im Abs. 1 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 nach der im Abs. 1 genannten Verordnung abgelegt werden.

(3) Auf Prüfungen, deren Termin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anberaumt ist, ist weiterhin die im Abs. 1 genannte Verordnung anzuwenden.

(4) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Drogisten, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 dieser Verordnung.

(5) § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getreten.

Anlage

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(§ 16)

Amt der ............................................. Landesregierung

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Geschäftszahl:

Prüfungszeugnis

....................................................................

(Vor- und Familienname)

geboren am .................................. in ...................

hat sich am ................................. der

PRÜFUNG

zum Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Drogisten gemäß § 216 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 entsprechend der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Drogisten, BGBl. Nr. 712/1996, unterzogen und diese Prüfung laut Beschluß der Prüfungskommission

einstimmig/mehrstimmig 1) mit Auszeichnung 1) bestanden Prüfungsteil Unternehmerprüfung einstimmig/mehrstimmig 1) mit Auszeichnung bestanden 1) nicht bestanden *1)

entfallen gemäß § 23 Abs. 2 GewO 1994 1) nicht angetreten 1) Prüfungsteil Ausbilderprüfung mit Auszeichnung bestanden 1) bestanden 1)

entfallen gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994 *1)

.................................., am .............................

Amtssiegel Für den Landeshauptmann:

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```

*1) Nichtzutreffendes streichen