Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung des Wifi-Österreich
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:
§ 1. Das Wifi-Österreich (Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich) mit Sitz in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von
Qualitätsbeauftragten in kleinen und mittleren Unternehmen und internen Auditoren
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.