Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996) (CELEX-Nr.: 395L0016, 395L0216, 389L0655 und 395L0063)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 69 und des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des II. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,
der §§ 33 bis 35, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird hinsichtlich des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, des Abschnittes III und der §§ 27, 28 und 29 vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, unterliegende Betriebe und Tätigkeiten handelt, auf Grund des § 132 Abs. 3 Z 6 ASchG, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich um dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegende Betriebe und Tätigkeiten handelt, auf Grund des § 132 Abs. 2 ASchG, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst,
GLIEDERUNG:
I. ABSCHNITT
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE ........................§ 1-§ 2
Geltungsbereich ..................................... § 1
Begriffsbestimmungen ................................ § 2
II. ABSCHNITT
INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN .....................§ 3-§ 15
```
TEIL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
```
Geltungsbereich ..................................... § 3
Maßnahmen beim Ausstellen ........................... § 4
```
TEIL 2: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
```
Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen .................. § 5
Grundlegende Sicherheitsanforderungen ............... § 6
Technische Dokumentation ............................ § 7
Betriebsanleitung ................................... § 8
Konformitätsbewertung ...............................§ 9-§ 10
- Sicherheitsbauteile ............................. § 9
- Aufzüge ......................................... § 10
Übereinstimmungserklärung ........................... § 11
CE-Kennzeichnung .................................... § 12
```
TEIL 3: ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE UND FÜR
```
SICHERHEITSBAUTEILE .........................§ 13-§ 15
Mindestkriterien .................................... § 13
Liste ............................................... § 14
Entscheidungen und Rechtsbehelfe .................... § 15
III. ABSCHNITT
EINBAU, WARTUNG, INBETRIEBNAHME UND PRÜFUNG VON
AUFZÜGEN IN GEWERBLICHEN BETRIEBSANLAGEN ............§ 16-§ 26
Geltungsbereich ..................................... § 16
```
TEIL 1: PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN ....................§ 17-§ 21
```
Vorprüfung .......................................... § 17
Abnahmeprüfung ...................................... § 18
Regelmäßige Überprüfung ............................. § 19
Betriebskontrolle ................................... § 20
Aufhebung der Sperre von Aufzügen ................... § 21
```
TEIL 2: QUALIFIZIERTE PERSONEN ......................§ 22-§ 26
```
Aufzugswärter ....................................... § 22
Betreuungsunternehmen ............................... § 23
Aufzugsführer ....................................... § 24
Aufzugsprüfer .......................................§ 25-§ 26
IV. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ..................§ 27-§ 31
ANHANG 1: GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR
DIE KONZEPTION UND DEN BAU VON AUFZÜGEN UND VON
SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGE
ANHANG 2A: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE (Muster)
ANHANG 2B: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR AUFZÜGE (Muster)
ANHANG 3: CE-KENNZEICHNUNG
ANHANG 4A: VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN
ANHANG 4B: INFORMATIVES VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUR ANNAHME
ENTSPRECHENDER HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN FÜR DIE
SACHGERECHTE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GRUNDLEGENDEN
SICHERHEITSANFORDERUNGEN WICHTIG UND HILFREICH SIND
ANHANG 5: BAUMUSTERPRÜFUNG (Modul B)
ANHANG 6: ENDABNAHME
ANHANG 7: VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN PRÜFSTELLEN FÜR
AUFZÜGE/SICHERHEITSBAUTEILE VON AUFZÜGEN
ANHANG 8: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT (Modul E)
ANHANG 9: UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE
(Modul H)
ANHANG 10: EINZELPRÜFUNG (Modul G)
ANHANG 11: KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRÜFUNG
(Modul C)
ANHANG 12: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT AUFZÜGE (Modul E)
ANHANG 13: UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG FÜR AUFZÜGE (Modul H)
ANHANG 14: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION (Modul D)
I. ABSCHNITT
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen, und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen gemäß § 2 Abs. 3 und legt fest
welche Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen zu treffen sind,
welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen, und
welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen zu erfüllen haben, bevor sie die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können.
(2) Diese Verordnung regelt im III. Abschnitt den Einbau, die Inbetriebnahme, die Wartung und die Prüfung von Aufzügen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen.
(3) Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 95/16/EG vom 29. Juni 1995, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 395L0016 (ABl. Nr. L 213 vom 7. September 1995 , S 1) und die Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit vorhandener Aufzüge, CELEX Nr. 395L0216 (ABl. Nr. L 134 vom 20. Juni 1995, S 37) umgesetzt.
Begriffe
§ 2. (1) „Aufzüge'' sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehren, der
zur Personenbeförderung,
zur Personen- und Güterbeförderung, oder
sofern der Fahrkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung
(2) Weiters gelten Aufzüge (zB Aufzüge mit Scherenhubwerk), die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, als „Aufzüge'' im Sinne der Verordnung.
(3) „Sicherheitsbauteile für Aufzüge'' sind:
Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,
Fangvorrichtungen gemäß Anhang 1 Punkt 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern,
Geschwindigkeitsbegrenzer,
a) energiespeichernde Puffer,
- entweder mit nichtlinearer Kennlinie,
- oder mit Rücklaufdämpfung,
energieverzehrende Puffer,
Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden, und
elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.
(4) „Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen'' ist
das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) an einen anderen zum Zwecke des Einbaus und der Verwendung in Österreich,
das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.
(5) Ein Aufzug gilt mit dem Zeitpunkt als in Verkehr gebracht, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer zur Verfügung stellt.
(6) Als Inverkehrbringen gilt nicht:
das Überlassen von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen an den Auftraggeber.
(7) „Ausstellen'' ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Aufzügen oder von Sicherheitsbauteilen von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.
(8) „Montagebetrieb'' ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.
(9) „Hersteller der Sicherheitsbauteile'' ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.
(10) „Musteraufzug'' ist ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten - Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
Abs. 1. und 2 gelten als Bundesgesetz (vgl. § 98 Abs. 7, BGBl. I Nr.
70/1999)
Begriffe
§ 2. (1) „Aufzüge” sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehren, der
zur Personenbeförderung,
zur Personen- und Güterbeförderung, oder
sofern der Fahrkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung
(2) Weiters gelten Aufzüge (zB Aufzüge mit Scherenhubwerk), die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, als „Aufzüge” im Sinne der Verordnung.
(3) „Sicherheitsbauteile für Aufzüge” sind:
Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,
Fangvorrichtungen gemäß Anhang 1 Punkt 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern,
Geschwindigkeitsbegrenzer,
a) energiespeichernde Puffer,
- entweder mit nichtlinearer Kennlinie,
- oder mit Rücklaufdämpfung,
energieverzehrende Puffer,
Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden, und
elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.
(4) „Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen” ist
das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) an einen anderen zum Zwecke des Einbaus und der Verwendung in Österreich,
das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.
(5) Ein Aufzug gilt mit dem Zeitpunkt als in Verkehr gebracht, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer zur Verfügung stellt.
(6) Als Inverkehrbringen gilt nicht:
das Überlassen von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen an den Auftraggeber.
(7) „Ausstellen” ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Aufzügen oder von Sicherheitsbauteilen von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.
(8) „Montagebetrieb” ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.
(9) „Hersteller der Sicherheitsbauteile” ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.
(10) „Musteraufzug” ist ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten - Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
II. ABSCHNITT
INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN
TEIL 1:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 3. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:
Seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,
speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
Schachtförderanlagen,
Bühnenaufzüge,
in Beförderungsmittel eingebaute Aufzüge,
mit einer Maschine verbundene Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt sind,
Zahnradbahnen,
Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.