Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996) (CELEX-Nr.: 395L0016, 395L0216, 389L0655 und 395L0063)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2009-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 45
Änderungshistorie JSON API

4.2. Der Hersteller hat der zugelassenen Prüfstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßige Audits durchzuführen, um sicherzustellen, daß der Hersteller der Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Prüfstelle beim Hesteller (Anm.: richtig: Hersteller) des Sicherheitsbauteils unangemeldete Besichtigungen durchführen.

Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie hat dem Hersteller der Sicherheitsbauteile einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung zu stellen.

5.

Der Hersteller hat zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung aufzubewahren:

6.

Die zugelassene Prüfstelle hat den anderen zugelassenen Prüfstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen.

Anhang 9

```

```

zu § 9 Abs. 1 Z 3

UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE

(Modul H)

```

1.

Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem

```

der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die

Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt, sich vergewissert und

erklärt, daß die Sicherheitsbauteile die für sie geltenden

Anforderungen der Verordnung erfüllen und daß das

Sicherheitsbauteil dem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut

ist, gestattet, die Bestimmungen der Verordnung zu erfüllen.

Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter hat an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Punkt 4 zuständigen zugelassenen Prüfstelle hinzugefügt.

2.

Der Hersteller hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, die Endabnahme der Sicherheitsbauteile und die Prüfungen nach Punkt 3 zu unterhalten; er unterliegt der Überwachung nach Punkt 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller hat bei einer zugelassenen Prüfstelle seiner

Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleisten und sicherstellen, daß die Aufzüge, in die die Sicherheitsbauteile sachgemäß eingebaut sind, die Bestimmungen der Verordnung erfüllen. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die das Verfahren betreffenden Maßnahmen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen wie die Qualitätssicherung betreffende Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

3.3. Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Punkt 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Europäische Norm (EN) anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams hat über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen zu verfügen. Das Bewertungsverfahren hat auch eine Besichtigung des Herstellerwerks zu umfassen. Die Entscheidung ist dem Hersteller der Sicherheitsbauteile mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

3.4. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile hat sich zu verpflichten, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten.

Die zugelassene Prüfstelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Punkt 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie hat ihre Entscheidung dem Hersteller mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle

4.1. Die Überwachung muß gewährleisten, daß der Hersteller der Sicherheitsbauteile die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile hat der zugelassenen Prüfstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, daß der Hersteller der Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Prüfstelle beim Hersteller der Sicherheitsbauteile unangemeldete Besichtigungen durchführen.

Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie hat dem Hersteller der Sicherheitsbauteile einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung zu stellen.

5.

Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Bevollmächtigter hat zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung zu halten:

6.

Jede zugelassene Prüfstelle hat den anderen zugelassenen Prüfstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen.

7.

Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung sind in deutscher Sprache oder in einer von der zugelassenen Prüfstelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Anhang 10

```

```

zu § 10 Abs. 1 Z 4

EINZELPRÜFUNG

(Modul G)

```

1.

Die Einzelprüfung ist das Verfahren, bei dem der

```

Montagebetrieb sich vergewissert und erklärt, daß der in Verkehr gebrachte Aufzug, für den die Konformitätsbescheinigung nach Punkt 4 ausgestellt wurde, die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Der Montagebetrieb hat die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb des Aufzugs anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen.

2.

Der Montagebetrieb hat bei einer zugelassenen Prüfstelle seiner Wahl die Einzelprüfung zu beantragen. Der Antrag hat folgendes zu enthalten:

3.

Zweck der technischen Dokumentation ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung sowie das Verständnis des Entwurfs, des Einbaus und der Funktionsweise des Aufzugs zu ermöglichen.

4.

Um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung sicherzustellen, hat die zugelassene Prüfstelle die technische Dokumentation und den Aufzug zu prüfen und führt Prüfungen gemäß den in § 6 der Verordnung genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durch.

5.

Die Konformitätsbescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die Einzelprüfungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

6.

Der Montagebetrieb hat nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang zusammen mit der technischen Dokumentation eine Kopie der Konformitätsbescheinigung aufzubewahren.

Anhang 11

```

```

zu § 9 Abs. 1 Z 1

KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRÜFUNG

(Modul C)

```

1.

Die Überprüfung der Konformität mit der Bauart ist das

```

Verfahren, bei dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter sich vergewissert und erklärt, daß die Sicherheitsbauteile der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der für sie geltenden Verordnungen erfüllen sowie dem Aufzug, in den sie sachgemäß eingebaut sind, gestatten, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Verordnung zu erfüllen. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter hat an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen.

2.

Der Hersteller der Sicherheitsbauteile hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleistet.

3.

Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Bevollmächtigter hat eine Kopie der Übereinstimmungserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils aufzubewahren.

4.

Eine vom Hersteller der Sicherheitsbauteile gewählte zugelassene Prüfstelle hat in beliebigen Abständen stichprobenartige Prüfungen der Sicherheitsbauteile durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine von der zugelassenen Prüfstelle vor Ort entnommene geeignete Probe der fertiggestellten Sicherheitsbauteile ist zu untersuchen; ferner werden geeignete Prüfungen gemäß den in § 6 der Verordnung genannten Normen (EN und ÖNORMEN) oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produktion mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung sicherzustellen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Sicherheitsbauteile nicht mit diesen überein, so hat die zugelassene Prüfstelle geeignete Maßnahmen zu treffen.

5.

Die Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die stichprobenartigen Prüfungen gemäß Punkt 4 sind in deutscher Sprache oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Anhang 12


zu § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. b

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT AUFZÜGE

(Modul E)

1.

Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß die eingebauten Aufzüge der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen.

2.

Der Montagebetrieb hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Aufzugs und die Prüfungen nach Punkt 3 zu unterhalten; er unterliegt der Überwachung nach Punkt 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb hat bei einer für Aufzüge zugelassenen

Prüfstelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen. Der Antrag hat folgendes zu enthalten:

3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems ist jeder Aufzug zu prüfen. Es sind Prüfungen gemäß den in § 6 der Verordnung genannten Normen (EN oder ÖNORMEN) oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung sicherzustellen. Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a)

Qualitätsziele;

b)

organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität der Aufzüge;

c)

vor dem Inverkehrbringen durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen, zumindest aber die Prüfungen gemäß Anhang 6, Punkt 4 lit. b;

d)

Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;

e)

die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

3.3. Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es die in Punkt 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Europäische Norm (EN) anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams hat über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen zu verfügen. Das Bewertungsverfahren hat auch eine Besichtigung des Montagebetriebs und einer Baustelle zu umfassen.

Die Entscheidung ist dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Montagebetrieb hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten.

Die zugelassene Prüfstelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Punkt 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie hat ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle

4.1. Die Überwachung muß gewährleisten, daß der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Montagebetrieb hat der zugelassenen Prüfstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme- und Prüfeinrichtungen zu gewähren und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, daß der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Prüfstelle auf den Baustellen des Montagebetriebs unangemeldete Besichtigungen durchführen.

Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems und des Aufzugs zu überprüfen. Sie hat dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung zu stellen.

5.

Der Montagebetrieb hat zehn Jahre lang nach der Herstellung des Aufzugs folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung zu halten:

6.

Jede zugelassene Prüfstelle hat den anderen zugelassenen Prüfstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen.

Anhang 13

```

```

zu § 10 Abs. 1 Z 5

UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG FÜR AUFZÜGE

(Modul H)

```

1.

Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem

```

der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß die Aufzüge die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Montagebetrieb hat an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Punkt 4 zuständigen zugelassenen Prüfstelle hinzugefügt.

2.

Der Montagebetrieb hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, die Montage, den Einbau, die Endabnahme der Aufzüge und die Prüfungen nach Punkt 3 zu unterhalten und unterliegt der Überwachung nach Punkt 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb hat bei einer zugelassenen Prüfstelle

seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen.

Der Antrag hat zu enthalten:

3.2. Das Qualitätssicherungssystem hat die Übereinstimmung der Aufzüge mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung zu gewährleisten.

Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die das Verfahren betreffenden Maßnahmen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen wie die Qualitätssicherung betreffende Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

3.3. Entwurfsprüfung

Entspricht der Entwurf nicht vollständig den harmonisierten Europäischen Normen (EN), so hat die zugelassene Prüfstelle zu prüfen, ob der Entwurf im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung steht; ist dies der Fall, so ist dem Montagebetrieb eine Entwurfsprüfbescheinigung auszustellen, die die Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben enthält.

3.4. Kontrolle des Qualitätssicherungssystems

Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Punkt 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Europäische Norm (EN) anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams hat über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen zu verfügen. Das Bewertungsverfahren hat auch eine Besichtigung des Montagebetriebs und einer Baustelle zu umfassen.

Die Entscheidung ist dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

3.5. Der Montagebetrieb hat sich zu verpflichten, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Montagebetrieb hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten.

Die zugelassene Prüfstelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Punkt 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie hat ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle

4.1. Die Überwachung muß gewährleisten, daß der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Montagebetrieb hat der zugelassenen Prüfstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Montage-, Einbau-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, daß der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Prüfstelle beim Montagebetrieb und auf Baustellen, auf denen Aufzüge eingebaut werden, unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie hat dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung zu stellen.

5.

Der Montagebetrieb hat zehn Jahre lang nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Aufzugs folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung zu halten:

6.

Jede zugelassene Prüfstelle hat den anderen zugelassenen Prüfstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen.

7.

Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die zugelassene Prüfstelle ihren Sitz hat, oder in einer von der zugelassenen Prüfstelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Anhang 14


zu § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. c

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION

(Modul D)

1.

Die Qualitätssicherung Produktion ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß die Aufzüge der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Montagebetrieb hat an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine schriftliche Übereinstimmungserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Punkt 4 zuständigen zugelassenen Prüfstelle hinzugefügt.

2.

Der Montagebetrieb hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, den Einbau und die Endabnahme der Aufzüge sowie die Prüfungen gemäß Punkt 3 zu unterhalten und unterliegt der Überwachung gemäß Punkt 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb hat bei einer zugelassenen Prüfstelle

seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Aufzüge mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleisten.

Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

3.3. Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Punkt 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Europäische Norm EN 29002 anwenden, ist von der Erfüllung dieser Anforderungen auszugehen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams hat über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen zu verfügen. Das Bewertungsverfahren hat auch eine Besichtigung des Montagebetriebs zu umfassen. Die Entscheidung ist dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Montagebetrieb hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten.

Die zugelassene Prüfstelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und muß entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Punkt 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie hat ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle

4.1. Die Überwachung muß gewährleisten, daß der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Montagebetrieb hat der zugelassenen Prüfstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Montage-, Einbau-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, daß der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet. Hierüber ist ein Bericht über das Qualitätsaudit auszustellen.

4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Prüfstelle beim Montagebetrieb unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie hat dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung zu stellen.

5.

Der Montagebetrieb hat zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung zu halten:

6.

Jede zugelassene Prüfstelle hat den anderen zugelassenen Prüfstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen.

7.

Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren der Qualitätssicherung Produktion sind in deutscher Sprache oder in einer von der zugelassenen Prüfstelle akzeptierten Sprache abzufassen.

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