Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Pfirsich- und Nektarinenbäumen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Union:
Verordnung (EG) Nr. 2505/95 des Rates vom 24. Oktober 1995 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Pfirsich- und Nektarinenerzeugung, ABl. EG Nr. L 258,
Verordnung (EG) Nr. 2684/95 der Kommission vom 21. November 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2505/95 des Rates zur Sanierung der gemeinschaftlichen Pfirsich- und Nektarinenerzeugung, ABl. EG Nr. L 279.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie
§ 3. Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts bis 31. Jänner 1996 zu stellen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 4. (1) Der Beginn der Rodung ist der AMA mindestens eine Woche vorher mitzuteilen. Wird die Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies der AMA unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Der Prämienempfänger ist verpflichtet, sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Prämiengewährung beziehen, sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist.
(3) Der Prämienempfänger hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs das Betreten der Betriebsräume und der Betriebsflächen während der Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Berichtspflicht
§ 5. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
bis 31. März 1996 über die Flächen, für die Rodungsprämien beantragt worden sind,
bis 31. Juli 1996 über die Flächen, die gerodet worden sind,
(2) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jährlich vor dem 31. Mai über die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2684/95 zu berichten.
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