Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung – CEMT-VV)
Abkürzung
CEMT-VV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Genehmigungen, die nach der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingentes im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der Fassung der Resolution 92/1 samt Anhängen, der Republik Österreich zustehen (CEMT-Genehmigungen).
(2) Zur Vergabe einer CEMT-Genehmigung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.
(3) Die CEMT-Genehmigungen sind jeweils zum 1. Dezember zu vergeben und im Dezember für das Folgejahr auszugeben.
(4) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.
Voraussetzungen für die Erteilung
§ 2. (1) Die CEMT-Genehmigung wird nur einem Unternehmer erteilt, der
Inhaber einer Konzession gemäß § 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 ist und
im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit mindestens zwei der CEMT beigetretenen Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in den dem Jahr der Antragstellung vorangegangenen fünf Jahren (Beobachtungszeitraum) eine durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung, erbringt, die dem Fünffachen des Mittelwertes aller Beförderungsleistungen mit CEMT-Genehmigungen bei Fahrten mit Ziel- oder Ausgangspunkt in Nicht-EWR-Staaten, berechnet in Tonnenkilometern in diesem Beobachtungszeitraum entspricht.
(2) Bewirbt sich ein Unternehmer, dem bereits eine CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, um eine oder mehrere weitere CEMT-Genehmigungen, erhöht sich das Erfordernis der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß Abs. 1 Z 2 um jeweils 50% für jede weitere beantragte CEMT-Genehmigung.
(3) Der Unternehmer hat gleichzeitig mit der Bewerbung um eine CEMT-Genehmigung die Erfüllung der gemäß Abs. 1 Z 2 geforderten Voraussetzung durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders nachzuweisen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.
Anmeldung
§ 3. CEMT-Genehmigungen sind jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine CEMT-Genehmigung vergeben wurde, sofern sie ihren Anspruch für das Folgejahr spätestens bis 1. November jeden Jahres beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr angemeldet haben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.
Kundmachung
§ 4. Die Zahl der der Republik Österreich auf Grund der aktuellen Beschlüsse des Rates der CEMT zustehenden CEMT-Genehmigungen ist durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes kundzumachen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.
Bewerbungsverfahren
§ 5. (1) Jeder Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 kann sich schriftlich beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr um die Zuteilung einer CEMT-Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bewerben. Telegraphische oder fernschriftliche Bewerbungen (Fernschreiber, Telekopie) sind zulässig.
(2) Die Bewerbung darf nicht vor dem 1. August und nicht nach dem 1. November einlangen. Zu früh oder verspätet eingelangte Bewerbungen sind bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Bewerbung muß firmenmäßig gefertigt sein und folgende Angaben enthalten:
den Namen des Bewerbers;
den Sitz des Unternehmens und den Ort einer allfälligen weiteren Betriebsstätte;
das Datum der Bewerbung;
die Anzahl der Einzelgenehmigungen, die unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 bei Erhalt einer CEMT-Genehmigung zurückgelegt werden;
die Bestätigung gemäß § 2 Abs. 3.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.
Zurücklegungsverpflichtung
§ 6. (1) Bewerber um eine CEMT-Genehmigung haben für die Zuteilung dieser Genehmigung jedenfalls insgesamt 50 Einzelgenehmigungen (Kontingenterlaubnisse), ausgenommen solche für Grenzzonen und den Vor- und Nachlauf, für nachstehende Staaten zurückzulegen:
Republik Polen,
Republik Slowenien,
Republik Ungarn,
Slowakische Republik,
Tschechische Republik.
(2) Der Bewerber ist berechtigt, die zurückzulegenden Einzelgenehmigungen innerhalb der in Abs. 1 genannten Staaten beliebig zu wählen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.
Vergabe
§ 7. (1) Eine CEMT-Genehmigung ist an den Bewerber zu vergeben, der über die Anzahl der jedenfalls zurückzulegenden Einzelgenehmigungen gemäß § 6 Abs. 1 hinaus die meisten Einzelgenehmigungen für die im § 6 Abs. 1 angeführten Staaten zurücklegt. Weisen zwei oder mehrere Bewerber die gleiche Anzahl von zur Rücklegung angebotenen Einzelgenehmigungen auf, kommt jener Bewerber zum Zug, der die höhere durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung (§ 2 Abs. 1 Z 2) erbringt.
(2) Bei gleich hoher durchschnittlicher Jahresbeförderungsleistung (§ 2 Abs. 1 Z 2) gibt die größere Zahl der in Erzielung dieser Beförderungsleistung befahrenen CEMT-Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des EWR sind, den Ausschlag.
(3) Die durch die Rückgabe der Einzelgenehmigungen freiwerdenden Kontingenterlaubnisse sind unbeschadet der Regelung des Abs. 4 gemäß den Bestimmungen des § 9 der Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung (KVV), BGBl. Nr. 974/1994, aufzuteilen. Bei Einzelgenehmigungen, deren Vergabe gemäß § 2 Abs. 1 KVV den Landeshauptmännern übertragen wurde, fallen die zurückgelegten Einzelgenehmigungen jenem Bundesland zu, in welchem das Unternehmen, dem die CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, seinen Sitz hat.
(4) Die infolge der Neuvergabe der gemäß § 8 Abs. 2 entzogenen CEMT-Genehmigung vom neuen Inhaber der CEMT-Genehmigung gemäß § 6 zurückgelegten Einzelgenehmigungen sind auf Antrag bis zu 50% an jenen Unternehmer zu vergeben, dem die CEMT-Genehmigung entzogen wurde. Macht der Unternehmer seinen Anspruch nicht oder nicht im vollem Umfang geltend, so gilt für die Vergabe der verbleibenden Einzelgenehmigungen Abs. 3.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.
Entzug
§ 8. (1) Unterschreitet ein Unternehmer in einem Kalenderjahr die durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 um mehr als 50%, so ist dem Unternehmer dies vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist auf die Rechtsfolgen des Abs. 2 hinzuweisen.
(2) Unterschreitet der betreffende Unternehmer, an den eine Mitteilung nach Abs. 1 ergangen ist, auch im 1. Halbjahr, das unmittelbar an das Kalenderjahr anschließt, für welches gemäß Abs. 1 eine Unterschreitung der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 festgestellt wurde, dieses Erfordernis um mehr als 25%, ist diesem Unternehmer die von ihm bisher innegehabte CEMT-Genehmigung zu entziehen und die Neuvergabe dieser Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
(3) Die CEMT-Genehmigung ist auch in den Fällen einer mißbräuchlichen Verwendung zu entziehen. Eine mißbräuchliche Verwendung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Genehmigung zu mehr als 50% auf bilaterale Beförderungen mit nur einem Mitgliedstaat beschränkt ausgenützt wurde oder von einem anderen Unternehmer verwendet wurde, als jenem, auf dessen Namen sie ausgestellt wurde, oder wenn die CEMT-Genehmigung gefälscht oder verfälscht wurde.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.
Anhörungsrecht
§ 9. Vor der erstmaligen Vergabe einer CEMT-Genehmigung an einen Bewerber und dem Entzug einer CEMT-Genehmigung hat das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer unter Vorlage der Bewerbung bzw. unter Bekanntgabe der Gründe für den Entzug innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung bzw. zu dem Entzug abzugeben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.
Fahrtenberichtsheft
§ 10. (1) Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, das Fahrtenberichtsheft der CEMT zu führen. Das Fahrtenberichtsheft ist auf den Firmennamen des Unternehmers auszustellen und ist nicht übertragbar. Es ist im Fahrzeug zusammen mit der CEMT-Genehmigung mitzuführen und den zuständigen Organen der Straßenaufsicht (§ 97 StVO 1960) sowie den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Die mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Beförderungen sind im Fahrtenberichtsheft in chronologischer Reihenfolge unter Angabe des Be- und Entladeortes zu verzeichnen. Auch Leerfahrten sind zu verzeichnen.
(3) Die ausgefüllten Fahrtenberichtshefte sind dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr innerhalb von zwei Wochen nach Ende eines jeden Kalendermonats zu übermitteln.
Inkraftreten und Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf diejenigen CEMT-Genehmigungen anzuwenden, die für das Jahr 1997 ausgegeben werden.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an Unternehmer vergebenen CEMT-Genehmigungen gelten als nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zugeteilt.
(3) Der Unternehmer, dem für das Jahr 1997 eine oder mehrere CEMT-Genehmigungen zugeteilt wurden, oder an den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine oder mehrere CEMT-Genehmigungen vergeben waren, hat durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders die Erfüllung der in dieser Verordnung für die Vergabe von CEMT-Genehmigungen festgelegten Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 31. Jänner 1998 nachzuweisen. § 8 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
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