Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen sowie über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Sportboote (Sportboote-Sicherheitsverordnung - SpSV) (CELEX-Nr. 394L0025)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Gliederung
Geltungsbereich ........................................ §§ 1
Ausnahmen .............................................. §§ 2
Begriffsbestimmungen ................................... §§ 3
Maßnahmen beim Ausstellen .............................. §§ 4
Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen ..................... §§ 5
Grundlegende Sicherheitsanforderungen .................. §§ 6
Technische Dokumentation ............................... §§ 7
Konformitätsbewertung .................................. §§ 8 bis 11
Sportboote und unvollständige Boote
- Auslegungskategorie A und B ....................... §§ 8
- Auslegungskategorie C ............................. §§ 9
- Auslegungskategorie D ............................. §§ 10
Sicherheitsbauteile ................................. §§ 11
Übereinstimmungserklärung .............................. §§ 12
Erklärung für unvollständige Boote und für
Sicherheitsbauteile .................................... §§ 13
CE-Kennzeichnung ....................................... §§ 14
Mindestkriterien für zugelassene Prüfstellen
für Sportboote ......................................... §§ 15, 16
Schluß- und Übergangsbestimmungen ...................... §§ 17, 18
ANHANG 1: Grundlegende Sicherheitsanforderungen an
Auslegung und Bau von Sportbooten
ANHANG 2A: Übereinstimmungserklärung für Sportboote
ANHANG 2B: Übereinstimmungserklärung für
Sicherheitsbauteile
ANHANG 3A: Erklärung für unvollständige Boote
ANHANG 3B: Erklärung für Sicherheitsbauteile
ANHANG 4: CE-Kennzeichen
ANHANG 5: Interne Fertigungskontrolle (Modul A)
ANHANG 6: Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen
(Modul Aa)
ANHANG 7: Baumusterprüfung (Modul B)
ANHANG 8: Konformität mit der Bauart (Modul C)
ANHANG 9: Qualitätssicherung Produktion (Modul D)
ANHANG 10: Prüfung der Produkte (Modul F)
ANHANG 11: Einzelprüfung (Modul G)
ANHANG 12: Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)
ANHANG 13: Verzeichnis der harmonisierten
Europäischen Normen
ANHANG 14: Informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die
bis zur Annahme entsprechender
harmonisierter Europäischer Normen für die
sachgerechte Übereinstimmung mit den
grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig
und hilfreich sind
ANHANG 15: Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für
Sportboote
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Gliederung
Geltungsbereich ........................................ §§ 1
Ausnahmen .............................................. §§ 2
Begriffsbestimmungen ................................... §§ 3
Maßnahmen beim Ausstellen .............................. §§ 4
Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen ..................... §§ 5
Grundlegende Sicherheitsanforderungen .................. §§ 6
Technische Dokumentation ............................... §§ 7
Konformitätsbewertung .................................. §§ 8 bis 11
Sportboote und unvollständige Boote
- Auslegungskategorie A und B ....................... §§ 8
- Auslegungskategorie C ............................. §§ 9
- Auslegungskategorie D ............................. §§ 10
Sicherheitsbauteile ................................. §§ 11
Übereinstimmungserklärung .............................. §§ 12
Erklärung für unvollständige Boote und für
Sicherheitsbauteile .................................... §§ 13
CE-Kennzeichnung ....................................... §§ 14
Mindestkriterien für zugelassene Prüfstellen
für Sportboote ......................................... §§ 15, 16
Schluß- und Übergangsbestimmungen ...................... §§ 17, 18
ANHANG 1: Grundlegende Sicherheitsanforderungen an
Auslegung und Bau von Sportbooten
ANHANG 2A: Übereinstimmungserklärung für Sportboote
ANHANG 2B: Übereinstimmungserklärung für
Sicherheitsbauteile
ANHANG 3A: Erklärung für unvollständige Boote
ANHANG 3B: Erklärung für Sicherheitsbauteile
ANHANG 4: CE-Kennzeichen
ANHANG 5: Interne Fertigungskontrolle (Modul A)
ANHANG 6: Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen
(Modul Aa)
ANHANG 7: Baumusterprüfung (Modul B)
ANHANG 8: Konformität mit der Bauart (Modul C)
ANHANG 9: Qualitätssicherung Produktion (Modul D)
ANHANG 10: Prüfung der Produkte (Modul F)
ANHANG 11: Einzelprüfung (Modul G)
ANHANG 12: Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)
ANHANG 13: Verzeichnis der harmonisierten
Europäischen Normen
ANHANG 14: Informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die
bis zur Annahme entsprechender
harmonisierter Europäischer Normen für die
sachgerechte Übereinstimmung mit den
grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig
und hilfreich sind
ANHANG 15: Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für
Sportboote
ANHANG 16: Verzeichnis der Herstellercodes der österreichischen
Bootshersteller
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Sportbooten, von unvollständigen Booten oder von Bauteilen gemäß Abs. 2 und legt fest
welche Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind, um bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu schützen sowie um Sachen oder die Umwelt nicht zu gefährden,
welche Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen zu treffen sind, und
welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für Sportboote zu erfüllen haben, bevor sie die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können.
(2) Diese Verordnung gilt auch für folgende einzelne oder eingebaute Bauteile von Sportbooten, im folgenden Sicherheitsbauteile genannt, wenn sie selbständig in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden:
mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbordmotoren und für Motoren mit Z-Antrieben,
Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren,
Steuerungssysteme und Fernsteuersysteme einschließlich Seilzug-Steuerungen,
Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen,
vorgefertigte Luken und Seitenfenster.
(3) Diese Verordnung gilt auch für gebrauchte Sportboote, unvollständige Boote und Sicherheitsbauteile, die ursprünglich nicht in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden und zum Zwecke der Verwendung und des Zusammenbaus nach Österreich eingeführt werden.
(4) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, CELEX Nr. 394 L 0025 (ABl. Nr. L 164 vom 16. Juni 1994, S 15 ff., Berichtigung in ABl. Nr. C 127 vom 10. Juni 1995, S 27), umgesetzt.
Ausnahmen
§ 2. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote;
Segelbretter (Windsurfbretter);
motorbetriebene Surfbretter, Wasserskooter und ähnliche Schwimmkörper;
Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
Versuchsboote, solange sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht werden;
für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht werden;
unbeschadet des § 3 Abs. 4, Wasserfahrzeuge für die gewerbsmäßige Personenbeförderung;
Tauchfahrzeuge;
Luftkissenfahrzeuge;
Tragflügelboote.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) „Inverkehrbringen'' ist
das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Sportbootes, eines unvollständigen Bootes oder eines Sicherheitsbauteiles durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung,
das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Sportbootes, eines unvollständigen Bootes oder eines Sicherheitsbauteiles durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.
(2) Als Inverkehrbringen gilt nicht:
das Überlassen von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen an den Auftraggeber.
(3) „Ausstellen'' ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. sowie in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.
(4) „Sportboote'' sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit einer nach einschlägigen harmonisierten Normen gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Boote, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.
(5) Ein „unvollständiges Boot'' besteht zumindest aus dem Schiffsrumpf eines Sportbootes und einem oder mehreren Bauteilen eines Sportbootes.
Maßnahmen beim Ausstellen
§ 4. (1) Das Ausstellen von den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegenden, jedoch nicht entsprechenden Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen ist zulässig. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, daß Schutzeinrichtungen fehlen oder nicht wirksam sind und daß die ausgestellten Sportboote, unvollständigen Boote oder Sicherheitsbauteile nur mit den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgestattet und nach Herstellen der Übereinstimmung mit dieser Verordnung erworben werden können.
(2) Die Preisangaben haben sich jedenfalls auf den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile zu beziehen.
(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen
§ 5. (1) Sportboote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) entsprechen,
für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (§ 7) erstellt wurde,
die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß §§ 8 bis 10 durchgeführt wurde,
die Übereinstimmungserklärung gemäß § 12 erfolgte und
sie die CE-Kennzeichnung gemäß § 14 tragen, aus der hervorgeht, daß entsprechend den in Anhang 1 genannten Auslegungskategorien für Sportboote die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den Anhängen 5 bis 12 eingehalten wurde.
(2) Unvollständige Boote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) entsprechen,
für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (§ 7) erstellt wurde,
die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß §§ 8 bis 10 durchgeführt wurde und
eine Erklärung gemäß § 13 Abs. 1 vorliegt.
(3) Sicherheitsbauteile dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) entsprechen,
für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (§ 7) erstellt wurde,
die Konformitätsbewertung entsprechend § 11 durchgeführt wurde,
die Übereinstimmungserklärung gemäß § 12 erfolgte,
sie die CE-Kennzeichnung gemäß § 14 tragen, aus der hervorgeht, daß sie die einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen und
eine Erklärung gemäß § 13 Abs. 2 vorliegt.
(4) Die für Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile jeweils vor dem Inverkehrbringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 4 zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
Grundlegende Sicherheitsanforderungen
§ 6. (1) Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile haben den jeweils auf sie zutreffenden im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen.
(2) Anhang 13 enthält ein Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß für Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen besteht.
(3) Anhang 14 enthält ein informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind.
Grundlegende Sicherheitsanforderungen
§ 6. (1) Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile haben den jeweils auf sie zutreffenden im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen.
(2) Anhang 13 enthält ein Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß für Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen besteht.
(3) Anhang 14 enthält ein informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.