Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Fußpfleger (Fußpfleger-Befähigungsnachweisverordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 23 Abs. 1 und des § 352 Abs. 14 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Fußpfleger gemäß § 124 Z 8 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 nachzuweisen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Befähigungsnachweisprüfung
§ 2. Die Prüfung besteht aus
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 3,
dem Prüfungsteil praktische Arbeiten gemäß § 4 und
dem Prüfungsteil Unternehmerprüfung gemäß § 5.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 3. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Fußpfleger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Anatomie,
Somatologie,
Dermatologie,
Histologie,
Fußdeformationen und deren Folgeerscheinungen,
Nageldeformationen und verschiedene Nagelveränderungen,
Veränderungen der Gefäße,
Kräuterlehre,
Badezusätze und Pflegemittel,
Hilfsmittel und Druckschutzverbände,
Physik,
Apparate- und Instrumentenkunde und
Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene.
(2) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach drei Stunden zu beenden.
(3) Der schriftliche Prüfungsteil hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsteil praktische Arbeiten
§ 4. (1) Der Prüfungsteil praktische Arbeiten hat sich auf die Durchführung folgender praktischer Arbeiten zu erstrecken:
Sicht- und Tastbefund:
Fußbäder: Zusätze, Sprudelbad, Schlick, Sauerstoff und Kräuter,
Fußpflegebehandlungen (ausgenommen Heilbehandlungen):
komplette Behandlung (insbesondere auch bei Holz- und Mykosenägeln, eingewachsenen Nägeln und bei Hühneraugen wie Nagelbett-, Zwischenzehen- und Fußsohlenhühneraugen,
Behandlung von Fersenrissen,
Entfernung von Hornhaut und Schwielen,
spezielle Behandlung des Schweißfußes und der übermäßig trockenen Haut und
spezielle Behandlung und Hygiene bei Haut- und Nagelmykose,
Spezialbereiche:
Anfertigen einer Orthese,
Anfertigen einer Nagelspange und
Durchführen der Nagelprothetik,
Anwendung von Hilfsmitteln und Verbänden (ausgenommen zu medizinischen Zwecken):
individuelles Anlegen von Druckschutz- und Salbenverbänden und
individuelles Anwenden von Kompressen, Stützstrümpfen und Druckschutzpflastern,
Fuß- und Beinmassage,
Hand- und Nagelpflege (Maniküre) und Handmassage und
Instrumentenhygiene und Instrumentenpflege:
Desinfektion, Sterilisation und Fräserbad,
Schleifen und Abziehen der Instrumente und Klingenwechsel und
Erkennen und Anwenden von mindestens zehn verschiedenen Fräseransätzen.
(2) Im Rahmen des Prüfungsteiles praktische Arbeiten ist ein mündlicher Prüfungsteil über folgende Bereiche durchzuführen:
theoretische Kenntnisse auf den Gebieten des Prüfungsteiles praktische Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und
individuelle Kundenberatung einschließlich Beratung für die Heimpflege und Kunden- und Verkaufsgesprächsführung.
(3) Der mündliche Prüfungsteil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
(4) Der Prüfungsteil praktische Arbeiten einschließlich des mündlichen Prüfungsteiles gemäß Abs. 2 darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als sechs Stunden und nicht länger als acht Stunden dauern.
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mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsteil Unternehmerprüfung
§ 5. Auf den Prüfungsteil Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungskommission
§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied gemäß § 352 Abs. 6 erster Satz GewO 1994 und
zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Abs. 1 Z 2 muß ein Arzt sein und eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.
(3) Das Mitglied der Prüfungskommission, das die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzt, ist nicht beizuziehen, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt.
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mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 7. Zur Prüfung gemäß § 2 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fußpfleger und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 8. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
die erforderlichen Zeugnisse gemäß § 7 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
gegebenenfalls die erforderlichen Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzung für den Entfall des schriftlichen Prüfungsteiles (§ 3 Abs. 3),
gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994 oder des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und
im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Einladung zur Prüfung
§ 9. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Prüfung,
die Gegenstände der Prüfung und
gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:
20 Prozent bei Durchführung der Prüfung in vollem Umfang,
17 Prozent bei Entfall des schriftlichen Prüfungsteiles,
14 Prozent bei Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und
11 Prozent bei Entfall der unter Z 2 und 3 genannten Prüfungsteile.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden ist:
20 Prozent bei Durchführung der Prüfung in vollem Umfang,
17 Prozent bei Entfall des schriftlichen Prüfungsteiles,
14 Prozent bei Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und
11 Prozent bei Entfall der unter Z 2 und 3 genannten Prüfungsteile.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 11. Die Prüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 12. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert war.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungszeugnis
§ 13. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1996 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung de Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. September 1990, BGBl. Nr. 628, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Fußpfleger außer Kraft.
(3) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der i Abs. 2 zitierten Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse übe erfolgreich abgelegte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1996 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung de Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. September 1990, BGBl. Nr. 628, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Fußpfleger außer Kraft.
(3) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der i Abs. 2 zitierten Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse übe erfolgreich abgelegte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.
(4) § 10 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage
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(§ 13)
(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar)
Geschäftszahl:
PRÜFUNGSSTELLE DER
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Prüfungszeugnis
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(Vor- und Familienname)
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